Zusammenfassung
Die «Wiler Nachrichten» haben eine Kolumne ihres Verlegers Christoph Blocher veröffentlicht, in der er über seine Erlebnisse und sein Verhältnis zu Afrika schreibt, das er schon mehrfach bereist habe. Von seinen persönlichen Reiseerfahrungen leitet er im Text über auf den Umgang der «Afrikaner» mit «moderner Technologie», Entwicklungshilfe und Migration, dabei macht er mehrere pauschalisierende Äusserungen.
Gegen den Beitrag wurde beim Schweizer Presserat Beschwerde eingereicht. Der Beschwerdeführer monierte, der Beitrag verstosse unter anderem gegen die Menschenwürde und sei diskriminierend. Der Beitrag verstärke stereotype Vorstellungen und setze die Fähigkeiten und die Würde afrikanischer Menschen herab.
Der Presserat hat sich vorliegend mit der Frage beschäftigt, ob und wie weit abwertende verallgemeinernde Einschätzungen in einem Kommentar von der Kommentarfreiheit gedeckt sind oder ob sie das Diskriminierungsverbot verletzen. Gemäss seiner langjährigen und oft bestätigten Praxis sieht der Presserat das Diskriminierungsverbot nur dann als verletzt an, wenn die verbreiteten abwertenden Äusserungen gegen eine Gruppe oder ein Individuum eine gewisse Mindestintensität erreichen. Er kam zum Schluss, dass die vorliegende Kolumne den Kodex knapp nicht verletzte. Dies nicht zuletzt im Bewusstsein, dass die Verteidigung des Rechts auf freie Meinungsäusserung ebenfalls zu den Hauptaufgaben des Presserats gehört.
Résumé
Les « Wiler Nachrichten » ont publié une chronique de leur éditeur Christoph Blocher consacrée à son vécu en Afrique et à sa relation à ce continent qu’il a parcouru à plusieurs reprises. De son expérience personnelle, il passe à l’usage que les Africains font des technologies modernes, à l’aide au développement et à l’immigration, en faisant à plusieurs reprises des raccourcis globalisants.
Le Conseil suisse de la presse a été saisi d’une plainte au sujet de cette contribution, qualifiée de contraire à la dignité humaine et de discriminatoire. L’auteur de la plainte a notamment relevé que l’article en question renforce les stéréotypes et qu’il dénigre les capacités et la dignité des personnes africaines.
Le Conseil suisse de la presse s’est demandé si les appréciations généralisantes et dégradantes sont couvertes par la liberté du commentaire ou si elles violent l’interdiction de la discrimination. Conformément à sa longue pratique, maintes fois confirmée, le Conseil suisse de la presse n’atteste la violation de cette interdiction que si les déclarations dégradantes vis-à-vis d’un groupe ou d’un individu atteignent une certaine intensité. Il a considéré que la chronique en question, de justesse, n’est pas contraire au code de déontologie, rappelant, en particulier, que la défense de la liberté d’expression s’inscrit également parmi ses tâches principales.
Riassunto
Il settimanale «Wiler Nachrichten» ha pubblicato un articolo d’opinione del suo editore Christoph Blocher, nel quale racconta le sue esperienze e il suo rapporto con l’Africa, che afferma di aver visitato più volte. Partendo da quanto ha vissuto di persona durante quei viaggi, passa poi a trattare il modo in cui gli «africani» si rapportano alla «tecnologia moderna», agli aiuti allo sviluppo e alla migrazione, formulando diverse affermazioni generalizzanti.
Contro l’articolo d’opinione è stato presentato un reclamo al Consiglio svizzero della stampa. Il reclamante ha sostenuto, fra le altre cose, che il contributo violasse la dignità umana e fosse discriminatorio. A suo avviso, il contributo rafforzava rappresentazioni stereotipate e sminuiva le capacità e la dignità delle persone africane.
Nel caso specifico, il Consiglio della stampa ha esaminato se e in che misura valutazioni denigratorie e generalizzanti contenute in un commento rientrino nella libertà di commento o violino il divieto di discriminazione. Secondo la sua prassi consolidata e più volte confermata, il Consiglio della stampa ritiene che tale divieto di discriminazione sia violato solo quando le espressioni denigratorie rivolte a un gruppo o a un individuo raggiungono una determinata soglia di intensità. Ha ritenuto che l’articolo d’opinione non violasse, di stretta misura, il Codice. È giunto a questa conclusione anche tenendo conto del fatto che la difesa del diritto alla libertà di espressione rientra tra i compiti principali del Consiglio della stampa.
