Nr. 29/2014
Wahrheitspflicht / Unterschlagen von Informationen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Privatsphäre

(X. c. «Blick» und «Blick Online») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 21. August 2014

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Zusammenfassung

Darf eine Zeitung über eine Strafuntersuchung gegen einen Chefbeamten berichten und der Leserschaft dabei Informationen über die Vorgeschichte vorenthalten? Muss sie den Betroffenen zu Wort kommen lassen? Ja, sagt der Presserat. Wichtige Informationen sind in diesem Fall nicht unterschlagen worden. Aber: Der Beamte hätte angehört werden müssen. Daher heisst der Schweizer Presserat die Beschwerde teilweise gut.

Im vorliegenden Fall beklagte sich der Leiter des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements über einen Artikel, der im Januar 2014 im «Blick» erschienen war. Es ging um ein schon länger dauerndes gerichtliches Verfahren gegen hohe Bundesbeamte. Im Zentrum, nicht nur inhaltlich, sondern auch bildlich, stand der Chefjurist. Der bisher unbestätigte Vorwurf gegen ihn lautet auf Amtsmissbrauch. Dass die Person, die das Verfahren ins Rollen gebracht hatte, einen parteipolitischen Hintergrund hatte, ging aus dem Artikel nicht hervor. Er erwähnte auch nicht, dass das Verfahren vorgängig schon zweimal im Sand verlaufen war. Der Presserat ist nicht der Ansicht, dass dadurch ein verzerrtes Bild entstand. Die Prozessgeschichte und weitere nicht erwähnte Tatsachen sind für das Verständnis des Artikels nicht zwingend notwendig. Was der Beschwerdeführer aber zu Recht beanstandet, ist die Verletzung der Anhörungspflicht. Mit Amtsmissbrauch liegt ein schwerer Vorwurf in der Luft. Auch wenn es sich um ein laufendes Verfahren handelt, wäre «Blick»  verpflichtet gewesen, beim Chefjuristen eine Stellungnahme  einzuholen.

Résumé

Un journal peut-il rendre compte d’une instruction pénale contre un fonctionnaire supérieur tout en privant les lecteurs d’informations sur des faits antérieurs? Oui, déclare le Conseil suisse de la presse. Il n’y a pas eu dans ce cas de soustraction d’informations importantes. Cependant, le fonctionnaire aurait dû être entendu. C’est pourquoi le Conseil suisse de la presse a partiellement approuvé la plainte.

Dans le cas présent le chef du service juridique du Département fédéral des finances se plaignait d’un article paru en janvier 2014 dans «Blick». Il y était question d’une procédure engagée depuis quelque temps déjà contre de hauts fonctionnaires. Au centre se trouvait, tant par le contenu que par l’image, le juriste en chef. On l’accusait d’avoir abusé de sa fonction, un reproche resté non confirmé jusqu’ici. Il ne ressortait pas de l’article que la personne qui avait mis en branle la procédure pouvait éveiller le soupçon d’avoir un motif politique. L’article ne mentionnait pas davantage que la procédure s’était déjà ensablée à deux reprises au préalable. Le Conseil de la presse n’est pas d’avis que l’image produite en ait été déformée pour autant. L’historique du procès et d’autres faits non mentionnés n’étaient pas indispensables pour la compréhension de l’article. A raison cependant le plaignant se plaint de n’avoir pas pu s’exprimer. L’accusation d’abus de fonction est grave. Même s’il s’agissait d’une procédure en cours, «Blick» avait l’obligation de requérir une prise de position auprès du juriste en chef.

Riassunto

Può un giornale riferire di un procedimento penale a carico di un alto funzionario senza precisare gli antecedenti del caso? L’interessato doveva essere ascoltato? Sì, risponde il Consiglio svizzero della stampa. Circa gli antecedenti, non risultano omessi nell’articolo elementi di giudizio essenziali. Ma l’alto funzionario doveva essere interpellato e il suo parere raccolto. Per tale ragione il reclamo è stato parzialmente accettato.

