Leitfaden
Künstliche Intelligenz (KI) bringt für den Journalismus neue Möglichkeiten und Herausforderungen.
Insbesondere generative KI-Programme sind in der Lage, verschiedene plausible Inhalte (Text, Bild, Ton) zu erstellen, die einen starken «Realitätseffekt» erzeugen. JournalistInnen müssen daher bei der Verwendung dieser Programme wachsam und zurückhaltend sein, um einen vertrauenswürdigen Journalismus zu gewährleisten.
Die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: «Erklärung») enthält zahlreiche Richtlinien, die auch für die korrekte Verwendung generativer KI-Programme gelten.
In diesem Zusammenhang hält der Schweizer Presserat fest:
1. Bei künstlich generierten Texten, Bildern, Audios, Videos und anderen Elementen sind in letzter Instanz immer JournalistInnen und Redaktionen für die Einhaltung der berufsethischen Standards verantwortlich. Mithilfe von KI-Programmen erzeugte Texte oder Textbausteine dürfen daher nur zurückhaltend, im Bewusstsein ihrer Problematik verwendet werden und müssen vor ihrer Veröffentlichung streng nach den üblichen journalistischen Kriterien (Wahrhaftigkeit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit) überprüft werden. Die journalistische Arbeitsweise bleibt – auch wenn KI-Programme verwendet werden – dieselbe, sie orientiert sich an der Wahrheitssuche und verlangt einen korrekten Umgang mit Quellen.
- Ziffer 1 der «Erklärung» / Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche)
- Ziffer 3 der «Erklärung» / Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung)
2. Inhalte, die mithilfe eines KI-Programms erstellt wurden, sind als solche zu kennzeichnen. Der Presserat empfiehlt diesbezüglich grösstmögliche Transparenz. Redaktionen sollten explizit angeben, wo und wie sie KI-Instrumente einsetzen.
3. Die Quellen, auf denen die künstlich erzeugten Inhalte beruhen, müssen im gleichen Masse bekannt sein, bewertet und genannt werden wie bei einem «traditionellen» journalistischen Beitrag.
4. Künstlich generierte Bilder, Töne oder Videos dürfen aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit der Wirklichkeit nie irreführend sein oder Verwirrung stiften.
5. Es dürfen keine vertraulichen, persönlichen oder sonst wie sensiblen Daten in KI-Programme eingegeben werden, ohne dass die Kontrolle über die weitere Verwendung der Daten gewährleistet ist. Es muss umgekehrt auch überprüft werden, ob die Verwendung von personenbezogenen Daten, die von KI-Programmen bereitgestellt werden, zulässig ist.
6. Die Urheberrechte müssen respektiert werden, Inhalte (Texte, Bilder, Audios, Videos und andere Elemente), die ein KI-Programm aus bestehenden Quellen übernimmt, müssen bei der Veröffentlichung nach den üblichen Kriterien zitiert werden.
Der Presserat ist sich der sehr schnellen Entwicklung in diesem Bereich bewusst und wird seinen Leitfaden sowie seine Richtlinien (Pflichten und Rechte) regelmässig überprüfen und bei Bedarf anpassen. (verabschiedet vom Plenum am 17. Januar 2024)