Nr. 27/2026
Wahrheitssuche / Quellenbearbeitung / Berichtigung

(X. c. «Basler Zeitung online»)

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I. Sachverhalt

A. Am 12. Oktober 2024 erschien in der «Basler Zeitung» (im Folgenden BaZ) ein langer, über zwei Seiten reichender Text von Sebastian Briellmann und Anja Sciarra unter dem Titel: «So viel verdienen Basler Parlamentarierinnen und Parlamentarier». Lead: «Grosser Rat wird immer teurer. 70 von 100 Amtsinhabern legen auf Anfrage der BaZ ihre Entschädigungen offen. Die Analyse bietet erstaunliche Erkenntnisse.» Der Artikel widmet sich den Fragen «Wer hat mitgemacht?», «Wie setzt sich die Entschädigung zusammen?», «Wie viel kann ein Grossrat verdienen?», «Wie viel kann eine Grossrätin behalten?», «Wer schwingt obenauf, wer fällt ab?», «Warum wird ein Parlament immer teurer?» und «Das Fazit». Ergänzt wird der Artikel mit Fotos und Grafiken.

Eine der vier Grafiken zeigt unter dem Titel «Die Intransparenten» die Namen von 30 ParlamentarierInnen, welche auf die Befragung der BaZ nicht reagiert haben: Sieben davon gehören der «Mitte» an, neun der SVP, drei der FDP, zwei der LDP, sechs der SP und je einer der GLP, Basta und der Volksaktion. Über diese Mitglieder wird einleitend geschrieben: «Von 100 Grossratsmitgliedern haben sich 30 geweigert, ihre Entschädigungen preiszugeben – darunter die ganze Mitte-Fraktion und fast die ganze SVP-Fraktion.»

Eine weitere Grafik zeigt mit einem Balkendiagramm die «Parteiabgaben in Prozent», also den Anteil an Entschädigungen seitens des Grossen Rates, den die ParlamentarierInnen an ihre jeweilige Partei abtreten. Hier führt in Rot und mit grossem Vorsprung Basta mit 50 Prozent vor der SP, den Grünen und der EVP mit je 20, der LDP mit 15, der FDP mit 12, JGB (Junges Grünes Bündnis) und SVP mit 10 und GLP mit null Prozent.

B. Am 26. November 2024 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, der Artikel verletze die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 3.1 (Quellenbearbeitung) und 5.1 (Berichtigungspflicht) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»). Er begründet dies damit, dass der Bericht ParlamentarierInnen ungerechtfertigt an den Pranger stelle.

1. Zum einen entspreche die Formulierung, wonach sich 30 Mitglieder des Grossen Rates «geweigert» hätten, ihre Entschädigung preiszugeben, nicht der Wahrheit. Für eine solche Feststellung hätten der BaZ explizite Weigerungen vorliegen müssen, oder zwei Quellen, die diesen Sachverhalt bestätigen. Das Grossratsbüro habe aber die Anfrage der BaZ an die ParlamentarierInnen mit der Formulierung weitergeleitet: «Falls Sie einverstanden sind, dass der Betrag Ihrer persönlichen Entschädigung (…) an die Basler Zeitung kommuniziert wird, bitten wir Sie, uns bis Mittwoch 2. Oktober mit ‹Ja, ich bin einverstanden› auf diese Nachricht zu antworten. Wir werden dann nur für jene Mitglieder, die entsprechend geantwortet haben, die Daten der Basler Zeitung übermitteln.» Die BaZ habe eine Kopie dieses Schreibens erhalten, sie sei über dessen Inhalt informiert gewesen. Um von «Verweigerung» zu schreiben, hätten die Autoren bei den Betroffenen nachfragen müssen, ob sie sich wirklich weigern, dies sei nicht erfolgt. Hinzu komme, dass die Anfrage während der Herbstferien erfolgt sei. Zudem sei eine Parlamentarierin aufgeführt worden, die in der zur Diskussion stehenden Zeitspanne noch gar nicht Mitglied des Grossen Rats gewesen sei.

2. Zum Zweiten werde in der Tabelle «Parteiabgaben» die GLP mit 0 Prozent gelistet. Das sei falsch. Am Ende dieser Tabelle heisse es zwar: «Quelle Parteien». Die GLP erhalte aber von den einzelnen ParlamentarierInnen in Wirklichkeit einen festen Betrag von 2500 Franken pro Jahr. Um zu behaupten, die GLP erhalte nichts von ihren ParlamentarierInnen, hätte der BaZ – so der Beschwerdeführer – eine entsprechende Angabe der GLP vorliegen müssen. Tatsächlich habe die Redaktion aber bei der GLP gar nie angefragt. Die BaZ habe zu diesem Punkt schliesslich ein «Korrekt» publiziert, in dem festgehalten wird, dass die GLP-ParlamentarierInnen eine Mandatsabgabe leisten. Auf die falsche Quelle sei dabei aber nicht eingegangen worden.