Nel caso in esame, il capo del Servizio giuridico del Dipartimento federale delle finanze reclamava contro un articolo del «Blick» pubblicato nel gennaio 2014.L’articolo aggiornava le informazioni relative a un procedimento giudiziario in corso da molto tempo contro alti funzionari della Confederazione. Nell’articolo l’alto funzionario non solo figurava con nome e cognome ma anche con una foto. L’addebito a suo carico, finora non accertato, è di abuso di autorità. La persona che ha dato l’avvio alla causa – non citata dal giornale – avrebbe un retroterra partitico. Pure non precisata era la circostanza che la causa si era arenata già due volte. Questi elementi tuttavia non bastano al Consiglio della stampa per riconoscere nell’articolo una deformazione della realtà. La storia del processo e altre circostanze evocate nel reclamo non sono parse omissioni essenziali ai fini della comprensione del caso. Quel che invece il reclamante giustamente rileva è l’omissione dell’obbligo di interpellare la persona oggetto degli addebiti. L’abuso di autorità è certamente un addebito grave. Perciò, anche se il procedimento non è terminato, era dovere del «Blick» chiedere all’alto funzionario una presa di posizione.


I. Sachverhalt


A.
Am 4. Januar 2014 erschien im «Blick» auf den Seiten 2 und 3 unter dem Titel «Amtsmissbrauch?» ein Artikel von Jürg Auf der Maur. Der Untertitel lautete: «Strafverfahren gegen Chefjurist von Widmer-Schlumpf». Illustriert ist der Artikel in der Printausgabe mit einem grossen Bild vom Leiter des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) X. Im Artikel geht es um ein von einer Sekretärin – Y. aus Zug – angestrengtes gerichtliches Verfahren gegen «hohe Bundesbeamte». Einer der Protagonisten sei X. und der Vorwurf laute auf Amtsmissbrauch. Der «Blick» beschreibt aus der Perspektive der Sekretärin ein «Drama in vier Akten». Demnach ist es im November 2007 zu einem Handgemenge gekommen, als Beamte der Bankenaufsicht Finma bei einem Treuhandbüro in Zug Einlass begehrten. Y., die beim Treuhandbüro als Empfangsdame arbeitete, reichte darauf Klage ein gegen den Anwalt, der im Auftrag der Finma den Einsatz geleitet hatte. Im Artikel heisst es, neben der Körperverletzung beklage die Frau nun auch, dass der Anwalt mit dem Einverständnis von X. über 30 000 Franken für private Anwaltskosten aus der Konkursmasse ihres früheren Arbeitgebers bezogen habe. Erwähnt wird, dass das Bundesstrafgericht den Juristen der Bundesanwaltschaft Beine mache, dass die Klägerin sich nicht abwimmeln lasse und bei der Bundesanwaltschaft Anzeige eingereicht habe wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und Veruntreuung im Amt. Der Artikel endet mit der Information, auf Geheiss des Bundesstrafgerichts müsse der Fall neu aufgerollt werden. Auf der Front-Seite ist ein Porträt-Bild von Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf abgebildet, darunter steht «Alarm-Stufe Roth; Strafklage gegen Chefjurist von Widmer-Schlumpf».

Derselbe Artikel erschien auch in der Online-Ausgabe des «Blick» am 4. Januar 2014. Online wurden am gleichen Tag Leserkommentare veröffentlicht. Auszüge dieser Kommentare sind in zum Teil leicht abgeänderter Form unter dem Titel «Überall wird gelogen» in der Printausgabe vom 7. Januar 2014 zu lesen.

B. Am 22. Januar 2014 reichte X., anwaltlich vertreten, beim Presserat Beschwerde ein gegen die ihn betreffende Berichterstattung im «Blick» und auf «Blick Online» vom 4. und 7. Januar 2014. Die Beschwerde umfasst folgende Vorwürfe: Der Beschwerdeführer beklagt eine Verletzung des in Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verankerten Wahrheitsgebots bzw. der Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche). Bei der Berichterstattung seien wichtige Tatsachen unterschlagen worden, sodass bei den Lesern ein falsches und verzerrtes Bild entstanden sei. Die Zeitung habe sich zum Sprachrohr der Sekretärin gemacht und nicht erwähnt, dass diese im Kanton Zug für die SVP als Parlamentarierin k
andidiere. Die Beschuldigungen gegen den Chef-Juristen der BDP-Bundesrätin könnten daher möglicherweise einen politischen Hintergrund haben. Weder beim Beschwerdeführer noch bei der Finma sei eine Stellungnahme eingeholt worden.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Ziffer 3 der «Erklärung», wonach wichtige Elemente von Informationen nicht unterschlagen werden dürfen, und auf die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen gemäss Richtlinie 3.8. Als wichtig erachtet er – unter anderem – die Information, dass die umstrittenen Anwaltskosten der Konkursmasse nur mit einem Vorbehalt entnommen worden sind und später eine Nachverteilung an die Gläubiger stattgefunden hat, so dass die Sekretärin durch die entsprechende Behandlung der Bankenaufsicht Finma nicht geschädigt worden sei. Damit die Leser die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer richtig einordnen könnten, hätte im Artikel auch erwähnt werden müssen, dass Y. «offenbar aus SVP-nahen Kreisen unterstützt wird». Zudem ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er ein Recht gehabt hätte, zum angeblichen Amtsmissbrauch Stellung zu nehmen. Die Zeitung habe ja die Vorwürfe gegen ihn selber als gravierend bezeichnet.

