I. Sachverhalt
A. Am 17. Oktober 2024 veröffentlichte der «Tages-Anzeiger» (im Folgenden TA) einen Artikel gezeichnet von Tomas Avenarius mit dem Titel «Sinwar war ein beinharter Terrorist – und ‹Märtyrer› für viele Palästinenser». Anlass war der Tod des «strategischen Kopfes» von Hamas. Der Artikel beginnt mit einer Äusserung von Yahya Sinwar, wonach er und sein Volk lieber sterben würden, als der Demütigung durch den Feind nachzugeben: «Wir sind bereit zu sterben. Und Zehntausende sind bereit, es mit uns zu tun.» Der Text weist dabei darauf hin, dass die Mehrheit der angeblich sterbewilligen Opfer jeweils Zivilisten seien, die Terroristen fänden oft genug noch einen sicheren Bunker. Aber der Tod von Zivilisten habe in den Kalkulationen Sinwars nie eine Rolle gespielt.
Der Text beschreibt im Folgenden den Werdegang von Sinwar von der Kindheit und Jugend im Flüchtlingslager in dem von Israel eingeschlossenen Gaza-Streifen. Diese Zeit und die mit 20 Jahren erstmals erfolgte israelische Gefangenschaft hätten ihn politisiert. Wie viele andere sei er insbesondere über die Kontakte im Gefängnis zum «beinharten Terroristen» geworden. Insgesamt habe Sinwar über 23 Jahre lang in israelischen Gefängnissen gesessen, freigekommen sei er im Rahmen eines Gefangenenaustausches, danach sei er in den Reihen der Hamas schnell aufgestiegen, bis er 2017 zum zweithöchsten Hamas-Führer gewählt worden sei. Nach dem Tod von Ismail Haniya sei er zum obersten Führer geworden. Den «folgenreichen» Hamas-Angriff vom 7. Oktober 2023 dürfte Sinwar zusammen mit dem Chef der Qassam-Brigaden vorbereitet haben. Bisherige israelische Versuche, ihn umzubringen, seien immer gescheitert. Nach dem Terrorüberfall auf israelische Zivilisten habe er öffentlich erklärt, er werde nun zu Fuss eine Stunde lang durch Gaza-Stadt laufen, das israelische Militär sei eingeladen, ihn zu jagen. Um seine dreiste Kaltblütigkeit zu unterstreichen, habe er damals jede Menge Selfies mit Anwohnern gemacht. Mittlerweile sei Sinwars Tod durch DNA-Proben bestätigt worden.
B. Am 30. Dezember 2024 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, der Artikel verletze die Ziffer 1 und die Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»).
Zur Begründung schreibt er, die Passage im Text, wonach Sinwar nach dem Terrorüberfall auf israelische Zivilisten erklärt habe, er wolle zu Fuss durch Gaza-Stadt laufen und das israelische Militär sei eingeladen, ihn zu jagen, sei faktenwidrig. Auch dass er seine Dreistigkeit damit unterstrichen habe, dass er unterwegs mit Anwohnern jede Menge Selfies gemacht habe. Sinwar habe sich – so der Beschwerdeführer – im Gegenteil nach dem Überfall versteckt gehalten und sich zu seinem Schutz vermutlich mit – inzwischen getöteten – israelische Geiseln umgeben. Deren Entführung sei der Auslöser zu dem noch immer andauernden Krieg gewesen. Der Text erwähne weder die Geiseln, noch dass deren Entführung Anlass für den Krieg gewesen sei. Die faktenwidrige Schilderung erzeuge ein verzerrtes Bild von Sinwar als furchtloser und volksnaher Anführer der Hamas, dessen folgenreichste Handlungen und Entscheidungen seien im Artikel unbenannt geblieben.
Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf ein Mail an das Korrektorat des TA vom 18. Oktober 2024, dem Tag nach der Veröffentlichung des Artikels. Daraus geht hervor, dass die provokative Ankündigung Sinwars an die Adresse des israelischen Militärs (Fussmarsch durch Gaza) sich nicht nach dem Überfall vom 7. Oktober 2023 ereignet habe, sondern zwei Jahre zuvor. Dies mache einen erheblichen Unterschied, das sei ein inhaltlicher Fehler, der korrigiert werden müsse. Der TA sei auf diesen Hinweis nicht eingegangen.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 beantragte die Rechtsabteilung der TX Group, welcher der «Tages-Anzeiger» gehört, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
Den Antrag auf Nichteintreten begründet sie damit, dass die Kritik zwar zutreffe, wonach die besagte Episode (Fussmarsch durch Gaza) zwei Jahre früher stattgefunden habe. Die irrtümliche Darstellung stamme nicht vom Autor Avenarius, sondern von der TA-Redaktion, welche den Beitrag bearbeitet und versehentlich in diesem Sinne verändert habe. Wie das geschehen sei und weshalb man damals auf den Hinweis des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei, könne nicht mehr eruiert werden. Aufgrund der Beschwerde sei der fragliche Passus aber entsprechend angepasst, der ursprüngliche, zutreffende Wortlaut eingefügt und mit einem Hinweis auf den korrigierten Fehler versehen worden. Aufgrund der vorgenommenen Korrekturmassnahmen sei auf die Beschwerde gemäss Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats nicht einzutreten.
