Nr. 20/2014
Wahrheitspflicht / Täuschung

(Verein gegen Tierfabriken c. «Neue Zürcher Zeitung») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 5. August 2014

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I. Sachverhalt

A. Am 6. November 2013 veröffentlichte die «Neue Zürcher Zeitung» (nachfolgend «NZZ») einen Artikel mit dem Titel «Konservative Bauern im Clinch», gefolgt vom Untertitel «Zwei konkurrierende Volksinitiativen streben die Stärkung der inländischen Agrarproduktion an». Im Artikel wird ausgeführt, sowohl die SVP wie auch der Schweizerische Bauernverband wollten eine Agrarinitiative auf die Beine stellen. Dies treibe einen Keil ins bürgerliche Lager. Die SVP habe vor, den Selbstversorgungsgrad in der Verfassung festzuschreiben, während der Schweizerische Bauernverband (SBV) ebenfalls mit einer Volksinitiative die inländische Produktion stärken wolle. Für die SVP habe der Vorschlag des SBV jedoch zu wenig Fleisch am Knochen. Es folgen Reaktionen der Economiesuisse sowie des Think-Tank «Vision Landwirtschaft». Illustriert ist der Artikel von Markus Hofmann mit einem Foto, das vier Schweine auf einer grünen Wiese zeigt. Die Bildlegende lautet: «Die SVP will keine weitere Ökologisierung der Landwirtschaft. Stattdessen soll mehr produziert werden.»

B. Am 12. November 2013 gelangte Erwin Kessler, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) mit einer Beschwerde an den Presserat. Er beanstandet, das Bild einer Gruppe Schweine auf einer grünen Wiese in idyllischer Landschaft sei in keiner Weise repräsentativ für die Schweinehaltung in der Schweiz, auch nicht für die ökologische (biologische) oder die vom Bund mit Direktzahlungen geförderte. Weidehaltung sei auch in diesen angeblich tierfreundlichen Produktionszweigen nicht vorgeschrieben und in der Praxis nur sehr selten anzutreffen. Auf den wenigen Betrieben, wo die Schweine ins Freiland gelassen würden, sei die Erde wegen des starken Wühltriebs der Schweine umgepflügt. Bei dem Bild der «NZZ» müsse es sich entweder um eine gestellte Aufnahme handeln, wo die Schweine ausnahmeweise für den Fotografen auf eine sonst nicht beweidete Wiese gelassen wurden, oder sie seien aus anderen Gründen ausnahmsweise mal auf diese Wiese gelassen worden. Mit Sicherheit würden diese Schweine nicht regelmässig so geweidet. Dem Leser werde suggeriert, die gezeigte Tierhaltung habe etwas mit der realen oder zur Diskussion stehenden Tierhaltung zu tun, was klar nicht der Fall sei. Eine solche Schweinehaltung sei auch in den politischen Auseinandersetzungen über die Förderung der ökologischen Landwirtschaft nie zur Diskussion gestanden. Die «NZZ» betreibe eine systematische Täuschung der Leser, indem mit total unrepräsentativen Bildern eine heile Welt der Schweizer Landwirtschaft suggeriert werde. Im Ergebnis kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, diese Bebilderung verletze die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung»), unterschlage wichtige Informationen und entstelle Tatsachen (Ziffer 3 der «Erklärung»).

C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 5. August 2014 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.

2. Aus ihrer Begründung geht hervor, dass sich die vorliegende Beschwerde einzig und allein auf das verwendete Bild und dessen Legende bezieht. Laut Beschwerdeführer ist dieses absolut nicht repräsentativ für die Schweinehaltung in der Schweiz. Die «NZZ» täusche systematisch ihre Leser, indem mit solch täuschenden Bildern eine heile Welt der Schweizer Landwirtschaft suggeriert werde.

Auch der Presserat ist der Meinung, dass das Bild wohl nicht repräsentativ für die Schweinehaltung in der Schweiz ist. Dies ist jedoch vorliegend nicht entscheidend, da das Bild offenkundig symbolisch verwendet wird und sinnbildlich für eine ökologische Landwirtschaft steht. Dies geht aus der Bildlegende klar hervor. Zwar ist es nicht als Symbolbild gekennzeichnet. Dies ist jedoch hier nicht nötig, da es der Bildbetrachter mühelos als solches erkennt. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.