I. Sachverhalt
A. Am 12. Oktober 2024 veröffentlichte der «Tages-Anzeiger» einen Text gezeichnet von Enver Robelli unter dem Titel «99 US-Ärzte beklagen ‹unfassbare Verbrechen› Israels in Gaza». Der Text zitiert einen Brief, den die Ärzte an die US-Regierung geschickt hätten und in dem sie «ein internationales Waffenembargo gegen Israel und die Hamas» forderten. «Es sei absolut schockierend, dass Israel die unterernährte und kranke Bevölkerung des Gazastreifens immer wieder in Gebiete ohne fliessendes Wasser oder gar Toiletten vertreibe, heisst es in dem Schreiben, das auf der Website ‹Gaza Healthcare Letters› veröffentlicht wurde. Besonders heben sie die verheerende Lage der Kinder hervor. Deren Verletzungen erschüttern selbst erfahrene Ärzte», heisst es in dem Beitrag von Robelli.
Eingeleitet wurde der Text unter anderem mit den Worten: «Seit die Hamas vor einem Jahr 1200 israelische Zivilisten ermordet hat, versucht die israelische Armee, die palästinensische Terrororganisation mit aller Härte zu vernichten und die Geiseln zu befreien.»
B. Am 30. Oktober 2024 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, der Text verletzte die Ziffer 1 (Wahrheit) und die Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»).
In seiner mit vielen Links auf verschiedene Quellen versehenen Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die Passage zu Beginn des Textes: «Seit die Hamas vor einem Jahr 1200 israelische Zivilisten ermordet hat (…)». Er macht geltend, die Zahl von 1200 getöteten Zivilisten sei erheblich zu hoch, weil ca. ein Drittel der Opfer Militärs, Polizisten oder Sicherheitsleute gewesen seien. Viele Zivilisten seien darüber hinaus nicht von Palästinensern, sondern von eigenen Sicherheitskräften getötet worden. Es sei wichtig, die richtigen Zahlen zu veröffentlichen und die wahre Täterschaft zu nennen, denn je schlechter die Hamas dargestellt werde, desto mehr scheine das israelische Vorgehen gerechtfertigt zu sein und desto mehr palästinensische Zivilisten «dürften» getötet werden, argumentiert der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer fügt eine Reihe von Quellen an, die zwar im Detail abweichende Zahlen nennen, allesamt aber belegen würden, dass laut damaligem Wissensstand «ungefähr ein Drittel der israelischen Toten am 7. Oktober 2023 keine Zivilisten waren, sondern bewaffnete Soldaten, Polizisten & andere Sicherheitsleute». Es folgen weitere Quellen, welche unter der Kategorie Militärpersonal nicht nur Soldaten, sondern auch lokales Sicherheitspersonal und Polizeibeamte aufführen. Gemäss Beschwerdeführer verletzt der «Tages-Anzeiger» die Wahrheitssuche, «da die Zahl der von Palästinensern getöteten israelischen Zivilisten höchstens 800 ist». Die behauptete Zahl sei also anderthalbfach zu hoch.
Weiter geht der Beschwerdeführer der Frage nach, wer eigentlich wen getötet habe. Er gibt diverse Quellen an und kommt zum Schluss, dass einige Personen gemäss der «Hannibal-Weisung» von der israelischen Armee getötet worden sein dürften. Diese besage, dass die Armee bei Geiselnahmen auf fliehende Geiselnehmer schiessen dürfe, ungeachtet der Folgen für allfällige Geiseln. Der Beschwerdeführer zitiert dafür sowohl israel-kritische Quellen aus den USA wie auch israelische.
Angesichts all dessen hätte mit den bis dahin bekannten Fakten und Zahlen sorgfältiger umgegangen werden müssen, jedenfalls bis genauere Untersuchungen vorlägen, moniert der Beschwerdeführer. Dass der Autor dies unterlassen habe, entspreche einem Verstoss gegen die Pflicht, nach der Wahrheit zu suchen.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 beantragte die Rechtsabteilung der TX Group, welcher der «Tages-Anzeiger» gehört, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen.
Den Antrag auf Nichteintreten begründet sie damit, dass der «Tages-Anzeiger» die monierten Punkte geklärt und die geringen Unschärfen umgehend angepasst habe. Damit sei gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Geschäftsreglements des Presserats auf die Beschwerde nicht einzutreten. Falls der Presserat doch eintrete, sei diese abzuweisen.
Der «Tages-Anzeiger» konzediert zur Begründung einer Abweisung, dass die Zahl getöteter israelischerZivilisten «wie vom Beschwerdeführer zutreffend eingeschätzt» zwischen 700 und 800 Personen betrage. Insgesamt bleibt der «Tages-Anzeiger» aber bei der Zahl von 1200 toten Israelis (inklusive Soldaten, Polizisten und Sicherheitspersonal, d. Presserat) und verweist dabei auf verschiedene Quellen. Unter anderem nennt er die Wikipedia-Seite, die vom Beschwerdeführer ebenfalls angesprochen wurde, welche auf 1195 israelische Todesopfer korrigiert worden sei und zwar schon vor dem Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde. Das gelte auch für eine ganze Anzahl weiterer Quellen. Die allfällig verbleibende Differenz stelle eine ausgesprochen geringe Unschärfe dar. Und: Der monierte Passus sei umgehend korrigiert worden.
