Nr. 25/2026
Trennung von Fakten und Kommentar

(X. c. TVO)

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I. Sachverhalt

A. Am 19. Oktober 2024 veröffentlichte der Fernsehsender «TVO» einen Beitrag von Matthias Ganz mit dem Titel «Rechtsextremist abgeführt: Österreicher Martin Sellner in Kreuzlingen eingereist» über den Versuch eines als rechtsextrem bekannten Aktivisten, trotz einer befristeten Einreisesperre in die Schweiz einzureisen. Dabei wurde gezeigt, wie der Betreffende von der Polizei angehalten und abgeführt wurde und wie eine erhebliche Anzahl von Demonstrierenden («mehrere hundert») gegen den geplanten Auftritt Sellners in der Schweiz protestierte. Dabei seien sie – so der Off-Text – von zwei Vertretern der rechtsaussenstehenden Gruppierung «Junge Tat», welche Sellners Einreise angekündigt hatte, immer wieder provoziert worden. Wörtlich: «Die beiden Männer der ‹Jungen Tat› zeigen sich unbeeindruckt und provozieren den linken Mob immer wieder und es droht sogar eine Eskalation und die Polizei muss eingreifen.»

Zu Wort kamen im Beitrag die beiden Vertreter der «Jungen Tat», welche begründeten, weshalb sie mit ihrem Verhalten angeblich nicht provozieren wollten. Umgekehrt erklärte ein Demonstrierender für seine Seite, es gelte, solchen antidemokratischen Bestrebungen entgegenzutreten im Sinne einer wehrhaften Demokratie. Später kommt eine weitere Demonstrierende zu Wort, welche es empörend findet, dass Sellner auf diese Art und Weise hier auftreten könne. Zu sehen waren im Weiteren Demonstrierende «aus dem links-grünen Lager», welche Parolen riefen, dabei hielt eine Demonstrantin einen Daumen nach unten, ein weiterer war ca. eine Sekunde lang am Bildrand zu sehen, wie er einen Mittelfinger hochstreckte. Andere Anzeichen einer eskalierenden Lage waren in den betreffenden 20 Sekunden nicht zu sehen. Der Rest des Beitrags drehte sich um die Vorgeschichte der «Jungen Tat» und um Sellner, welcher am Schluss ankündigt, dass er die Schweiz «wieder besuchen» werde.

B. Am 22. Oktober 2024 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Sie macht geltend, die Passage im Beitragstext, welche von «linkem Mob» spreche, verstosse gegen die Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (im folgenden «Erklärung»).

Zur Begründung führt sie an, es habe sich bei der betreffenden Gruppe und deren Auftreten nicht um einen «linken Mob» gehandelt, sondern um eine bewilligte Demonstration des «Konstanzer Bündnisses», von ehrenwerten Personen, die gegen die angekündigte Pressekonferenz des rechtsextremen Österreichers im öffentlichen Raum demokratisch und gewaltfrei demonstrieren wollten. Der Duden bezeichne den Ausdruck «Mob» als «ungebildete, unkultivierte, in der Masse gewaltbereite Menschen der gesellschaftlichen Unterschicht». Diese Qualifizierung sei inakzeptabel.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 beantragte der Chefredaktor von TVO, Dumeni Casaulta, die Beschwerde sei abzuweisen. Er weist zur Begründung darauf hin, dass die Demonstration nicht so harmlos verlaufen sei, wie die Beschwerdeführerin suggeriere. Die Polizei habe eingegriffen, gerade weil die Stimmung immer aufgeheizter geworden sei. Der TVO-Berichterstatter Ganz sei von mehreren Demonstrierenden angefeindet worden, verschiedene Teilnehmer seien maskiert gewesen, sie hätten den Mitgliedern der «Jungen Tat» den Mittelfinger gezeigt, vereinzelt seien Äste geworfen worden. Diese Maskierten hätten sich ungehindert zwischen den Demonstrierenden bewegt, von einer klaren Führung der Menge habe keine Rede sein können, auch die von der Beschwerde erwähnten Gemeinderäte aus Konstanz und «angesehenen Privatpersonen» hätten sich nicht von den Maskierten abgesetzt.

