I. Sachverhalt
A. Am 7. Oktober 2024 veröffentlichte die «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) einen Kommentar von Simon Hehli mit dem Titel «Der Gaza-Krieg spaltet auch die Schweiz – es braucht wieder mehr Empathie und Differenzierung». Der Kommentar beleuchtet den Diskurs über den noch immer andauernden Krieg und wie dieser den Diskurs in der Schweiz beeinflusst. Dabei äussert der Autor Kritik an der Pro-Palästina-Bewegung und an politisch links zu verortenden Kreisen. Die Hauptaussage des Kommentars ist ein Aufruf zum differenzierten Umgang mit dem Konflikt. Zum Schluss des Kommentars hält der Autor fest: «Aber wer Israel vorwirft, in Gaza einen ‹Genozid› zu begehen, verdreht die Tatsachen auf groteske Weise.»
B. Am 14. Oktober 2024 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, die Aussage «Aber wer Israel vorwirft, in Gaza einen ‹Genozid› zu begehen, verdreht die Tatsachen auf groteske Weise» verletze die Ziffern 2 (Freiheit der Information), 3 (Umgang mit Quellen) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»).
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, der Internationale Gerichtshof in Den Haag habe im Januar 2024 festgehalten, es sei plausibel, dass Israel einen Genozid an den Palästinensern verübe. Weitere Hinweise zur Plausibilität des Völkermords in Palästina kämen auch vom UN-Hilfswerk «World Food Programme», wonach durch die israelische Blockade des Gazastreifens eine Million Menschen von Hunger bedroht seien. Mit der zitierten Aussage werde demnach die Tragweite und die Schwere des Nahostkonflikts in grotesker Weise verharmlost, damit würden Tatsachen im Sinne von Ziffer 3 der «Erklärung» entstellt.
Die Passage verletze weiter Ziffer 2 der «Erklärung», da die Genozidvorwürfe, welche Gegenstand laufender Verfahren seien, als «grotesk» bezeichnet würden. Damit werde dem Ansehen des Berufs der Journalistinnen und Journalisten geschadet. Es dränge sich weiter die Frage auf, ob der Artikel auf Weisung der Redaktion und/oder des Aktionariats der NZZ in Auftrag gegeben worden sei, was die journalistische Unabhängigkeit im Sinne von Ziffer 2 der «Erklärung» verletze.
Der Beschwerdeführer sieht in der selben Aussage auch eine Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung». Die zitierte Passage habe einen unverkennbar rassistischen Unterton. Dass «Weisse» einen Genozid an «Nicht-Weissen», also Israeli an Palästinensern begingen, werde im Vornherein – entgegen aller vorliegenden Tatsachen – für völlig ausgeschlossen gehalten. Die Passage verletze zudem die Menschenwürde sowie Gefühle der schwer leidenden Bevölkerung im Gazastreifen, indem die Möglichkeit des Vorliegens eines Genozids als «grotesk» abgetan werde.
C. Am 9. Januar 2025 teilte der Presserat dem Beschwerdeführer mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, Annik Dubied, Vizepräsidentin, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
D. Am 29. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Nichteintretensentscheid des Presserats mit summarischer Begründung mitgeteilt.
E. Mit Schreiben vom 29. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer von seinem Recht auf eine ausführliche Begründung gemäss Art. 11 Abs. 3 des Geschäftsreglements Gebrauch.
F. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 17. Mai 2026 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet ist. Dies ist in der Einschätzung des Presserats vorliegend der Fall.
2. Der Beschwerdeführer sieht in der Infragestellung des Genozidvorwurfs durch die NZZ eine Verletzung der Ziffern 2, 3 und 8 der «Erklärung». Vorab stellt der Presserat fest, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich zur Frage zu äussern, ob die juristischen Voraussetzungen für die Begründetheit dieses Vorwurfs an Israel erfüllt sind. Er äussert sich allein zur Frage, ob die medienethischen Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten worden sind.
