I. Sachverhalt
A. Am 8. Oktober 2024 veröffentlichte das «St. Galler Tagblatt» online einen Artikel gezeichnet von Melissa Müller mit dem Titel: «Politskandal in Eggersriet: Mutiger Bürger gewinnt Rechtsstreit gegen Gemeinde und Kanton» (später online geändert zu: «‹Demokratie ist kein Wunschkonzert›: Mutiger Bürger gewinnt Rechtsstreit gegen Gemeinde und Kanton»). Darin wird über die jüngste Entwicklung eines seit 15 Jahren andauernden Streites um einen Schulhaus-, Turnhallen- und Sportplatz-Neubau in der Gemeinde Eggersriet berichtet. Diese Angelegenheit war zuvor schon verschiedentlich Thema im «St. Galler Tagblatt». Nach langer Planung habe die Gemeindeversammlung im März 2023 entschieden, der Komplex solle in der Dorfmitte, an der Stelle der alten Schule gebaut werden und nicht, wie eine zweite Projektstudie aufzeigte, auf dem Gebiet der «Heimatwiese» etwas ausserhalb. Kurze Zeit nach dem Entscheid für die Variante «Lin» im Zentrum habe sich herausgestellt, dass der Gemeinderat dennoch eine Turnhalle mit Sportplatz auf dem Gebiet Heimatwiese plane. Diesem Vorgehen habe eine Bürgerversammlung nachträglich, im November des gleichen Jahres, zunächst zugestimmt, worauf von empörten Teilnehmern gefordert worden sei, dass zunächst das gesamtheitliche Projekt mit Turnhalle und Schulhausneubau auf der Heimatwiese noch einmal geprüft werden müsse. Die entsprechende Abstimmung sei 215 zu 215 ausgegangen, den ablehnenden Stichentscheid habe der Gemeindepräsident Roger Hochreutener getroffen. Das wiederum habe zu Protesten geführt: Der Gemeindepräsident wohne selber rechtswidrigerweise gar nicht auf Gemeindegebiet und sei deswegen nicht stimmberechtigt gewesen.
Bernhard Egger, einer der Kritiker dieses Vorgehens mit Stichentscheid des Präsidenten, habe die Entscheidung der Gemeindeversammlung angefochten, zunächst beim Departement des Innern in St. Gallen, wo dessen Einsprache abgewiesen worden sei. Diesen Entscheid wiederum habe Egger vor das St. Galler Verwaltungsgericht weitergezogen und dort schliesslich Recht bekommen. Im März 2024 entschied das Gericht, die Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom November 2023 zum Standort der Anlagen seien allesamt «rechtswidrig» und entsprechend nichtig, anders als die früheren vom März 2023. Egger habe dabei seine Anwaltskosten selber tragen müssen, während die Gemeinde und das Departement des Innern «straflos» davongekommen seien. Egger kommentiere die ganze Angelegenheit als «Schildbürgerstreich» seitens der Gemeinde. Er habe nach dem Urteil gefordert, dass die Mitglieder der Baukommission, die den ganzen Schaden – weitgehend nutzlose Planungskosten in sechsstelliger Höhe – verursacht hätten, nichts mehr mit dem Projekt zu tun haben dürften. Das seien der «Leiter des Desasters», Bausekretär Benno Hochreutener (der Beschwerdeführer der vorliegenden Beschwerde, Sohn des Gemeindepräsidenten), Vizegemeindepräsident Gerold Hochreutener (nicht mit den beiden Vorgenannten verwandt) und Schulpräsident Markus Luterbacher.
Der Artikel schliesst mit der Feststellung, (der Beschwerdeführer) Benno Hochreutener habe auf die Frage des «St. Galler Tagblatt», wie er auf die Rücktrittsforderung reagiere, gesagt, er kommentiere das nicht. Auch der Vizegemeindepräsident Gerold Hochreutener habe keine Auskunft geben wollen und verweise dabei an den neuen Gemeindepräsidenten. Dieser wiederum bezeichne die Forderung als «lächerlich».
B. Am 12. November 2024 reichte Benno Hochreutener durch seinen Anwalt Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, der Text verletze die Ziffern 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») und damit auch die Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), weiter Ziffer 3 (Quellenbearbeitung) der «Erklärung» und damit auch die Richtlinien 3.1 (Quellenprüfung) und 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) sowie Ziffer 7 der «Erklärung», damit auch die Richtlinie 7.1 (Schutz der Privatsphäre) und schliesslich Ziffer 8 der «Erklärung» und Richtlinie 8.1 (Achtung der Menschenwürde).
