Nr. 44/2014
Unterschlagen von Informationen / Diskriminierung

(Verein Selbstbestimmung.ch c. «20 Minuten») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 29. Dezember 2014

I. Sachverhalt

A. Am 4. Februar 2014 erschien in «20 Minuten» der Artikel «IV-Rente lohnt sich mehr als Arbeit». Der Untertitel lautete: «Die IV wird von der OECD kritisiert: Es werde zu wenig getan um Arbeitskräfte mit psychischen Problemen besser in die Berufswelt zu integrieren».  Der Artikel thematisiert von der OECD vorgeschlagene Massnahmen, wie der Anstieg der Zahl junger Erwachsener, die in der Schweiz wegen psychischer Probleme eine Invaliden-rente beziehen, zu stoppen ist. Während die Zahl der Neurenten bei den 18- bis 24-Jährigen zwischen 2008 und 2012 um elf Prozent gestiegen sei, habe die Zahl der Neurenten aller Altersgruppen im gleichen Zeitraum um 14 Prozent abgenommen. Das gleiche Bild zeige sich bei der Gesamtzahl der IV-Bezüger, die im gleichen Zeitraum um 7 Prozent abnahm, während die Zahl der jungen IV-Bezüger um 13 Prozent stieg. Psychische Probleme, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörungen (ADHS) seien bei jungen Erwachsenen der Hauptgrund dafür, dass sie eine IV-Rente erhielten. Um dieser Entwicklung entgegenzu-wirken, habe die OECD der Schweiz mehrere Massnahmen empfohlen, darunter Änderungen im Rentensystem und Massnahmen, um die Jugendlichen besser in die Berufswelt zu integrieren. In ihrem Bericht schreibe die OECD, für Jugendliche sei es lohnender, eine IV-Rente zu beziehen als zu arbeiten. Diese Negativanreize seien abzuschaffen. Die Schweiz mache noch zu wenig, um Personen mit psychischen Problemen im Arbeitsmarkt zu halten.

B. Am 2. März 2014 reichte der Verein Selbstbestimmung.ch beim Schweizer Presserat eine Beschwerde gegen den Artikel vom 4. Februar 2014 ein. Der Forschungsbericht der OECD «Psychische Gesundheit und Beschäftigung: Schweiz» stelle eine differenzierte Kritik am Umgang mit aufgrund von psychischen Krankheiten erwerbsbeeinträchtigten Personen dar. Kritisiert werde darin u.a. die mangelhafte Kooperation der verschiedenen Akteure sowie die fehlende Bereitschaft der Arbeitgeber, psychisch behinderte BewerberInnen bei der Stellenvergabe zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet title «20 Minuten»: «IV-Rente lohnt sich mehr als Arbeit» und illustriere den Artikel mit dem Bild eines sogenannten «Botellòn», bei dem sich Jugendliche betrinken. Der Artikel erwähne die Hauptkritikpunkte der OECD (mangelhafte institutionelle Zusammenarbeit und fehlendes Engagement der Arbeitgeber) nicht und verweise einseitig auf deren Kritik am Rentensystem. Durch die Unterschlagung dieser beiden Kritikpunkte und die Illustration des Artikels mit einem Foto, das ein «Botellòn» zeige, werde Personen, die aufgrund psychischer Krankheiten erwerbsbeein-trächtigt seien, unterstellt, sie würden lieber dem Steuerzahler zur Last fallen und feiern, statt zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sieht darin Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen) sowie Ziffer 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») verletzt.

C. Mit Schreiben vom 22. April 2014 nahm der Rechtsdienst von Tamedia Stellung. Er beantragte, nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventuell diese abzuweisen. «20 Minuten» habe den Inhalt des Artikels unverändert von der SDA übernommen. Es sei in dem Artikel nicht um die korrekte Wiedergabe des Forschungsberichts der OECD gegangen, sondern er habe die Entwicklung bei jungen psychisch Erkrankten in Bezug auf die IV-Rente aufzeigen wollen. Dem Journalisten stehe es frei, auf seine Art und Weise über ein Thema zu berichten. Insgesamt habe der Artikel weder Informationen unterschlagen noch irgendwelche Meinungen oder Tatsachen entstellt. Das verwendete Bild wolle in gewissem Masse provozieren, indem es auf die «Nullbockjugend» hinweise, die lieber feiere als arbeite. Dieses Bild sei aufgrund des Titels, dass eine IV-Rente sich mehr lohne als Arbeit, ausgewählt worden. Eine diskriminierende Aussage gegenüber psychisch kranken IV-Rentnern könne «20 Minuten» nicht vorgeworfen werden.