Ziffer 2 der «Erklärung» verpflichtet Journalistinnen und Journalisten zur Verteidigung der Informationsfreiheit, der sich daraus ergebenden Rechte, der Freiheit des Kommentars und der Kritik sowie der Unabhängigkeit und des Ansehens des Berufs. Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob der Autor seinen Kommentar gestützt auf Weisungen der Redaktion und/oder des Aktionariats der NZZ verfasst habe. Damit spricht er die von Journalistinnen und Journalisten geforderten Unabhängigkeit an. Bei dieser Frage handelt es sich offensichtlich um eine reine Vermutung des Beschwerdeführers, für die er keinerlei Belege aufführt. Mangels Substantiierung äussert sich der Presserat nicht dazu.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, mit der monierten Passage sei das in Ziffer 2 der «Erklärung» festgehaltene Ansehen des Berufs der JournalistInnen verletzt worden, da «legitime Genozidbedenken» trotz laufender internationaler Verfahren faktenentstellend und plump als grotesk bezeichnet würden. Der Autor hätte gemäss Ansicht des Beschwerdeführers darüber hinaus detailliert darlegen müssen, weshalb ihm der Genozidvorwurf grotesk erscheint.
Ziffer 2 der «Erklärung» schützt die Freiheit des Kommentars. Die Kommentarfreiheit entbindet Journalistinnen und Journalisten jedoch nicht davon, die in der «Erklärung» festgehaltenen berufsethischen Standards einzuhalten (vgl. Stellungnahmen 59/2006 und 8/2025). Für den Presserat ist nicht ersichtlich, inwiefern die kritisierte Aussage «Aber wer Israel vorwirft, in Gaza einen ‹Genozid› zu begehen, verdreht die Tatsachen auf groteske Weise» eine Verletzung des Ansehens des Berufs oder der medienethischen Sorgfaltspflichten darstellen soll. Die monierte Aussage stellt erkennbar eine persönliche Meinung des Autors dar. Diese ist von der Kommentarfreiheit gedeckt. Eine Verletzung von Ziffer 2 der «Erklärung» liegt offensichtlich nicht vor.
3. Ziffer 3 der «Erklärung» verlangt, dass Journalistinnen und Journalisten in ihren Beiträgen nur Quellen benutzen, die ihnen bekannt sind und keine wichtigen Informationen unterschlagen oder Tatsachen entstellen. Der Beschwerdeführer sieht in der monierten Aussage eine Entstellung von Tatsachen, da der Internationale Gerichtshof in Den Haag einen Genozid in Gaza für plausibel halte. Der vorliegende Kommentar ist ein Meinungsstück und die monierte Passage stellt in diesem Zusammenhang wie erwähnt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine persönliche Wertung des Autors dar. Dass der Internationale Gerichtshof in Den Haag einen Genozid für «plausibel» hält, ist zwar richtig, die Frage, ob es sich völkerrechtlich wirklich um einen Genozid handelt, ist juristisch umstritten und es ist nicht am Presserat, dies zu entscheiden. Eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» liegt ebenfalls nicht vor.
4. Ziffer 8 der «Erklärung» schützt die Menschenwürde und hält fest, dass in journalistischen Beiträgen auf diskriminierende Anspielungen, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit, die Religion, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Krankheiten sowie körperliche oder geistige Behinderung zum Gegenstand haben, verzichtet wird. Der Beschwerdeführer macht geltend, die zitierte Passage habe einen unverkennbar rassistischen Unterton: Dass «Weisse» einen Genozid an «Nicht-Weissen» bzw. Arabern – d. h. Israel an Palästinensern – begehen könnten, werde im Vornherein entgegen aller vorliegenden Tatsachen für völlig ausgeschlossen gehalten. Die Passage verletze zudem die Menschenwürde sowie Gefühle der schwerleidenden Bevölkerung im Gazastreifen, die sich einem mutmasslichen Genozid ausgesetzt sehe, indem nur schon die Möglichkeit des Vorliegens eines Genozids mit der besagten Passage als «grotesk» abgetan werde.
Die Infragestellung des Genozidvorwurfs an Israel enthält keine der in Ziffer 8 erwähnten diskriminierenden Anspielungen gegenüber Palästinenserinnen und Palästinensern. Das gemäss Ziffer 8 der «Erklärung» geforderte Diskriminierungsverbot ist somit nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Menschenwürde der Bevölkerung im Gazastreifen geltend macht, ist festzuhalten, dass sich der Schutz der Menschenwürde auf Individuen bezieht, nicht auf ganze Bevölkerungsgruppen. Eine Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung» liegt somit nicht vor.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.