Insgesamt sei ungenau recherchiert und darum gegen die Richtlinien 1.1 und 3.1 verstossen worden. Zudem sei die Berichtigungspflicht, Richtlinie 5.1, ungenügend wahrgenommen worden.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 beantragte der Rechtsdienst der TX Group, welcher die «Basler Zeitung» gehört, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde und zwar mit folgender Begründung:

1. Zur Namenstabelle: Die Kritik, beim Vorwurf der «Verweigerung» einer Auskunft seitens von 30 ParlamentarierInnen nicht nach der Wahrheit gesucht zu haben (Richtlinie 1.1), respektive die Quellen nicht richtig bearbeitet zu haben (Richtlinie 3.1) sei unberechtigt. Die Redaktion habe bei denjenigen Parteien gezielt nachgefragt, bei welchen ein auffälliges Ausbleiben von Rückmeldungen festgestellt worden sei. In diesen Fällen sei aufgrund des Kontextes anzunehmen gewesen, dass die ausbleibenden Rückmeldungen auf die Fraktionszugehörigkeit zurückzuführen seien, entsprechend sei es korrekt gewesen, bei der Fraktion nachzufragen statt jedes Mitglied einzeln anzuschreiben. Bei der SVP sei einem der beiden Co-Autoren mitgeteilt worden, dass nicht alle Mitglieder ihre Entlöhnung offenlegen wollten. «Ergo, eine Weigerung», so die BaZ. Bei der Mitte-Partei habe man beim Präsidenten und später bei einem weiteren Mitte-Grossrat nachgefragt, ohne rechtzeitig eine Antwort zu erhalten. Der Grossrat habe die Anfrage gelesen, aber nicht beantwortet, der Präsident habe – in den Ferien weilend – zwar eine Antwort in Aussicht gestellt, aber nicht geschickt, respektive erst, als es für den Druck zu spät gewesen sei und auch nur bezogen auf ihn persönlich, nicht auf die ganze Fraktion. Insofern sei von einer Weigerung qua Parteizugehörigkeit ausgegangen worden. Eine zusätzliche Verifikation bei sämtlichen Grossräten der Mitte sei angesichts all dessen nicht angezeigt gewesen, der Ausdruck des «Verweigerns» sei berechtigt.

Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Parlamentsferien, in welcher die Anfrage gestellt wurde, sei ebenfalls unberechtigt: Erstens sei nicht die ganze einwöchige Antwortfrist auf die Ferien gefallen und zweitens sei es eine Charakteristik des Milizsystems, dass Arbeiten, die mit einem Amt verbunden seien, nicht bloss während der Sessionszeiten anfallen, sondern auch dazwischen.

2. Zur Infografik und zu den Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 5.1 (Berichtigungspflicht): In Bezug auf die Infografik, welche die «Parteiabgaben in Prozent» darstellt, macht die BaZ geltend, es liege keine Verletzung der Wahrheitspflicht vor. Es treffe zu, dass der von der GLP verlangte prozentuale Anteil hinsichtlich ausgewiesener Bruttoentschädigungen im Fall GLP null betrage. Der «möglicherweise entstehende Eindruck», wonach die GLP keine Mandatsabgabe verlange, sei in einem «Korrekt» in Absprache mit der GLP-Führung drei Tage später klargestellt worden. Insofern ändere sich bei den konkreten Zahlen zu den Entschädigungen nichts, die monierte Grafik sei korrekt gewesen. Es liege weder ein Verstoss gegen die Pflicht zur Wahrheitssuche noch zur Berichtigungspflicht vor.

Was die Richtlinie 3.1 (ungenügende Quellenbearbeitung) betrifft, sieht die BaZ keinen Verstoss. Die «anteilige» Parteiabgabe mit «null Prozent» sei zutreffend. Selbst wenn vor der Veröffentlichung bei der GLP nachgefragt worden wäre, hätte die Angabe in Prozenten immer noch «null» lauten müssen. Eine allfällige Unschärfe sei in Zusammenarbeit mit der GLP im besagten Korrekt erwähnt worden, von einer falschen Quelle könne keine Rede sein.

D. Am 1. Juli 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium des Presserats behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.

E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 10. August 2026 verabschiedet.

 

II. Erwägungen

1. Eintreten: Die BaZ weist einleitend darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil im Vorfeld bestimmte Vereinbarungen unter den beiden Parteien getroffen worden seien, die der Beschwerdeführer schliesslich nicht eingehalten habe. Für den Presserat sind allfällige Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht Gegenstand des Verfahrens, er beschränkt sich auf die medienethische Prüfung eines publizierten Textes hinsichtlich der als verletzt bezeichneten Bestimmungen der «Erklärung». Er tritt auf die Beschwerde ein.

