I. Sachverhalt
A. Am 15. Mai 2024 veröffentlichten die Tamedia-Zeitungen «Der Bund» und die «Berner Zeitung» einen Artikel von Christian Häderli und Franziska Zaugg mit dem Titel «Propalästinensische Proteste vor US-Botschaft und Synagoge». Der Obertitel lautete: «Nach Räumung der besetzten Uni». Der Artikel befasste sich mit einer Spontankundgebung, die nach der Räumung der besetzten Unitobler in Bern stattgefunden hat. Der Protest habe sich gegen die Repression und die fehlende Dialogbereitschaft der Universitätsleitung als auch gegen das Verhalten Israels im Gazakrieg gerichtet. Im Artikel wird beschrieben, wie die Protestierenden zur US-Botschaft und der gegenüberliegenden Synagoge gezogen seien. Dort sei die Stimmung «gehässiger» geworden und es seien «antisemitisch gefärbte Slogans» wie «From the river to the sea» skandiert worden.
B. Am 14. August 2024 reichten X. und Y. Beschwerde gegen den Artikel beim Schweizer Presserat ein. Der Artikel suggeriere, die Demonstration habe eine antisemitische und gewaltbereite Ausrichtung gehabt, indem er die Ereignisse verzerre und wichtige Informationen unterschlage. Die Synagoge als eines der Ziele der Proteste darzustellen, widerspräche den Tatsachen und trage dazu bei, «den Protest als antisemitisch zu zeichnen». Zu keinem Zeitpunkt sei die Synagoge Ziel der Demonstrierenden gewesen. Ausserdem unterschlage der Artikel die am Protest gehaltenen Reden, welche die Attentate der Hamas auf Schärfste verurteilt hätten, und zeichne so ein einseitiges Bild des Protests. Dies werten die Beschwerdeführenden als Verstoss gegen Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»).
Weiter sei der Slogan «No peace for stolen land» im Artikel falsch wiedergegeben worden. Der Slogan, wie er auf propalästinensischen Demonstrationen weltweit zum Einsatz komme, laute «No peace on stolen land» und besage, dass auf gestohlenem Land kein Friede möglich sei. Durch die falsche Wiedergabe verzerre der Artikel die Motive des Protests. Dies verstosse, so die Beschwerdeführenden, gegen Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung».
C. Am 25. März 2025 nahm der Rechtsdienst von Tamedia im Namen der Redaktion von «Der Bund» und «Berner Zeitung» Stellung zur Beschwerde. Er beantragt, diese abzuweisen, sofern der Presserat darauf eintrete.
Zu Ziffer 1 der «Erklärung»: Es gehe aus der Beschwerde nicht hervor, ob die Beschwerdeführenden selbst an der Demonstration teilgenommen hätten. Weder behaupteten sie, dass die monierte Parole nicht skandiert worden sei, noch dass sie diese selbst nicht wahrgenommen hätten. Sie machten lediglich geltend, dass die Parole weltweit anders zum Einsatz käme und schlössen daraus auf eine falsche Wiedergabe im Artikel. Die Parole existiere jedoch in verschiedenen Varianten und sei von den AutorInnen des monierten Artikels sowie dem Fotografen in der wiedergegebenen Fassung vor Ort wahrgenommen worden. Weiter unterstelle der Artikel keine Wiedergabe der monierten Parole durch den Protestzug als Ganzes, sondern lediglich, dass «einige von ihnen ‹No peace for stolen land›» skandiert hätten.
Zu Ziffer 3 der «Erklärung»: Nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwerdeführenden von der monierten Passage auf eine unterstellte gewaltbereite Ausrichtung der Demonstration schlössen. Das Wort «gehässig» deute auf einen allgemeinen Stimmungswechsel hin, vermittle aber weder eine «gewaltbereite» Grundstimmung, noch werde es von der durchschnittlich verständigen Leserschaft so verstanden, dass unmittelbare Gewalt drohe.
Eine Unterstellung einer antisemitischen Ausrichtung ergebe sich aus der örtlichen Beschreibung des Protestzugs vor die US-Botschaft und zur Synagoge nicht. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argumentation, wonach kein Weg an der Synagoge vorbeigeführt habe und dieser zu keinem Zeitpunkt Aufmerksamkeit geschenkt worden sei, sei offensichtlich falsch. Die Spitze des Protestzugs habe vor der Eingangsfassade der Synagoge Halt gemacht, der Protestzug habe sich nicht lediglich daran vorbei bewegt. Dass der Protestzug an einer Stelle Halt gemacht habe, die am weitesten vom US-Botschaftsgebäude entfernt war und es zugleich der Spitze des Protestzugs ermöglicht habe, vor der Eingangsfassade der Synagoge Halt zu machen, spreche gegen die Behauptung der Beschwerdeführenden betreffend die Ortswahl zwischen US-Botschaft und Synagoge. Der monierte Passus, wonach der Protest «vor die amerikanische Botschaft und zur jüdischen Synagoge» gezogen sei, sei somit weder verzerrend noch tatsachenwidrig.