Der Beschwerdeführer schickt seiner Begründung der einzelnen Beschwerdepunkte voraus, dass es ihm in erster Linie darum gehe, dass sein Name im Artikel genannt worden sei. Das verletze seine Privatsphäre, dazu habe keinerlei Anlass, insbesondere kein öffentliches Interesse bestanden.
Des Weiteren gelte:
1. Die Verletzung der Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung», Richtlinie 1.1) sieht der Beschwerdeführer darin begründet, dass das «St. Galler Tagblatt» ihm Funktionen unterstellt habe, die er nicht innehabe. Er sei nicht Leiter der Baukommission, auch nicht Mitglied des Gemeinderates, er sei bloss Verwaltungsmitarbeiter und habe entsprechend keinen Einfluss auf die Geschehnisse gehabt, was die Bezeichnung «Leiter des Desasters» gerechtfertigt hätte.
Die Autorin habe die emotionalen Äusserungen des Kritikers Bernhard Egger völlig unreflektiert übernommen, dabei habe Egger – wie sie selber schreibe – eigentlich mit Gemeindepräsident Roger Hochreutener abrechnen wollen. Da dieser aber inzwischen zurückgetreten sei, habe Egger an dessen Stelle ihn, den Sohn, angegriffen.
Die Autorin habe weiter keine Abklärungen getroffen, was Inhalt und Aussagekraft des Verwaltungsgerichts-Entscheides angehe. Das 18-seitige Urteil sei sehr komplex und mit Bezeichnungen wie «Schildbürgertum» und «Politskandal» falsch betitelt. Im Weiteren impliziere die Umschreibung, die Gemeinde sei «straflos» geblieben, dass strafbare Handlungen begangen worden seien, was nicht zutreffe.
2. Zur Quellenbearbeitung (Ziffer 3 der «Erklärung», Richtlinie 3.1): Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Autorin ihre Quellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Gemeindeordnung nicht überprüft und nicht verstanden habe. Aus diesen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als Gemeindeangestellter für den Lauf der Dinge «keinerlei Kompetenz und Verantwortung gehabt haben kann». Die Autorin habe einzig auf die Angaben von Bernhard Egger abgestellt, der eine persönliche Abrechnung mit dem Gemeindepräsidenten Roger Hochreutener gesucht habe. Die Autorin habe das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht verstanden, dieses habe sich nicht gegen die Gemeinde gerichtet, sondern gegen die Vorinstanz, das Departement des Innern, und es sei so komplex ausgefallen, dass eine ausführliche Analyse erforderlich gewesen wäre, welche aber «Rechtsverstand vorausgesetzt» hätte.
3. Anhörung bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8): Die Feststellungen im Artikel, wonach der Beschwerdeführer als Mitglied der Baukommission «versagt» habe und «Leiter des Desasters» gewesen sei, entsprächen schweren Vorwürfen im Sinne der Richtlinie 3.8, es fänden sich keine Ausnahmen im Sinne von Richtlinie 3.9 (Anhörung – Ausnahmen). Die Autorin habe ihn nur (telefonisch) angefragt, wie er sich zur Rücktrittsforderung von Bernhard Egger stelle. Er habe geantwortet, das wolle er nicht kommentieren. Mit den übrigen im Artikel aufgeführten Vorwürfen habe sie ihn nicht konfrontiert.
4. Schutz der Privatsphäre (Ziffer 7 der «Erklärung», Richtlinie 7.1): Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei eine von der Gemeinde angestellte Privatperson, er sei weder gewählt noch entscheidungsbefugt, sein Name hätte nicht genannt sein dürfen. Dass dies geschehen sei, verletze seine Privatsphäre. Inwiefern auch seine Menschenwürde verletzt worden sei (Ziffer 8 der «Erklärung», Richtlinie 8.1) wird nicht erläutert.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 beantragten der Chefredaktor des «St. Galler Tagblatt» Stefan Schmid und die Autorin des Beitrags Melissa Müller, die Beschwerde sei abzuweisen.