Falls der Presserat dennoch auf die Beschwerde eintrete, sei diese abzuweisen. Was die als verharmlosend kritisierte Charakterisierung Sinwars betrifft, weist die Redaktion darauf hin, dass persönliche Eigenschaften subjektiv immer verschieden wahrgenommen würden. Was der Eine als mutig bezeichne, sei für Andere arrogant. Eine positive Konnotation Sinwars gehe aber aus dem Text nicht hervor. Wichtig sei der Kontext, in welchem die Charakterisierung stehe. Sinwar werde im Beitrag immer als «Terrorist» bezeichnet. Nach allgemeinem Sprachgebrauch könne «Terrorist» nicht als positiv besetzt wahrgenommen werden. Verharmlosend wäre allenfalls «Freiheitskämpfer». Wenn von der Selbstbezeichnung «Märtyrer» die Rede sei, dann bewusst mit Anführungs- und Schlusszeichen. Auch werde etwa durch den Hinweis auf die geopferten Zivilisten, die sich im Gegensatz zu den Hamas-Führungskräften selber nicht schützen können, deutlich der Widerspruch aufgezeigt zwischen der für Sinwar und seine Gefolgsleute gewählten Bezeichnung «Märtyrer» und der Gruppe, die die Konsequenzen der Handlungen der Hamas zu tragen haben: Frauen und Kinder.
D. Am 30. September 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 10. August 2026 verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein. Die vom TA angeführte Berichtigung in Bezug auf den Zeitpunkt des Fussmarsches Sinwars durch Gaza-Stadt entlastet die Redaktion nur, wenn sie unverzüglich erfolgt, wenn sie keine relevanten Aspekte betrifft, wenn sie klar benennt, welche Passage sich als unwahr herausgestellt hat und dem gegenüberstellt, was sich als richtig erwiesen hat. Das Korrigendum des «Tages-Anzeiger» erfolgte demgegenüber erst nach Eintreffen der Beschwerdeschrift beim TA, Ende Februar 2025, also rund vier Monate nach Veröffentlichung des Artikels und des Hinweises des Beschwerdeführers auf den Fehler mit Antrag auf dessen Berichtigung. Es ging zudem um einen relevanten Aspekt der Berichterstattung. Die Korrektur stellt lediglich fest, die ursprüngliche Version des Artikels habe einen inhaltlichen Fehler enthalten, dieser sei jetzt korrigiert. Die Leserschaft hat keine Ahnung, welcher Teil des damals gelesenen Artikels falsch war, was demgegenüber jetzt richtig sei. Hinzu kommt, dass die jetzt gewählte Formulierung den zeitlichen Rahmen des Fussmarsches durch Gaza noch immer nicht klärt, also nicht wirklich «berichtigt».
2. a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» bzw. der zugehörigen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) dadurch geltend, dass die Beschreibung der provozierenden Aktion Sinwars zeitlich falsch eingeordnet war, womit ein irreführender historischer Rahmen geschaffen worden sei. Tamedia konzediert diesen Fehler. Damit wurde die Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheit) verletzt.
b) Der Beschwerdeführer sieht die Ziffer 1 der «Erklärung» sowie Richtlinie 1.1 auch dadurch verletzt, dass mit diesem Text «ein verzerrtes Bild Yahya Sinwars als furchtloser und volksnaher Anführer der Hamas» erzeugt werde. Seine folgenreichsten Handlungen seien unerwähnt geblieben.
Der Presserat kann dieser Beurteilung nicht folgen. Sinwar wird mehrfach, darunter sehr prominent im Titel als «beinharter Terrorist» bezeichnet. Er wird bezichtigt, den mörderischen Angriff auf Hunderte israelische Zivilisten mitgeplant (und damit auch mitverantwortet) zu haben. Es wird ihm Feigheit und Zynismus vorgeworfen, wenn im Beitrag gesagt wird, er rede einerseits davon, bereit zu sein, als Märtyrer für die Freiheit zu sterben, gleich wie Zehntausende mit ihm, wenn er sich andererseits jedoch jahrelang in Bunkern versteckt gehalten und jüdische Geiseln als menschliche Schilder missbraucht habe, während die eigenen Zivilisten dem von ihm ausgelösten Bombardement schutzlos ausgeliefert gewesen seien. «Der Tod von Zivilisten hat in den Kalkulationen Sinwars nie eine Rolle gespielt» heisst es in diesem Zusammenhang. Das sind alles unzweideutige Charakterisierungen, die kein irreführend positives Bild erzeugen. Wenn im Zusammenhang mit Sinwar von «Märtyrer» die Rede war, dann offensichtlich, weil er – wie bereits im Titel erklärt – von sehr vielen auf seiner Seite so gesehen wird, jedoch wird die Bezeichnung – mit einer Ausnahme – immer in Anführungszeichen gesetzt und damit relativiert. Und dass seine «folgenreichsten Handlungen unbenannt» geblieben seien, wie der Beschwerdeführer kritisiert, trifft etwa hinsichtlich seiner Rolle beim mörderischen Angriff auf Hunderte israelische Zivilisten nicht zu. Der Text bemüht sich um das nüchterne Nachvollziehen der Entwicklung eines Mannes, der sich zu einem führenden Gewalttäter entwickelt hat. Damit wurde er nicht glorifiziert. Die entsprechenden Passagen verletzen die Pflicht, sich an die Wahrheit zu halten (Ziffer 1 der «Erklärung») somit nicht.
III. Feststellungen
1. Der Presserat heisst die Beschwerde in einem Punkt gut.
2. Der «Tages-Anzeiger» hat mit dem Artikel «Sinwar war ein beinharter Terrorist – und ‹Märtyrer› für viele Palästinenser» vom 17. Oktober 2024 die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, indem er ein relevantes Ereignis in einen falschen zeitlichen Rahmen stellte.
3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.