Nr. 38/2014
Leserinnen- und Leserbrief

(X. c. «Südostschweiz») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 19. Dezember 2014

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I. Sachverhalt

A. Am 26. Januar 2014 veröffentlichte die «Südostschweiz» einen Artikel mit dem Titel «Die Untoten beerdigen ihre eigene WEF-Demo». Der Artikel befasst sich mit der Demonstration gegen das World Economic Forum (WEF). Statt der erwarteten 50 Teilnehmenden waren nur 30 Personen zugegen. Der Autor Béla Zier bezeichnete dies als «Flop». In einer Meldung derselben Ausgabe wird eine «Positive Bilanz nach WEF-Ende» gezogen. Es ist von «rund 40 als Zombies verkleidete und geschminkten Personen» die Rede. Am 28. Januar 2014 veröffentlichte «Die Südostschweiz» ein E-Mail von X. unter dem Titel «WEF-Demo in Davos war ein voller Erfolg» als Leserbrief. Dieser Leserbrief bezieht sich auf den Artikel «Die Untoten beerdigen ihre eigene WEF-Demo». X. vertritt in seinem Text die Meinung, die Erwartungen an die Teilnehmerzahl seien mit immerhin 100 Personen mehr als übertroffen. Die Redner und Musiker hätten politische Inhalte verbreitet. Die Organisatoren, Behörden, die Polizei und auch die Passanten seien mit dem Geschehen sehr zufrieden. Nur der Journalist habe von all dem nichts mitbekommen und schreibe irgendeinen Quatsch. Gleichentags machte X. die Redaktion auf die missbräuchliche Publikation seines E-Mails aufmerksam. Ressortleiter Reto Furter entschuldigte sich für die Publikation und erklärte die Veröffentlichung mit dem Argument, dass «… wir uns nicht dem Verdacht aussetzen wollen, missliebige Zusendungen und Meinungen auszublenden».

B. Am 25. Februar 2014 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat gegen die Veröffentlichung eines von ihm als Beschwerde gekennzeichneten und an die «Südostschweiz» gerichteten E-Mails als Leserbrief. Er habe sich in einem E-Mail über die Berichterstattung über eine Anti-WEF-Demo in Davos beschwert und eine Stellungnahme der Redaktion verlangt. Statt einer Antwort sei seine «Beschwerde» als Leserbrief veröffentlicht worden, unter vollem Namen und mit Beifügung seines Wohnorts. X. beantragt, zu prüfen, ob der Fall nicht gegen Ziffer 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstosse. Insbesondere die Veröffentlichung seines Namens und Wohnorts habe das Verhältnis zu seinem Arbeitgeber ernsthaft gestört. Eine Rüge des Fehlverhaltens der Zeitung würde es ihm bedeutend erleichtern, den Arbeitgeber zu besänftigen und drohende Konsequenzen abzuwenden.

C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vize-Präsidentin Francesca Snider und Vize-Präsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 19. Dezember 2014 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.

2. Die Publikation des Emails als Leserbrief beruht offenbar auf einer Fehleinschätzung der Redaktion «Südostschweiz». Ressortleiter Reto Furter hat diesen Fehler eingestanden und sich bei X. dafür entschuldigt. Auch wenn der Fehler, der der «Südostschweiz» unterlaufen ist, für den Beschwerdeführer nicht nur ärgerlich ist, sondern allenfalls gar nachteilige Konsequenzen nach sich zieht, so ist der Redaktion doch zuzugestehen, dass sich Fehler nicht vollständig vermeiden lassen. Eine ernsthafte Entschuldigung muss deshalb genügen. Gestützt auf diese Einschätzung besteht denn auch kein Anlass für eine Rüge und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.