1. Sie nehmen zunächst Bezug auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers, wonach das «St. Galler Tagblatt» eine Negativkampagne gegen den Gemeinderat und die Baukommission führe. Wenn Medien darüber berichteten, dass ein Gemeinderat trotz eines gültigen, anders lautenden Volksentscheids zur Empörung vieler Beteiligter ein gegenteiliges Projekt lanciere, um schliesslich erst vom Verwaltungsgericht «zurückgepfiffen» zu werden, dann sei es nicht vermessen, von einem Politskandal zu sprechen. Medien, die über derartiges berichteten, erfüllten damit nur ihren Job.
2. Die Autorin habe den Beschwerdeführer, Mitglied der Baukommission, vor Publikation des Artikels angerufen und ihn gefragt, wie er sich zur Rücktrittsforderung des klagenden Bürgers Egger stelle und um ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben. Er habe geantwortet, er kommuniziere mit ihr nur über seinen Anwalt. Damit sei das Gespräch beendet gewesen. Die Autorin habe auch die beiden anderen Mitglieder der Kommission um eine Stellungnahme zu Eggers Vorwürfen gebeten. Beide hätten sie an den neuen Gemeindepräsidenten verwiesen, der aber erst seit Kurzem im Amt gewesen sei und nichts mit dem Schuldebakel zu tun gehabt habe.
3. Was den Vorwurf betrifft, die Autorin habe den Verwaltungsgerichtsentscheid nicht adäquat «nachvollzogen» (Quellenbearbeitung), erwidert das «St. Galler Tagblatt», sie habe dies sehr wohl in diversen Artikeln getan und Experten dazu befragt.
4. Und zum Vorwurf einer Verletzung der Privatsphäre mit der Nennung seines Namens erwidert das «St. Galler Tagblatt»: Der Beschwerdeführer sei Bauverwalter, Mitglied der Baukommission und damit direkt in das zur Diskussion stehende Bauprojekt Sportanlage involviert gewesen. Weiter zitiert es den Presseratsentscheid 41/2024 in der gleichen Angelegenheit, in welchem der Presserat begründete, weshalb Benno Hochreutener ohne Frage eine Person des öffentlichen Interesses ist und seine namentliche Nennung damit gerechtfertigt sei: «Nach eigener Angabe sei er überdies Gemeinderatsschreiber, leite das Bausekretariat, sei zuständig für die Orts- und Zonenplanung, Bauberatung, Baurechtsermittlungen, das Baubewilligungsverfahren, den baulichen Zivilschutz und er habe Antragsrecht im Gemeinderat.» Es stehe ausser Frage, dass er angesichts seiner Rolle im Bauwesen der Gemeinde im Zusammenhang mit einem 30-Millionen-Bauprojekt eine Person mit einer wichtigen staatlichen Funktion sei und entsprechend habe namentlich erwähnt werden dürfen.
Zu den übrigen Punkten der Beschwerde nimmt das «St. Galler Tagblatt» nicht Stellung.
D. Am 12. Februar 2026 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 10. August 2026 verabschiedet.
II. Erwägungen
Vorbemerkung: In der Angelegenheit «Eggersrieter Schulanlage» hat der gleiche Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – schon zu einem früheren Zeitpunkt den Presserat angerufen. Die dazu erfolgte Stellungnahme (41/2024) bezog sich auf den Stand der Dinge unmittelbar vor der umstrittenen zweiten Gemeindeversammlung im November 2023. Die Stellungnahme des Presserats vom 29. November 2024 zu dieser ersten Beschwerde wurde erst nach der Einreichung der hier vorliegenden zweiten publiziert. Deswegen kann dem Anliegen des Beschwerdeführers, die beiden Verfahren zusammenzulegen, nicht entsprochen werden.
Die Fragestellungen der beiden Beschwerden sind denn auch nicht identisch, mit einer Ausnahme: An der vom Beschwerdeführer in beiden Beschwerden als zentral bezeichneten Fragestellung hat sich nichts geändert, nämlich der Frage, ob er als Person des öffentlichen Interesses namentlich hat genannt werden dürfen oder aber ob umgekehrt seine Privatsphäre mit der Namensnennung verletzt worden sei, wie er selber geltend macht (vgl. dazu unten Erwägung 4).