Der Artikel halte ferner fest, dass sich der Protest gegen die «Repression und die fehlende Dialogbereitschaft der Universitätsleitung» und das «Verhalten Israels im Gazakrieg» gerichtet und sich für den «Frieden im Nahen Osten» eingesetzt habe. Dem monierten Artikel wäre durch die besondere Erwähnung der Verurteilung der Gewalt beider Konfliktparteien in den gehaltenen Reden nichts inhaltlich hinzugefügt worden, das nicht bereits durch die Nennung des ausdrücklichen Ziels des Protests vermittelt worden sei.
D. Am 20. Mai 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde gemäss Artikel 13 Abs. 1 seines Geschäftsreglements vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 10. August 2026 verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Ziffer 3 der «Erklärung» veröffentlichen JournalistInnen nur Informationen, Dokumente, Bilder und Töne, deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen.
Die Beschwerdeführenden sehen eine Verletzung dieser Bestimmung in folgender Passage: «Nach kurzen Reden zogen die Protestierenden weiter vor die amerikanische Botschaft und zur jüdischen Synagoge, die sich direkt gegenüber befindet. Dort wurde die Stimmung gehässiger. Die Demonstrierenden skandierten antisemitisch gefärbte Slogans wie ‹From the river to the sea›, die USA wurden als ‹Komplizin im durch Israel verübten Genozid› bezeichnet. Offiziell wollten die Protestierenden für Frieden im Nahen Osten einstehen. Doch zwischen US-Botschaft und Synagoge skandierten einige von ihnen ‹No peace for stolen land›. Israel wurde als ‹Kindsmörder› und ‹Frauenmörder› bezeichnet.» Die Beschwerdeführenden monieren, die Darstellung der Synagoge als eines der Ziele des Protests widerspreche den Tatsachen und trage dazu bei, den Protest als antisemitisch zu zeichnen. Bilder der halbkreisförmigen Ausrichtung des Protests in Richtung der US-Botschaft würden belegen, dass die Synagoge zu keinem Zeitpunkt Ziel der Demonstration gewesen sei.
Die US-Botschaft und die Synagoge liegen gegenüber. Unbestritten ist, dass sich der Protestzug zwischen diesen beiden Gebäuden formierte. Für den Presserat ist es somit zulässig, beide Standorte als Destination der Demonstration zu nennen. Eine Entstellung von Tatsachen liegt nicht vor. Zudem zeigt die im Artikel abgebildete Fotografie, dass sich einzelne Demonstrierende der Synagoge zugewandt haben, weshalb diese ebenfalls als Zielort der Demonstration erscheinen konnte.
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, es werde ein einseitiges und verzerrtes Bild des Protests gezeichnet, indem die an der Kundgebung gehaltenen Reden im Artikel keine Erwähnung gefunden hätten. Darin seien die Attentate der Hamas deutlich verurteilt worden. Sie sehen hierin eine Unterschlagung wichtiger Informationen.
Der Artikel benennt klar, dass sich die Demonstration gegen die «fehlende Dialogbereitschaft der Universitätsleitung» sowie gegen «das Verhalten Israels im Gazakrieg» richtete. Zudem wird das Ziel der Kundgebung genannt: «Offiziell wollten die Protestierenden für Frieden im Nahen Osten einstehen.» Es liegt somit kein Unterschlagen wichtiger Informationen vor. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang der Inhalt der Reden in die Berichterstattung aufgenommen wird, ist Teil der redaktionellen Freiheit. Ziffer 3 der «Erklärung» ist nicht verletzt.
2. Weiter machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) durch die folgende Passage geltend: «Doch zwischen US-Botschaft und Synagoge skandierten einige von ihnen ‹No peace for stolen land› (kein Frieden für gestohlenes Land).» Der richtige Slogan, der an propalästinensischen Kundgebungen weltweit zum Einsatz käme, laute «No peace on stolen land». Die falsche Wiedergabe des Slogans verzerre die Motive des Protests.
Aus der Beschwerde geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführenden an der Demonstration beteiligt waren. Sie machen geltend, die Wiedergabe des Slogans durch die beiden Medien sei fehlerhaft, er laute, so wie er an Demonstrationen weltweit zum Einsatz komme, anders. Unklar bleibt in ihren Ausführungen, ob und in welcher Form er anlässlich der Demonstration in Bern zum Einsatz kam. Gemäss «Der Bund» und «Berner Zeitung» bezeugen die vor Ort anwesenden AutorInnen des Artikels sowie der Fotograf den Wortlaut des im Artikel wiedergegebenen Slogans. Für den Presserat besteht kein Anlass, an deren Aussagen zu zweifeln. Abgesehen davon existiert der fragliche Slogan in mehreren Varianten. Es ist möglich, dass an der Kundgebung unterschiedliche Varianten skandiert wurden, mitunter auch die im Artikel wiedergegebene. Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung» ist folglich nicht verletzt.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der «Bund» und die «Berner Zeitung» haben mit dem Artikel «Propalästinensische Proteste vor US-Botschaft und Synagoge» die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.