Nr. 37/2014
Wahrheitspflicht

(X. c. «SonntagsBlick») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 19. Dezember 2014

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I. Sachverhalt

A. Am 3. November 2014 veröffentlichte der «SonntagsBlick» einen Artikel mit dem Titel «Spitäler nehmen Dutzende Tote in Kauf». Der Titel steht über einem Artikel auf der Frontseite über den Herzchirurgen Paul Vogt. Dieser behauptet, er habe eine sichere Methode gegen Wundinfektionen entwickelt, die Leben retten könnte. Sie würde jedoch von Schweizer Kollegen ignoriert. Auf Seite 3 folgt ein weiterer Text mit dem Titel «Warum hört niemand auf diesen Arzt?».

B. Am 29. Januar 2014 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat gegen den Artikel vom  3. November 2014. Gebeten, anzugeben, welche Punkte der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») der beanstandete Artikel verletze, begründete X. mit Eingabe vom 14. Februar 2014 seine Beschwerde wie folgt: Der Titel «Spitäler nehmen Dutzende Tote in Kauf» sei ein «Hammertitel». Diese «Angst und Schrecken» verbreitende Mitteilung widerspreche jedem besseren Wissen. Sie sei selbst «gedichtet». Wäre der Titel wahr, entspräche solches Handeln vorsätzlicher Tötung – die Staatsanwaltschaft müsste solche Handlungen von Amtes wegen verfolgen und sie müssten zur Verurteilung führen. Die Beschwerde wird begründet mit Ziffer 1 der «Erklärung», die Journalistinnen und Journalisten müssen sich bei ihren Schilderungen an die Wahrheit halten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Journalisten auf keine Aussage eines der anvisierten und damit schuldigen Ärzte berufen könnten, womit Ziffer 1 verletzt werde.

C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vize-Präsidentin Francesca Snider und Vize-Präsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 19. Dezember 2014 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.

2. Hauptpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet die Rüge, der Titel des Artikels verbreite nicht die Wahrheit. Der Titel steht über einem ausführlichen Frontartikel über Herzchirurg Paul Vogt. Er ist klar als persönliche, wertende und kommentierende Aussage des Arztes erkenntlich. Dies ergibt sich aus dem in kleinerer Schrift gehaltenen Obertitel «Herzchirurg kritisiert das Profit-Denken» und durch das Foto des Herzchirurgen, das direkt neben dem Haupttitel platziert ist. Auch der zweite Haupttitel «Warum hört niemand auf diesen Arzt?» macht klar, dass der Artikel eindeutig als die persönlichen Ansichten und Methoden Vogts präsentiert. Dies wird wiederum mit dem Fotoporträt unterstrichen. Die Aussagen erwecken bei der Leserschaft nicht den Eindruck, es würden unbestrittene Tatsachen dargestellt. Sie sind eindeutig als eine persönliche Meinung erkennbar. Der Presserat kommt deshalb zum Schluss, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt ist.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.