I. Sachverhalt
A. Am 7. Oktober 2024 publizierten die «Wiler Nachrichten» einen Beitrag mit dem Titel «Oh, Afrika». Verfasst hat ihn Christoph Blocher als Verleger u. a. der «Wiler Nachrichten». Der Obertitel lautet in der Printausgabe «Der Verleger hat das Wort». In der Online-Ausgabe sind unter dem Titel «Verlegerkolumne» weitere Kolumnen von Christoph Blocher abrufbar. Im Beitrag schreibt der Autor über sein Verhältnis zu Afrika, das er mehrmals bereist habe. Einleitend schildert er seine Erlebnisse während seiner jüngsten Reise in den Naturpark Serengeti in Tansania, um dann von seinen persönlichen Reiseeindrücken überzuleiten auf frühere Erlebnisse und Erfahrungen in Bezug auf den Umgang mit «moderner Technologie» und Entwicklungshilfe. Der Beitrag schliesst mit «E gfreuti Wuche, Christoph Blocher» und ist mit einem Fotoporträt des Autors versehen.
B. Gegen diese Kolumne reichte X. am 10. November 2024 eine Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, Christoph Blocher benutze in seinem Artikel stereotype Darstellungen, die sich auf afrikanische Menschen bezögen und ihre Würde und Fähigkeiten herabsetzten. Sein Beitrag habe eine kolonialistische und herabwertende Note, die eine diskriminierende Sicht auf verschiedene Länder des afrikanischen Kontinents vermittle. Konkret verletzten die folgenden Passagen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (in der Folge «Erklärung» genannt):
a) «Nur ein ‹Tier› fehlt in diesen Reservaten, nämlich der Mensch. Ist dieses Säugetier nicht Teil der Natur?»: Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Ziffer 8 (Diskriminierung) der «Erklärung». In Verbindung «mit der pauschalisierenden und abwertenden Rhetorik gegenüber afrikanischen Menschen» im nachfolgenden Textabschnitt könne dieser Darstellung eine negative Bedeutung beigemessen werden. «In kolonial-rassistischen Diskursen wurde afrikanischen Menschen historisch oft die Menschlichkeit abgesprochen», argumentiert der Beschwerdeführer, oder sie seien mit primitiven oder tierischen Attributen in Verbindung gesetzt worden, um sie abzuwerten.
b) «Die Afrikaner sind kein industrielles Volk»: Diese Formulierung pauschalisiere eine Vielzahl an Kulturen, Gesellschaften und Ländern in Afrika und reduziere sie auf einen stereotypen, abwertenden Satz. Die verallgemeinernde und herabsetzende Charakterisierung einer sehr grossen und heterogenen Bevölkerungsgruppe verletze die Menschenwürde und fördere «ein einseitiges, diskriminierendes Bild von Afrikanern» (Ziffer 8 der «Erklärung»). Die Aussage sei zudem falsch, es gebe industrialisierte Länder auf dem afrikanischen Kontinent, weshalb Ziffer 7 der «Erklärung» ebenfalls verletzt sei.
c) «Eine völlig andere Mentalität führt ‹moderne Technologie› in den Abgrund»: Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung der Menschenwürde (Ziffer 8 der «Erklärung»), da «mit dieser Aussage stereotype Annahmen über die Intelligenz, Fähigkeit oder den kulturellen Umgang afrikanischer Menschen mit Technologie verallgemeinert» und diese herabgesetzt würden.
d) «Nach kurzer Zeit stehen die Fabriken still. Auch Milliarden an Entwicklungshilfe nützen nichts und verschwinden zudem oft in den falschen Taschen»: Damit erkläre der Autor, Entwicklungshilfe sei zwecklos, weil sie von den «Afrikanern» selbstverschuldet missbraucht oder damit falsch gewirtschaftet werde. Diese Pauschalisierung und abwertende Darstellung ignoriere jegliche Differenzierung und die komplexen Ursachen für Entwicklungsprobleme in verschiedenen afrikanischen Ländern. Auch diese Aussage verletzt gemäss dem Beschwerdeführer die Ziffer 8 (Diskriminierung) der «Erklärung».
e) «Begreiflich, dass die Afrikaner dorthin migrieren wollen, wo diese Milliarden herkommen»: «Afrikanische Migration» werde so dargestellt, dass diese ausschliesslich auf wirtschaftliche Faktoren zurückzuführen sei und «Afrikaner primär durch den Wunsch nach Reichtum motiviert seien». Es werde ausser Acht gelassen, dass oftmals Kriege, politische Verfolgung oder Klimafaktoren die Gründe für Migration seien. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eine Verletzung der Ziffern 3 (Unterschlagen wichtiger Informationselemente) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung» geltend.
C. Am 6. Mai 2025 nahm der Rechtsvertreter der «Swiss Regiomedia AG», Herausgeberin der «Wiler Nachrichten», Stellung zur Beschwerde. Auf diese sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die in der Einleitung der Beschwerde formulierten Behauptungen, der Beitrag bediene sich stereotyper Darstellungen, sei kolonialistisch abwertend konnotiert, verstosse gegen die Menschenwürde und fördere Vorurteile, sei unzutreffend und entspreche nicht den Tatsachen. Der Beitrag beschreibe einleitend die persönlichen Erlebnisse des Autors bei einem Besuch in Afrika. Es würden die Beobachtungen in der Natur geschildert, wobei im letzten Abschnitt des Textes der Bezug zum Menschen hergestellt werde, der ebenfalls Teil der Natur sei. Abschliessend folge eine kurze Einordnung des Autors zu den wirtschaftlichen Strukturen, die er in Afrika erlebt habe. Der Inhalt des Beitrags könne von vornherein nicht gegen Ziffer 8 der «Erklärung» verstossen, da die ethnischen bzw. nationalen Zugehörigkeiten nicht Gegenstand des Beitrags seien.