Was den zweiten Aspekt betreffe, die Todesfälle durch «friendly fire», nenne der Beschwerdeführer keine konkrete Zahl von Opfern, die seinen Satz rechtfertigen würde, wonach «eine bedeutende Zahl von israelischen Zivilisten dann nicht von der Hamas, sondern von israelischen Militäraktionen starben». Der vom Beschwerdeführer als Beleg verlinkte Bericht betreffe nicht die Vorgänge vom 7. Oktober 2023, sondern nur Vorgänge in dessen Nachgang, habe also nichts zu tun mit den hier zur Diskussion stehenden rund 1200 Toten. Auch die Texte zu der vom Beschwerdeführer beschriebenen Hannibal-Doktrin enthielten nichts, was in dieser Frage weiter führe. Die in der korrigierten Version des Artikels beschriebene Opferzahl von «etwa 1200 von der Hamas ermordeten Israelis» entspreche der Wahrheit.
D. Am 31. Juli 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 14. Oktober 2026 verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein. Der vom «Tages-Anzeiger» angerufene Artikel 11 Absatz 1 des Geschäftsreglements, der die Bedingungen für ein Nichteintreten auf eine Beschwerde nennt, erfordert laut der konstanten Praxis des Presserats (34/2024, 7/2024, 78/2021, 29/2011), dass
– eine Berichtigung unverzüglich nach Bekanntwerden des Fehlers erfolgt
– dass die Redaktion die Korrektur von sich aus vornimmt
– dass Transparenz erstellt wird, dass also präzise gesagt wird, wann was korrigiert wurde, welche Fakten falsch waren und welche richtig sind.
Die Formulierung der Berichtigung im Onlineformat des Artikels lautet: «Die ursprüngliche Version dieses Textes enthielt einen inhaltlichen Fehler. Dieser wurde unterdessen korrigiert.»
Diese Formulierung schafft keine Transparenz, es wird nicht gesagt, was korrigiert wurde. Angesichts dessen sind die Anforderungen für ein Nichteintreten nicht erfüllt.
2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die ursprüngliche Formulierung «seit die Hamas vor einem Jahr 1200 israelische Zivilisten ermordet hat» nicht der Wahrheit entspreche und damit die Ziffer 1 der «Erklärung» und die zugehörige Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) verletze, dies aus zwei Gründen: zum einen seien es vermutlich eher 1139 Tote gewesen und nicht 1200. Und zum zweiten seien nicht alle Opfer israelische Zivilisten gewesen. Der «Tages-Anzeiger» gibt dem Beschwerdeführer recht, dass die Zahl der Zivilisten unter den Toten geringer gewesen sei.
Es stellt sich die Frage, ob damit ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht vorliegt oder eine journalistische Ungenauigkeit, wie der Presserat vergleichsweise geringfügige Abweichungen bewertet. Unbestritten sind aufgrund des Angriffs vom 7. Oktober 2023 deutlich über 1100 Israelis ums Leben gekommen, selbst die Quellen, die der Beschwerdegegner anführt, sprechen teilweise von 1200 oder mehr getöteten Personen. Ungenau war, dass alles Zivilisten waren, aber es waren fast alles Israelis, was das Medium auch umgehend korrigierte. Der Presserat wertet die beanstandete ursprüngliche Formulierung als journalistische Ungenauigkeit, insbesondere weil das Thema des Artikels ein ganz anderes war, nämlich die harte Vorgehensweise des israelischen Militärs in Gaza und die Folgen für die dortige Bevölkerung. Der Presserat sieht deshalb keinen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht.
3. Gleiches gilt für die Frage der «Hannibal-Doktrin». Beiderseits unbestritten ist, dass es bei den israelischen Streitkräften eine «Hannibal-Weisung» gibt, welche – wenn aktiviert – besagt, dass auf Objekte geschossen werden darf, in denen sich Terroristen befinden, auch wenn man damit eigene Geiseln, Soldaten oder Zivilisten, gefährdet oder tötet. Dass die Weisung schon am 7. Oktober 2023 aktiviert und umgesetzt wurde, erscheint aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen möglich. Allerdings bleibt in der Beschwerdeschrift und deren Quellen unklar, ob und wie viele Israelis schon am fraglichen 7. Oktober 2023 auf diese Weise ums Leben kamen. Klar ist aber, dass die grosse Mehrheit der Toten auf den Angriff von Hamas zurückgeht. Entsprechend stellt der Presserat auch in dieser Hinsicht höchstens eine Ungenauigkeit in einem vom Artikel nicht weiter behandelten Thema fest, aber keinen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Der «Tages-Anzeiger» hat mit dem Artikel «99 US-Ärzte beklagen ‹unfassbare Verbrechen› Israels in Gaza» vom 12. Oktober 2024 die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.
3. Der Presserat erinnert daran, dass Berichtigungen nicht nur unverzüglich und seitens der Redaktion von sich aus vorzunehmen sind, sondern dass sie Transparenz darüber schaffen müssen, was wo falsch war und was richtig ist.