1. Die Wahrheitssuche (Richtlinie 1.1) setzt «die Beachtung verfügbarer und zugänglicher Daten, die Achtung der Integrität von Dokumenten (Text, Ton und Bild), die Überprüfung und die allfällige Berichtigung» voraus. Der Beschwerdeführer sieht diese Anforderung verletzt, weil ihm vom «St. Galler Tagblatt» eine Mitverantwortung am Lauf der Dinge zugeschrieben werde, wenngleich er nicht im Gemeinderat sitze, kein gewählter Amtsträger sei und die dreiköpfige Kommission nicht leite, welche sich mit dem fraglichen Geschäft zu befassen hatte. Er sei ein Angestellter der Gemeinde, kein Verantwortungsträger. Die anderslautende Beschreibung im Artikel verletze die Wahrheitspflicht.
Der Presserat kann dem nicht folgen. Was die Stellung in der Gemeinde angeht, so ist die Rolle des Beschwerdeführers nicht wie behauptet nur die eines weitgehend unbeteiligten Angestellten. Er ist eines von drei Mitgliedern der für dieses Dreissig-Millionen-Projekt zuständigen Kommission und er ist dort derjenige, der in der Gemeinde primär für Baufragen zuständig, also besonders sachkundig ist. Der Presserat kann nicht erkennen, weshalb es sachwidrig sein soll, wenn ihm angesichts all dessen eine Mitverantwortung am Lauf der Dinge zugeschrieben wird.
Was die beanstandeten Qualifizierungen in den Titeln betrifft, insbesondere die Ausdrücke «Schildbürgerstreich» (ursprünglicher Titel) und «Politskandal», so ist festzustellen, dass es beim ersten um ein Zitat geht, das aber nicht als solches gekennzeichnet ist. Mit dem Fehlen von An- und Abführungszeichen wird der Ausdruck zur «Tagblatt»-eigenen Bewertung, gleich wie «Politskandal». Wenn eine Gemeinde nach fünfzehn Jahren Planungsarbeit, nach annähernd einer halben Million an Planungskosten einen klaren Varianten-Entscheid (in Form einer Budget-Bewilligung) trifft, die zuständige Kommission dann aber ihre Planung bezüglich der anderen Variante weiterführt mit dem Ergebnis, dass eine neue Versammlung alles wieder umwirft und zwar in einem rechtlich nicht zulässigen Verfahren, sind journalistische Bewertungen wie «Schildbürgerstreich» oder «Politskandal» zwar zugespitzt, aber vertretbar.
Dem Beschwerdeführer ist hingegen zuzustimmen, dass das «St. Galler Tagblatt» im Zusammenhang mit der Rechtslage zwei unkorrekte Ausdrücke verwendet hat. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Gemeinderat «gesetzlich» verpflichtet sei, das Projekt Lin fortzusetzen. Richtig wäre nach damaligem Stand der Dinge «rechtlich» verpflichtet gewesen. Und das Departement und die Gemeinde kommen nicht, wie beschrieben, «straflos» davon, es geht hier nicht um strafrechtliche Konsequenzen, sondern um die Kostenfolge. Beides erachtet der Presserat gemäss konstanter Praxis als handwerkliche Fehler, aber nicht als vollwertige Verstösse gegen die Wahrheitspflicht. Die Ziffer 1 der «Erklärung» und die Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) sind nicht verletzt.
2. Quellenbearbeitung: Die Ziffer 3 der «Erklärung» lautet: «Sie veröffentlichen nur Informationen, Dokumente, Bilder und Töne, deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen (…)».
Der Beschwerdeführer sieht den Verstoss gegen den erforderlichen Umgang mit Quellen darin, dass die Autorin den Inhalt des komplexen Urteils des Verwaltungsgerichts nicht verstanden und insofern die Quelle nicht richtig bearbeitet habe. Die Autorin interpretiere dieses Urteil so, dass es eine Fortsetzung des ursprünglichen Bauprojekts im Zentrum der Gemeinde zur Folge habe. Das treffe aber nicht zu, das Gericht habe nur das Urteil der Vorinstanz geprüft und dessen Entscheide für nichtig erklärt, nicht mehr. Auch hier kann der Presserat der Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgen: Das Gericht erklärt, nachdem es den Beschluss der Bürgerversammlung vom 13. November 2023 für nichtig erklärt hatte, unter anderem (Urteil des St. Galler Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024, E. 3.3): «Gemäss dem nach wie vor geltenden zweckgebundenen Beschluss zum Planungskredit (vom 27. März 2023 – d. Presserat) ist der Gemeinderat verpflichtet, jenes Projekt (Lin, d. Presserat) weiterzuverfolgen». Weiter wird dann erläutert, wie ein allfälliges anderes Vorgehen aussehen müsste. Das ändert aber nichts an dem vom Gericht festgestellten und im Beitrag richtig umschriebenen damaligen Rechtszustand.