D. Am 15. Dezember 2014 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 29. Dezember 2014 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. a) Der beschwerdeführende Verein Selbstbestimmung.ch beklagt eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung», da «20 Minuten» lediglich die Kritik der OECD am Rentensystem aufgreife ohne den Kontext der im Bericht geschilderten Gesamtsituation psychisch behinder-ter Menschen. «20 Minuten» hingegen macht geltend, der Beschwerdeführer verkenne, dass es im Artikel nicht um eine integrale Wiedergabe des Forschungsberichts gegangen sei, sondern er die Entwicklung bei jungen psychisch Erkrankten in Bezug auf die IV-Rente aufzeigen wollte. Dem Journalisten stehe es frei, auf seine eigene Art über ein Thema zu berichten. Dieser Ermessensspielraum sei ein wesentlicher Bestandteil der Pressefreiheit. Im Artikel werde die Zahl der jungen IV-Rentner mit der Gesamtzahl der IV-Rentner verglichen und aufgezeigt, dass die Gesamtzahl rückläufig sei, während es vermehrt junge IV-Rentner gebe. Dies müsse die SDA dazu veranlasst haben, die Aussage des Forschungsberichts zu übernehmen, es sei für Jugendliche lohnender, eine IV-Rente zu beziehen als zu arbeiten. «20 Minuten» habe diese Aussage gleich zum Titel des Artikels gemacht.

b) Ziffer 3 der «Erklärung» schreibt Journalisten vor, nur Informationen, Dokumente, Bilder und Töne zu veröffentlichen, deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie dürfen keine wichtigen Informationen unterschlagen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne, noch von anderen geäusserte Meinungen. Laut Praxis des Presserats lässt sich aus der «Erklärung» keine Pflicht zu objektiver Berichterstattung und Ausgewogenheit ableiten (vgl. dazu die Stellungnahmen 17, 27 und 49/2011 mit weiteren Hinweisen sowie 59/2011). Zudem hat der Presserat bereits in den Stellungnahmen 1/1992 und 7/2000 darauf hingewiesen, dass die Auswahl der zu veröffentlichenden Informationen (einschliesslich der Bilder und Illustrationen) im redaktionellen Ermessen liegt. Unter berufsethischen Gesichtspunkten ist es zudem zulässig, einen Bericht über einen Anlass oder ein Thema auf einen oder mehrere aus journalistischer Sicht relevante Aspekte zu beschränken.

c) Vorliegend weist der Artikel darauf hin, dass der Forschungsbericht eine Reihe von Empfehlungen in verschiedenen Bereichen vorschlägt, darunter auch Änderungen im Rentensystem. Unter dem Zwischentitel «OECD: IV zu attraktiv für Jugendliche» greift er den Aspekt heraus, wonach es für Jugendliche lohnender sei, eine IV-Rente zu beziehen, als zu arbeiten. Er thematisiert damit die Kritik der OECD an den Negativanreizen für Jugendliche und nimmt dies zum Anlass für die Wahl des Titels «IV-Rente lohnt sich mehr als Arbeit». Dies ist im Lichte der oben erwähnten Kriterien nicht zu beanstanden. Hingewiesen sei zudem auf die Tatsache, dass auch der Kritikpunkt der OECD, die Schweiz mache noch zu wenig, um Personen mit psychischen Problemen im Arbeitsmarkt zu halten, Eingang in den Artikel fand. Damit läuft der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Hauptkritikpunkt der OECD werde mit keinem Wort erwähnt, ins Leere.

2. Weiter fragt sich, ob die Wahl eines «Botellòns» als Illustration eine diskriminierende Anspielung gegenüber psychisch kranken IV-Rentnern darstellt. Wie bereits erwähnt, liegt die Auswahl der zu veröffentlichenden Informationen einschliesslich Bildern im Ermessen der Redaktion.
Der Artikel fokussiert nicht auf psychisch kranke junge IV-Rentner, sondern auf die erwähnten Fehlanreize des schweizerischen Sozialversicherungssystems. Dies geht bereits aus dem Titel «IV-Rente lohnt sich mehr als Arbeit» hervor. Die Wahl des Bildes, welches exzessiv feiernde Jugendliche zeigt, soll suggerieren, dass diese lieber feiern als arbeiten. Dies mag eine nicht ganz unproblematische und wohl auch provozierende Verallgemeinerung darstellen und eine kritische Haltung gegenüber Jugendlichen im Allgemeinen zum Ausdruck bringen, ist jedoch vor dem Hintergrund des gewählten Fokusses des Artikels nicht zu bemängeln. Da sich dieses Bild nicht auf psychisch kranke IV-Rentner bezieht, kann Ziffer 8 (Diskriminierung) der «Erklärung» gar nicht zur Anwendung kommen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. «20 Minuten» hat mit dem Artikel «IV-Rente lohnt sich mehr als Arbeit›» vom 4. Februar 2014 Ziffer 3 (Unterschlagen von Informationen) und Ziffer 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.