Schliesslich beklagt der Beschwerdeführer gestützt auf Ziffer 7 der «Erklärung» eine Verletzung der Privatsphäre und moniert insbesondere einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung in Richtlinie 7.4. «Blick» habe dieses Gebot nicht nur durch den publizierten Artikel verletzt, sondern auch durch die Veröffentlichung der Leserkommentare. Aussagen wie «Beamten-Gauner», «Langfinger», «Abzocker», «verlogen» und «korrupt»  seien nicht gerechtfertigt und ehrverletzend. Zudem würden sie den vorverurteilenden Charakter der Publikationen weiter verstärken.

C. Am 26. Mai 2014 nahm die anwaltlich vertretene «Blick»-Redaktion Stellung und beantragte dem Presserat, nicht auf die Beschwerde einzutreten oder diese als unbegründet abzuweisen. Sie hält dem Beschwerdeführer entgegen, es sei unbestritten, dass er als Folge seiner Tätigkeit bei der Finma erneut einer Strafuntersuchung ausgesetzt sei. Der Artikel erwecke nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich strafbar gemacht. Der parteipolitische Hintergrund von Y. tue nichts zur Sache und die Annahme, es handle sich um eine von der SVP orchestrierte Anti-X.-Kampagne, sei völlig falsch. Auch die Leserkommentare seien nicht zu beanstanden, weder online noch in der Printausgabe. Keiner der Kommentare werfe dem Beschwerdeführer kriminelles Verhalten oder Charakterlosigkeit vor, sie seien im Rahmen der Meinungs- und Kommentarfreiheit zulässig. Die Redaktion ist zudem der Ansicht, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht notwendig gewesen sei. Er anerkenne ja, dass die gegen ihn laufende Strafuntersuchung fortzuführen sei. Und schliesslich ergebe sich der Vorhalt ja aus einem amtlichen Dokument.

D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 1. Kammer zu, der Francesca Snider (Kammerpräsidentin), Michael Herzka, Pia Horlacher, Klaus Lange, Francesca Luvini, Sonja Schmidmeister und David Spinnler (Mitglieder) angehören. Klaus Lange trat von sich aus in den Ausstand.

E. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 21. August 2014 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer beklagt eine Verletzung des in Ziffer 1 der «Erklärung» verankerten Wahrheitsgebots bzw. der Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) sowie von Ziffer 3 der «Erklärung», wonach keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen werden dürfen. In den beiden Artikeln gibt es zwei Hauptaussagen, die den Beschwerdeführer betreffen. Erstens: X. hat den Honorarbezug von Anwalt H. aus der Konkursmasse bewilligt. Zweitens: Das Bundesstrafgericht hat entschieden, dass die Untersuchung gegen X. wieder aufgenommen werden muss. Problematisch ist, dass der «Blick» im Zusammenhang mit diesen Punkten verschweigt, dass die 30 000 Franken nur unter Vorbehalt bezogen werden durften (und später wieder der  Konkursmasse zugeführt worden sind) und dass die neue Untersuchung bereits die dritte Schlaufe in diesem Verfahren ist. Es wird nicht erwähnt, dass es in diesem Verfahren bereits eine Nichtanhandnahme- und eine Einstellungsverfügung gegeben hat. Somit stellt sich die Frage, ob diese Informationen, die «Blick» verschwiegen hat, so wesentlich waren, dass eine Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Es ist davon auszugehen, dass die Prozessgeschichte für den Durchschnittsleser vermutlich keine so grosse Rolle spielt. Und wie es sich genau mit dem Anwalts-Honorar verhält, ändert nichts an der Tatsache, dass die Untersuchung weiterläuft. Auch die Informationen zum politischen Hintergrund von Y. sind zwar interessant, aber nicht wesentlich für das Verständnis des Falles. Eine Verletzung der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» liegt demnach nicht vor.

