Nr. 31/2010
Verspätete Beschwerde

(X. c. «NZZ am Sonntag»)

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I. Sachverhalt

A. Am 16. September 2007 berichtete Fritz Pfiffner in der «NZZ am Sonntag» unter dem Titel «Investment-Star im Sinkflug», kritische Anleger nähmen den Risiko-Kapitalisten X. ins Visier, «weil er ziemlich erfolglos ist».

B. Am 16. Dezember 2007 brachte die Zeitung ein Interview mit sieben Fragen an X. (Titel: «Venture-Markt hat sich nicht erholt»). In einem separaten Kasten korrigierte die «NZZ am Sonntag» zudem verschiedene im Artikel vom 16. September 2007 enthaltene unrichtige Informationen.

C. Am 1. Juni 2010 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen die «NZZ am Sonntag» an den Presserat. Im Dezember 2009 habe er bei der Zeitung beantragt, die beiden obengenannten Artikel aus dem Archiv zu löschen, was diese jedoch abgelehnt habe. Stattdessen habe die Chefredaktion eine Verlinkung des fehlerhaften Artikels vom September 2007 mit der Korrekturbox vom Dezember 2007 offeriert. Diese Verlinkung sei Ende Mai 2010 erfolgt. Leider habe Chefredaktor Felix E. Müller entgegen seiner Zusage jedoch den seinerzeit veröffentlichten – verkürzten – Berichtigungstext verlinkt anstatt den seinerzeit mit dem Beschwerdeführer verbindlich vereinbarten ausführlicheren Text.

Der Artikel von Fritz Pfiffner habe ihm grossen Schaden zugefügt. Mit dessen Veröffentlichung und der nicht vereinbarungsgemässen Korrekturbox vom 20. Dezember 2007 habe die «NZZ am Sonntag» die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 3.1 (Quellenbearbeitung), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 5.1 (Berichtigungspflicht) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

Losgelöst von der Beurteilung des Presseratsverfahrens behalte er sich weiterhin «rechtliche Schritte sowohl in der Schweiz als auch in den USA vor».

D. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.

E. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina, hat die vorliegende Stellungnahme per 30. Juli 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

Der Beschwerdeführer erwähnt in seinem Schreiben vom 1. Juni 2010 zwar die aktuelle Verlinkung zwischen Bericht und zugehöriger Korrekturbox. Eigentlicher Beschwerdegegenstand ist jedoch der erwähnte Artikel vom September 2007 und die aus seiner Sicht im Dezember 2007 nicht vereinbarungsgemäss erfolgte Berichtigung. Damit fehlt der vom Geschäftsreglement des Presserates geforderte aktuelle Bezug. Denn gemäss Art. 10 Abs. 1 seines Reglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn der beanstandete Bericht mehr als sechs Monate zurückliegt. Die beiden mit der Beschwerde beanstandeten Texte sind deutlich älteren Datums, weshalb der Presserat nicht auf die Beschwerde eintritt.

III. Feststellungen

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.