2. Zur Frage, ob mit der Namenstabelle gegen die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 3.1 (Quellenbearbeitung) verstossen worden ist: Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzustimmen, dass es einen Unterschied macht, ob jemand – aus welchen Gründen auch immer – eine Frage nicht beantwortet hat, oder ob die Person eine Antwort «verweigert». Letzteres setzt eine bewusste, explizite Ablehnung einer Antwort voraus. Im vorliegenden Fall haben am Ende der vorgegebenen Frist 30 von 100 Antworten gefehlt, Ursache unbekannt. Bei diesem Stand der Dinge lässt sich noch nicht von einer Verweigerung sprechen. Die BaZ macht geltend, sie habe bei den beiden am meisten betroffenen Parteien (Mitte und SVP) nachgefragt und in beiden Fällen keine schlüssige Antwort erhalten, die für die betroffenen Fälle hinreichend gewesen wäre. Entsprechend hätte aus Sicht des Presserates korrekterweise der mit einem Vorwurf (intransparent) verbundene Ausdruck «verweigern» nicht gebraucht werden dürfen. Zutreffend wäre gewesen: «haben nicht geantwortet». Der Vorwurf der verweigerten Auskunft betraf neben den Mitgliedern der Mitte-Partei und der SVP zudem 14 Mitglieder anderer Parteien, denen mit der Tabelle ohne weitere Abklärung vorgeworfen wurde, eine Auskunft über ihre Grossrats-Einkommen «verweigert» zu haben. Die BaZ behauptet dies ohne jeden erkennbaren Versuch der Verifikation. Schliesslich war auch noch eine Parlamentarierin als Verweigernde gelistet, die in der fraglichen Zeitspanne gar nicht Mitglied des Grossen Rates war. Mit alledem hat die BaZ die Verpflichtung zur Beachtung sämtlicher «verfügbarer und zugänglicher Daten» (Richtlinie 1.1 Wahrheitssuche) sowie die Pflicht zur Überprüfung der Quelle einer Information (Richtlinie 3.1 Quellenbearbeitung) nicht erfüllt. Die Richtlinien 1.1 und 3.1 wurden verletzt.

3. Zur Infografik und zum Vorwurf der Verletzung der Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 5.1 (Berichtigungspflicht): Das Diagramm trägt den Titel «Parteiabgaben, in Prozent». Es listet damit auf, welchen prozentualen Anteil ihrer Einkünfte die ParlamentarierInnen an ihre Partei abliefern müssen. Dazu nennt es die Ergebnisse von neun Parteien, davon acht mit Werten zwischen 10 und 50 Prozent und am Schluss dasjenige der GLP mit null Prozent. Unbestritten ist vorliegend, dass die GLP-Mitglieder ihrer Partei eine Abgabepauschale von 2500 CHF pro Jahr entrichten. Wenn die BaZ schreibt, die GLP-Mitglieder gäben null Prozent an ihre Partei ab, heisst das, sie geben nichts ab. Das ist nicht eine «Unschärfe», wie die BaZ argumentiert, wenn sie sagt, hier gehe es um eine anteilige Angabe, die trotz allem korrekt sei. Das ist sie nach Auffassung des Presserats klar nicht, auch das anteilige, prozentuale Mass der jeweiligen Abgabe an die Partei lässt sich berechnen, es ist nur aufwendig und erfordert weitere Angaben. Die Information, wonach die ParlamentarierInnen der GLP «null Prozent» ihrer Grossrats-Einkünfte an die Partei abgeben, ist falsch. Davon – null Prozent bedeutet keine Abgaben an die Partei – ging auch die Autorenschaft selber aus, wenn sie im Abschnitt «Wie viel kann eine Grossrätin behalten?» schreibt: «Während die Grünliberalen von ihren Amtsträgern keinen Rappen verlangen, müssen die Basta-Grossrätinnen stolze 50 Prozent in die Parteikasse überweisen». Die Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) ist verletzt.

Angesichts dieses inhaltlichen Fehlers wäre gemäss der Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht) eine Korrektur erforderlich gewesen. Diese sei auch erfolgt, macht die BaZ geltend. Der fragliche Text vom 14. Oktober 2024 mit dem Titel «Korrekt» enthält zunächst eine Stellungnahme der GLP, welche darauf hinweist, dass ihre Mitglieder durchaus Mandatsabgaben bezahlen. Es folgen Details, bevor übergangslos seitens der Redaktion hinzugefügt wird, dass die BaZ im betreffenden Text die Brutto-Entschädigungen ausgewiesen habe, «entsprechend ändere sich an den Zahlen nichts». Schliesslich kommt im gleichen Text der Hinweis, dass eine Parlamentarierin zur fraglichen Zeit nicht im Grossen Rat gesessen habe und deswegen zu Unrecht unter den «Intransparenten» aufgeführt worden sei.

Weil dieser Text besagt, dass die Zahl null Prozent doch gestimmt habe, handelt es sich dabei nicht um eine Berichtigung, sondern um das Gegenteil, um die Bekräftigung einer unrichtigen Aussage. Abgesehen davon hätte im Sinne einer Berichtigung erwähnt werden müssen, wie die zu korrigierende Aussage gelautet hat und was daran falsch war (vgl. grundsätzlich dazu: Stellungnahme 29/2011). Die Richtlinie 5.1 wurde verletzt.

 

III. Feststellungen

1. Der Presserat heisst die Beschwerde gut.

2. Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «So viel verdienen Basler Parlamentarierinnen und Parlamentarier» vom 12. Oktober 2024 die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Quellenbearbeitung) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.