I. Sachverhalt
A. Am 30. November 2024 veröffentlichten «SonntagsZeitung» und «tagesanzeiger.ch» unter dem Titel «Kommt jetzt das Ende der Wokeness?» einen Beitrag von Bettina Weber zur sinkenden Zustimmung für die «soziale Bewegung» des «Wokeismus» in den USA. Unmittelbarer Anlass für den Artikel war eine Information der Supermarktkette Walmart, die firmeninternen Programme zur Diversität, Gleichstellung und Inklusion (DEI) zu überdenken. Die Autorin nennt im Weiteren verschiedene Firmen in den USA, Grossbritannien und der Schweiz sowie eine amerikanische Politikerin, bei denen eine Distanzierung oder zumindest eine «gewisse Müdigkeit» bezüglich DEI erkennbar sei. Sie beruft sich dabei auf Medienbeiträge und Umfragen aus den USA.
Im zweiten Teil des Artikels setzt sich die Autorin kritisch mit der sogenannten Woke-Bewegung auseinander, die «zunehmend totalitäre Züge» entwickelt habe. Allerdings sei «das Pendel am Zurückschwingen». Sie führt Beispiele an, die belegten, dass «der Wind auch beim Thema Trans» drehe. So wolle Walmart Brustabbinder für Mädchen nicht mehr anbieten, weil die Geschlechtsdysphorie «von Fachleuten kritisch hinterfragt» werde: «Studien zeigen, dass ihr vermutlich eine Reihe anderer psychischer Störungen zugrunde liegen.»
B. Am 30. Dezember 2024 reichte X. eine Beschwerde gegen den Beitrag in der «SonntagsZeitung» ein. Gemäss Beschwerde werde mit der Aussage, dass der Geschlechtsdysphorie «vermutlich eine Reihe anderer psychischer Störungen zugrunden liegen» eine kausale Verbindung impliziert. Die von der Autorin zitierten Studien würden jedoch lediglich eine Korrelation belegen. Die Beschwerde sieht zum einen die Ziffer 3 (Entstellen von Tatsachen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») sowie die zugehörigen Richtlinien 3.1 (Quellenbearbeitung) und 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt. Wissenschaftliche Ergebnisse seien nicht präzise dargestellt und die Autorin habe bei der Interpretation der Studien nicht die notwendige Sorgfalt gezeigt. Dadurch könnten Missverständnisse entstehen und die öffentliche Meinung verzerrt werden.
Zum anderen wird in der Beschwerde eine Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung» bzw. der Richtlinien 8.1 (Achtung der Menschenwürde) und 8.2 (Diskriminierungsverbot) geltend gemacht. Der im Artikel hergestellte Zusammenhang zwischen Geschlechtsdysphorie und psychischen Störungen könnte die betroffenen Menschen stigmatisieren sowie zur Verstärkung von Vorurteilen und Marginalisierung von trans Menschen beitragen.
C. Am 13. Mai 2025 nahm der Rechtsdienst der TX Group namens der Redaktion «SonntagsZeitung» zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestehe keine Uneinigkeit über die Korrelation von psychischen Störungen und Geschlechtsdysphorie, sondern nur, ob der kritisierte Satz eine Kausalität zwischen psychischen Störungen und Geschlechtsdysphorie unterstelle. Es werde jedoch im Artikel nicht behauptet, dass dies «belegt» sei, sondern lediglich, dass Studien eine solche «Vermutung» zuliessen. Der Artikel sei sorgfältig recherchiert, eine Unglaubwürdigkeit der Quellen oder Informationen sei nicht gegeben. Eine Pflicht zur Anhörung von Betroffenen bestehe nicht und werde in der Beschwerde auch nicht begründet. Der beanstandete Passus verletze somit Ziffer 3 der «Erklärung» nicht.
Die Beschwerdeantwort weist zudem die Vorwürfe der Verletzung der Menschenwürde sowie der Diskriminierung zurück. Der Artikel äussere sich «an keiner Stelle despektierlich, herabsetzend oder entwürdigend», sondern zeige die «Uneinigkeit» in der Forschung zur Geschlechtsdysphorie auf. Der Artikel enthalte keinerlei diskriminierende Aussagen, Ziffer 8 der «Erklärung» sei nicht verletzt.
D. Am 30. September 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde gestützt auf Artikel 13 Abs. 1 seines Geschäftsreglements vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am xx. Oktober 2026 verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Zu beurteilen hat der Presserat, ob die Passage «Studien zeigen, dass [der Geschlechtsdysphorie] vermutlich eine Reihe anderer psychischer Störungen zugrunde liegen» gegen die Ziffern 3 bzw. 8 der «Erklärung» verstossen. Ziffer 3 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie nur Informationen, Dokumente, Bilder und Töne veröffentlichen, deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne, noch von anderen geäusserte Meinungen. Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) präzisiert, dass die Überprüfung der Quelle einer Information und ihrer Glaubwürdigkeit den Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfaltspflichten bildet. Die Autorin führt in der genannten Passage ihres Artikels zwar aus, dass zwischen der Geschlechtsdysphorie und einer «Reihe andere psychischer Störungen» vermutlich ein Zusammenhang bestehe. Die Autorin beruft sich dabei auf verschiedene Studien, ohne allerdings genauere Angaben zu diesen Quellen zu machen. Die gewählte Formulierung «vermutlich» «zugrunde liegen» schliesst eine Kausalität zwischen psychischen Störungen und Geschlechtsdysphorie zwar nicht aus. Eine solche wird von der Autorin aufgrund der Verwendung des Begriffs «vermutlich» aber auch nicht explizit behauptet. In dieser vorsichtigen Formulierung kann der Presserat keine Entstellung von Tatsachen erkennen – eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» liegt somit nicht vor. Soweit die Beschwerde eine Verletzung von Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) geltend macht, tritt der Presserat mangels Substantiierung nicht ein.
2. Ziffer 8 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie die Menschenwürde respektieren und in ihrer Berichterstattung auf diskriminierende Anspielungen, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit, die Religion, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Krankheiten sowie körperliche oder geistige Behinderung zum Gegenstand haben, verzichten. Der Artikel setzt sich kritisch mit Themen wie «Wokeness» und Geschlechtsdysphorie auseinander, enthält aber keine Formulierungen, welche die Menschenwürde verletzen oder eine bestimmte Personengruppe diskriminieren würden. Ziffer 8 der «Erklärung» ist nicht verletzt.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Artikel «Kommt jetzt das Ende der Wokeness?» die Ziffern 3 (Entstellen von Tatsachen / Quellenbearbeitung) und 8 (Menschenwürde / Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.