Der Chefredaktor räumt ein, dass auch andere Umschreibungen der Menge denkbar gewesen wären, er weist aber darauf hin, dass die beschriebene «Menschenmasse mit ihrem aggressiven Auftreten sich nicht durchgehend zivilisiert verhalten» habe. Deswegen weise er einen Verstoss gegen die Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) entschieden zurück. Mob-ähnliche Tendenzen seien gegeben gewesen, zumal die Versammlung sehr kurzfristig einberufen und nicht langfristig geplant gewesen sei. Das Gesuch um Bewilligung sei keine Stunde vor der Versammlung bei der Stadt eingetroffen und entsprechend gar nie behandelt worden.

D. Am 22. April 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin. Susan Boos trat von sich aus in den Ausstand.

E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 10. August 2026 verabschiedet.

 

II. Erwägungen

1. Die Richtlinie 2.3 zur «Erklärung» lautet: «Trennung von Fakten und Kommentar: Journalistinnen und Journalisten achten darauf, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden kann.» Der Autor verwendet in einem Text, in welchem es um die Einreise eines Rechtsextremen und die Proteste dagegen geht, den Ausdruck «Mob», um die demonstrierende Gruppe und deren Verhalten zu charakterisieren. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Bewertung mit dem Hinweis auf die Bedeutung von «Mob» – laut Duden – als «ungebildete, unkultivierte, in der Masse gewaltbereite Menschen der gesellschaftlichen Unterschicht». Im Gegensatz dazu sei die Demonstration aber gewaltfrei gewesen, organisiert von einem Konstanzer Bündnis mit breiter politischer und gesellschaftlicher Abstützung. TVO weist umgekehrt darauf hin, dass an der Demonstration nie eine organisierende Struktur erkennbar geworden sei, dass sich vermummte Personen unter den Übrigen frei bewegt hätten, dass der Berichterstatter und Autor des Beitrags von Demonstrierenden angefeindet worden sei, dass die Gegenseite bedroht worden sei, dass Gegenstände, Äste geworfen worden seien.

Der Presserat kann nicht feststellen, welche der beiden Sichtweisen zutrifft, möglicherweise schliesst die eine die andere nicht gänzlich aus. Jedenfalls hat sich – unbestritten – die Stimmung so aufgeheizt, dass die Polizei sich entschloss, einzugreifen und die Parteien zu trennen. Wenn die Verhaltensweise einer Gruppe von «mehreren hundert» Demonstrierenden mit «Mob» bezeichnet wird, stellt sich zum einen, wie die Beschwerdeführerin meint, die Frage, ob diese Einordnung zutreffend war. Angesichts der den Text begleitenden Bilder geht der Presserat davon aus, dass der Autor mit seiner Charakterisierung der Lage mit «Mob» vermutlich zu weit gegangen ist. Das entspricht – angesichts der doch erheblichen Menge von Menschen und der gespannten Lage – aber nicht einer falschen Aussage, sondern einem handwerklichen, einem sprachlichen Fehler. Vor allem aber fällt diese Frage nicht unter die Richtlinie 2.3, Trennung von Fakten und Kommentar, sondern unter die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung»), welche von der Beschwerdeführerin aber nicht angerufen wurde.

2. Es fragt sich im Weiteren, ob dieses eine Wort «Mob» einem Kommentar im Sinne der Richtlinie 2.3 entspricht. Das ist nicht der Fall. Es ist Aufgabe des Korrespondenten, der Korrespondentin vor Ort, die vermittelten Fakten auch einzuordnen. Der Presserat hielt in Stellungnahme 55/2021 zum Unterschied Einordnung und Kommentar fest: «Dem TA ist zuzustimmen, wenn er feststellt, dass der Wert von Korrespondentinnen und Korrespondenten darin liegt, dass die Leserschaft von ihnen Fakten und Einordnungen erhält und zwar von jemandem, der vor Ort ist, der die Geschehnisse und deren Wirkungen vor Ort miterlebt …». Ein Kommentar hingegen enthält mehr als die knappe Einordnung, er enthält eine ausformulierte Meinung, eine Bewertung, die über eine knappe Einordnung hinausgeht, erst recht, wenn diese wie im vorliegenden Fall aus lediglich einem einzigen Wort besteht. Die Richtlinie 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) ist nicht verletzt.

 

III. Feststellungen

1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.

2. «TVO» hat mit dem Beitrag «Rechtsextremist abgeführt: Österreicher Martin Sellner in Kreuzlingen eingereist» vom 19. Oktober 2024 die Ziffer 2 (Trennung von Fakten und Kommentar) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.