2.
Weiter stellt sich die Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe schwer sind, sodass dieser dazu hätte angehört werden müssen (Ziffer 3 der «Erklärung»). Der Artikel stellt den Vorwurf des Amtsmissbrauchs in den Raum – der Titel selbst ist mit einem Fragezeichen versehen. Er tut dies, obwohl es sich nicht um eine Anklage, sondern erst um eine Anzeige handelt. Gemäss Praxis des Presserats wiegt ein Vorwurf schwer, wenn dem Beschwerdeführer ein illegales oder damit vergleichbares Verhalten unterstellt wird. Amtsmissbrauch ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Verbrechen (Art. 312 StGB). Die Zeitung selbst bezeichnet die Vorwürfe gegen X. als «gravierend», die Aufmachung des Artikels rückt die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Amtsgeheimnisverletzung in den Vordergrund. «Blick» wäre deshalb verpflichtet gewesen, bei X. eine Stellungnahme einzuholen. Offenbar hat «Blick» nicht einmal den Versuch unternommen, ihn zu kontaktieren. Ziffer 3 ist damit in Bezug auf die fehlende Anhörung verletzt.

3. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Leserkommentare verletzten seine Privatsphäre. Für den «Blick» hingegen sind diese Kommentare nicht zu beanstanden, da keiner von ihnen dem Beschwerdeführer kriminelles Verhalten oder Charakterlosigkeit vorwerfe. Interessant sind hier die Differenzen zwischen den veröffentlichten Online-Kommentaren und den Leserbriefen in der Printausgabe. Letztere wurden bearbeitet und abgemildert, sie sind unproblematisch. Bei den online publizierten Kommentaren sind zwei näher zu untersuchen. Der eine hält fest, in Bern sei der ganze Apparat verlogen und korrupt bis ins Knochenmark, natürlich gehörten die Juristen zu diesem Gesindel. Wie die Politiker wollten sie sich auch an allen und allem schamlos bereichern. Gefragt wird, was das für Menschen sein müssen, ob sie sich noch im Spiegel angucken könnten und ob man heute an den Unis nur Langfinger und Abzocker ausbilden würde. Der zweite kommentiert, es sei wirklich höchste Zeit, dass in diesem Schweinestall Ordnung hergestellt werde. Es sei zu hoffen, dass sich der Einsatz dieser tapferen Dame lohne. Der Kommentar schliesst mit folgenden Worten: «Ab die Post, ins Gefängnis mit diesen ‹Beamten›-Gaunern.» Wie sind diese Kommentare einzuschätzen? Gestützt auf die Praxis des Presserates ist grundsätzlich festzuhalten, dass Kommentare in Print- und Online-Ausgaben gleich zu behandeln sind (vgl. Stellungnahme 52/2011). Weiter gelten die berufsethischen Normen auch für die Veröffentlichung von Leserbriefen (Richtlinie 5.2). Allerdings ist bei Leserbriefen und Online-Kommentaren der Meinungsfreiheit ein grösstmöglicher Freiraum zuzugestehen. Es ist nachvollziehbar, dass die beanstandeten Passagen der Online-Kommentare beim Beschwerdeführer eine gewisse Betroffenheit auslösen. Die Kommentare zielen jedoch nicht direkt auf den Beschwerdeführer, sondern pauschalisierend auf Bundesb
eamte, auf «die in Bern oben». Eine Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers und damit von Ziffer 7 der «Erklärung» liegt demnach nicht vor.  

Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung lässt sich nicht feststellen. So ist der Titel «Amtsmissbrauch» mit einem Fragezeichen versehen. Im Artikel selbst wird ausgeführt, es stünden gravierende Vorwürfe im Raum, der gegen X. erhobene Vorwurf laute: Amtsmissbrauch. Zwar ist die Aufmachung des Artikels reisserisch, dies allein genügt jedoch nicht, um eine Verletzung der Unschuldsvermutung gestützt auf Richtlinie 7.4 festzustellen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. «Blick» und «Blick Online» haben mit dem Artikel « Amtsmissbrauch?» vom 4. Januar 2014  Ziffer 3 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, indem der Beschwerdeführer nicht zum gegen ihn erhobenen schweren Vorwurf angehört wurde.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. «Blick» und «Blick Online» haben Ziffer 1 (Wahrheitspflicht), Ziffer 3 (unter dem Gesichtspunkt der Unterschlagung von Informationen) sowie Ziffer 7 (Privatsphäre) der «Erklärung» nicht verletzt.