Es trifft auch nicht zu, dass die Autorin sich als Quelle nur auf Angaben von Bernhard Egger, eines verärgerten Gegners des Vaters des Beschwerdeführers, abgestützt hat. Sie erwähnt auch die 28 Lehrer, welche sich gegen Eggers Position engagiert haben, sie schildert den Ablauf der umstrittenen Versammlung und vor allem stützt sie sich – und das ist das Hauptthema – auf das bezüglich der relevanten Fakten sehr ausführliche und genaue Urteil des Verwaltungsgerichts.
Zudem bezieht sich die Ziffer 3 der «Erklärung» nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, primär auf die Inhalte der benutzten Quellen, sondern auf deren Qualität als Quelle, auf deren Glaubwürdigkeit. Die steht hier insbesondere angesichts eines ausführlichen Gerichtsurteils als Basis der Geschichte nicht in Frage. Ziffer 3 (Quellenbearbeitung) der «Erklärung» ist nicht verletzt.
3. Die Richtlinie 3.8 fordert, eine Stellungnahme von Betroffenen bei schweren Vorwürfen einzuholen. Vorwürfe sind schwer, wenn sie geeignet sind, jemandes Ruf nachhaltig zu schädigen. Wenn – wie hier – einem Fachverantwortlichen «Bau» vorgeworfen wird, er habe bei einem grossen Bauprojekt «versagt», er sei der «Leiter des Desasters» gewesen, dann geht es um einen solchen schweren Vorwurf. Dass mit den Vorwürfen eine Drittperson (Bernhard Egger) zitiert wird, ändert nichts daran: Der Betroffene muss angehört werden. Das «St. Galler Tagblatt» verweist auf ein Telefongespräch, in welchem die Autorin den Beschwerdeführer zu Eggers Rücktrittsforderung habe befragen wollen. Benno Hochreutener habe es aber abgelehnt, Stellung zu nehmen und auf seinen Anwalt verwiesen. Diesen hätte die Journalistin infolgedessen zu den konkreten Vorwürfen befragen müssen. Hätte auch dieser keine Antwort gegeben, wäre dies im Artikel festzuhalten gewesen. Dass die Autorin auch die beiden anderen Mitglieder der fraglichen Kommission angerufen hat, war zwar sicher richtig, ändert aber nichts an der Verpflichtung, Benno Hochreutener anzuhören. Insofern liegt ein Verstoss gegen die Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) vor.
4. Der Schutz der Privatsphäre Ziffer 7 der «Erklärung», Richtlinie 7.1 (eigentlich Richtlinie 7.2 – Identifizierung, d. Presserat) verlangt, dass die Privatsphäre jeder Person zu respektieren sei, dass insbesondere niemand namentlich zu identifizieren sei, es sei denn, es bestehe daran ein öffentliches Interesse. Insbesondere gilt letzteres, wenn eine Person öffentlich allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht. Wie schon im ersten Entscheid 41/2024 zu diesem Themenbereich entschieden und begründet, ist dies im vorliegenden Fall klar gegeben. Es geht um ein millionenteures Bauprojekt, an welchem der Beschwerdeführer als Mitglied einer Dreier-Baukommission beteiligt war und zwar als Fachmann. Ob er in der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinderat gegenüber antragsberechtigt oder stimmberechtigt war oder nicht, spielt keine Rolle, es kommt auf seine effektive Rolle an. Die Privatsphäre des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.
In welcher Hinsicht die Menschenwürde des Beschwerdeführers tangiert sein könnte, erschliesst sich nicht und wird in der Beschwerde nicht begründet.
III. Feststellungen
1. Der Presserat heisst die Beschwerde in einem Punkt gut.
2. Das «St. Galler Tagblatt» hat mit dem Artikel «Politskandal in Eggersriet: Mutiger Bürger gewinnt Rechtsstreit gegen Gemeinde und Kanton» vom 8. Oktober 2024 die Ziffer 3 (Anhören bei schweren Vorwürfen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
3. In allen übrigen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen.