I. Sachverhalt
A. Am 29. Januar 2025 veröffentlichte das Konsumentenmagazin «K-Tipp» die Resultate einer Laboranalyse von sechzehn Sorten dunkler Schokolade. Diese waren einerseits auf den Gehalt von als gesundheitsfördernd geltenden Polyphenolen getestet worden, andererseits auf Belastungen mit den Schwermetallen Blei und Kadmium. Aufhänger des Artikels mit dem Titel «Dunkle Schoggi: Günstigste Tafeln sind top» war eine in den USA gegen Lindt & Sprüngli eingereichte Klage wegen zu hoher Schadstoffwerte.
In der Besprechung der Laborresultate hält Autor Lukas Bertschi zunächst fest, dass keine einzige der getesteten Tafeln Blei enthalte. Dass trotzdem sieben Sorten eine ungenügende Testnote erhalten, wird mit dem Kadmiumgehalt begründet. Der «K-Tipp» zieht hierfür das US-Chemikalienwarngesetz «California Proposition 65» heran, das anders als die Schweizer Grenzwerte nicht auf einen maximalen Gehalt im Produkt abstelle, sondern auf eine tägliche Dosis, die man als Konsumentin nicht überschreiten solle. «Diese Dosis überschreitet bei sieben untersuchten Schokoladetafeln, wer 30 Gramm oder mehr davon isst», schreibt der «K-Tipp». In der Schweiz würden je nach Schokoladentyp verschiedene Grenzwerte gelten, die sieben als ungenügend bewerteten Produkte würden jenen für Milchschokolade überschreiten, «aber nicht jenen für dunkle Schoggi».
B. Am 18. März 2025 reichte Chocosuisse, der Verband der Schweizer Schokoladefabrikanten, Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Darin kritisiert er insbesondere, dass der Artikel «nicht unmissverständlich klar» mache, dass die getesteten Produkte «die geltenden Schweizer Grenzwerte» einhielten.
Der Verband macht eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) und Ziffer 3 (Unterschlagung von Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (im Folgenden «Erklärung») sowie der Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 3.1 (Quellenbearbeitung) geltend. Die Tabelle mit den gewählten Referenzwerten in Assoziation mit ungenügenden Schulnoten und der rot eingefärbten Bewertung «ungenügend» suggeriere, dass die Schokoladen die Referenzwerte nicht einhielten. Dass dabei eine ausländische Grundlage herangezogen werde, sei für DurchschnittsleserInnen nicht ersichtlich. Insgesamt entstehe der Eindruck, der Verzehr der getesteten Produkte stelle ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar.
Der Vergleich mit dem Grenzwert für Milchschokolade sei irreführend, da sich der Artikel ausschliesslich auf dunkle Schokolade beziehe. Auch die in indirekter Rede wiedergegebenen Aussagen von Herstellern am Ende des Artikels, wonach die Schweizer Grenzwerte eingehalten seien, ändere daran nichts. Hier entstehe der Eindruck, es handle sich um eine Schutzbehauptung der Hersteller statt um eine objektive Tatsache.
Ferner macht Chocosuisse einen Verstoss gegen Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) geltend. Der Verband habe sich am 23. Januar 2025 «proaktiv mit einer Stellungnahme beim K-Tipp» gemeldet, was dieser kommentarlos ignoriert habe.
C. Am 15. August 2025 reichte der «K-Tipp» seine Beschwerdeantwort ein und beantragte eine Abweisung der Beschwerde in allen Punkten. Im Artikel seien die geltenden Schweizer Kadmium-Grenzwerte explizit, korrekt und nach den verschiedenen Kakao-Gehaltsstufen differenziert aufgeführt. Der «K-Tipp» hält fest, er habe im Artikel selber «klar und deutlich» begründet, wieso er auf den kalifornischen Grenzwert abstelle – wobei er in dessen Auslegung durchaus noch strenger hätte sein können. Es liege in der redaktionellen Freiheit, als Konsumentenzeitschrift aufgrund der Gesundheitsvorsorge bewusst auf einen strengeren Grenzwert abzustellen als auf jenen der Schweiz, der Bedürfnisse der Produzenten höher gewichte. Es sei sachlich gerechtfertigt, wenn der «K-Tipp» Schokoladen mit einem Kadmiumgehalt von mehr als 4,1 Mikrogramm pro 30 Gramm Schokolade als ungenügend beurteile. Für die LeserInnenschaft sei es zudem offensichtlich, dass ein Gesetz mit dem Namen «California Proposition 65» in der Schweiz rechtlich nicht gelte, zumal explizit erwähnt sei, dass es sich um ein «US-Chemikalienwarngesetz» handle.
Im beanstandeten Beitrag heisse es nirgends, dass der Konsum der getesteten Schokoladen ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstelle. Übrigens betone der Beitrag auch gesundheitsfördernde Aspekte, was sowohl im Titel («top»), in einer Bildlegende («Schützt vor Herzkrankheiten: Dunkle Schoggi mit hohem Gehalt an Polyphenolen»), als auch im Artikel selber geschehe. Insgesamt sei der Bericht sachlich und ausgewogen.
Zum Vorwurf, Chocosuisse sei trotz schweren Vorwürfen nicht angehört worden, schreibt der «K-Tipp», der Verband sei im Beitrag weder Thema noch werde ihm ein Vorwurf gemacht. Der Autor habe zudem die Stellungnahme, die kurz vor Redaktionsschluss eingegangen sei, durchaus zur Kenntnis genommen.
D. Am 23. April 2026 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 14. Oktober 2026 verabschiedet.
II. Erwägungen
1. a) Ziffer 3 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie keine wesentlichen Elemente von Informationen unterschlagen. Chocosuisse sieht diese Bestimmung dadurch verletzt, dass der Artikel nicht unmissverständlich klarstelle, dass die getesteten Schokoladenprodukte die geltenden Schweizer Grenzwerte für Kadmium und Blei einhielten. Für die Durchschnittsleserin sei zudem nicht ersichtlich, dass die für die Schweiz irrelevante, amerikanische «California Proposition 65» für die Referenzwerte herangezogen worden sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass es dem «K-Tipp» als Magazin, das explizit die Interessen von KonsumentInnen vertritt, unbenommen ist, auf einen strengeren Grenzwert als den schweizerischen abzustellen, vorausgesetzt, dies wird der Leserschaft gegenüber transparent gemacht. Dies ist aus Sicht des Presserats der Fall: Der Artikel erläutert die geltenden Schweizer Grenzwerte, hält explizit fest, dass diese eingehalten wurden und lässt auch die Hersteller diese Feststellung wiederholen. Dass sich die Redaktion auf eine US-amerikanische Regelung stützt, wird explizit erwähnt – und erklärt, wie sich diese von der schweizerischen unterscheidet.
Die Feststellung, dass die sieben als ungenügend bewerteten Produkte den Schweizer Grenzwert für Milchschokolade überschreiten würden, ist durchaus relevant. Sie illustriert die im Artikel erläuterten, nach Schokoladenart abgestuften Grenzwerte, die aus KonsumentInnenperspektive inkonsequent wirken können: Aus rein gesundheitlicher Sicht möchte man möglichst wenig Kadmium aufnehmen – ganz egal, ob man gerade Milchschokolade oder eine dunkle Sorte isst. Im Ergebnis ist Ziffer 3 der «Erklärung» nicht verletzt.
b) Chocosuisse sieht weiter Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) dadurch verletzt, dass auf die «California Proposition 65» Bezug genommen werde, ohne klarzustellen, dass diese US-amerikanische Regelung für den Schweizer Markt keine rechtliche Relevanz habe. Die Leserschaft werde so fälschlicherweise zur Annahme verleitet, dass die genannten Grenzwerte auch in der Schweiz gälten.
Im Artikel heisst es explizit, der «K-Tipp» habe zur Bewertung die «California Proposition 65» herangezogen. Dabei handle es sich um ein US-Chemikalienwarngesetz. Damit wird für den Durchschnittsleser genügend deutlich dargestellt, dass dieses Gesetz in der Schweiz nicht gilt. Folglich liegt keine Verletzung von Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) vor.
2. Chocosuisse macht weiter geltend, der Artikel erwecke den Eindruck, der Verzehr der getesteten Schokoladenprodukte stelle ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar, womit Ziffer 1 der «Erklärung» bzw. Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) verletzt werde. Im Artikel wird erklärt, kleine Mengen von Kadmium liessen sich in der Schokolade kaum vermeiden und es wird auf die Wirkung einer erhöhten Dosis von Kadmium hingewiesen. Hingegen wird nirgends gesagt, der Verzehr der getesteten Produkte stelle ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Ziffer 1 der «Erklärung» bzw. Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) sind somit nicht verletzt.
3. In Bezug auf die Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) stellt der Presserat fest, dass Chocosuisse nicht Gegenstand des Artikels ist. Der Verband wird darin weder erwähnt noch werden ihm gegenüber Vorwürfe erhoben. Die Produzenten der getesteten Schokoladentafeln wiederum hatten Gelegenheit, Stellung zu beziehen, wie aus dem Artikel selber ersichtlich wird.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Der «K-Tipp» hat mit dem Beitrag «Dunkle Schoggi: Günstigste Tafeln sind top» vom 29. Januar 2025 die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) und 3 (Unterschlagung von Informationen / Anhören bei schweren Vorwürfen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.