Zu a): Mit Hinweis auf Wikipedia führt die Beschwerdegegnerin aus, es sei eine Tatsache, dass der Mensch ein Säugetier und Teil der Natur sei. Es liege keine Verletzung von Ziffer 8 (Diskriminierung) der «Erklärung» vor.
Zu b): Es entspreche den Tatsachen, dass Afrika der am wenigsten industrialisierte Kontinent der Welt sei. Im Beitrag werde diese Tatsache weder (ab)wertend noch in anderer Weise diskriminierend dargestellt oder erwähnt. Entgegen dem Beschwerdeführer werde im Beitrag nicht behauptet, es gebe keine industrialisierten Länder auf dem afrikanischen Kontinent – auch wenn nur Südafrika, Simbabwe und Mauritius über eine nennenswerte Industrie verfügten. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» sehen wolle, tangiere die Aussage doch in keiner Weise die Privatsphäre Dritter. Die Äusserungen gäben den persönlichen Eindruck des Autors wieder, es liege demnach weder eine Verletzung von Ziffer 7 noch von Ziffer 8 der «Erklärung» vor.
Zu c): Diese Einschätzung entspreche der Meinung des Autors und basiere auf den zuvor dargestellten Tatsachen, dass der afrikanische Kontinent industriell (noch) nicht aufgeholt habe. Weder die Intelligenz noch die Fähigkeit der Afrikaner, Technik zu nutzen, würden in Abrede gestellt. Eine Abwertung gehe aus dem Beitrag nicht hervor. Im Beitrag gehe es nicht um eine Ethnie oder nationale Zugehörigkeit, sondern um den Besuch des Autors auf dem afrikanischen Kontinent. Eine Verletzung von Ziffer 8 liege nicht vor.
Zu d): Dass es Korruption in der Entwicklungshilfe gebe, sei erwiesen, dies schreibe das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA auf seiner Website. Eine Auflistung der internationalen Projekte und Programme der DEZA im Bereich der Korruptionsbekämpfung zeige, dass auch in afrikanischen Ländern Massnahmen gegen Korruption ergriffen worden seien. Auch in den Medien sei die Korruptionsproblematik in der Entwicklungszusammenarbeit ein Thema. In dieser zutreffenden Aussage des Autors wolle der Beschwerdeführer ein Unterstellen von Selbstverschulden sehen. Dabei handle es sich um eine von den Fakten losgelöste freie Interpretation des Inhalts des Beitrags. Auch der Nutzen der Entwicklungshilfe werde im Beitrag nicht thematisiert. Nutzen und Erfolg von Entwicklungshilfe würden immer wieder politisch diskutiert und seien umstritten. Nur weil die Kritik an der Entwicklungshilfe nicht der persönlichen Ansicht des Beschwerdeführers entspreche, führe dies nicht dazu, dass die Äusserungen dazu herabsetzend bzw. menschenverachtend wären. Derartige Kritik richte sich einzig gegen ein System, nicht aber gegen die betroffenen Menschen. Ziffer 8 der «Erklärung» sei nicht verletzt.
Zu e): Der Beschwerdeführer verkenne, dass im Beitrag nicht in Abrede gestellt werde, dass es viele Gründe geben könne, ein Land zu verlassen. Wirtschaftliche Interessen könnten aber gerade ein solcher Grund sein, nicht umsonst werde der Begriff «Wirtschaftsflüchtling» im Bereich des Asylwesens häufig politisch diskutiert. Auch der Beschwerdeführer räume ein, dass wirtschaftliche Interessen ein Migrationsmotiv darstellten. Das vom Autor Ausgeführte sei demnach inhaltlich korrekt und nicht zu beanstanden. Die negativen Konnotationen, die der Beschwerdeführer der fraglichen Aussage zuschreiben möchte, seien gesucht und im Beitrag nicht zu finden. Es sei allgemein anerkannt und dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Gründe für die Migration vielfältig und teilweise sehr komplex seien. Der Autor sei nicht verpflichtet, eine umfassende Migrationsdiskussion anzustossen. Es liege keine Verletzung der Ziffern 3 und 8 der «Erklärung» vor.
D. Das Präsidium des Presserates wies die Beschwerde der 1. Kammer zu. Ihr gehören Susan Boos (Kammerpräsidentin), Luca Allidi, Catherine Boss, Ursin Cadisch, Stefano Guerra, Erik Schönenberger und Casper Selg an.
E. Das gestützt auf Art. 14 des Geschäftsreglements eingegangene Ablehnungsbegehren der Beschwerdegegnerin gegen Susan Boos wies das Präsidium (ohne Mitwirkung von Susan Boos) mit Schreiben vom 7. November 2025 ab.
F. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihren Sitzungen vom 20. Oktober 2025 und 12. Juni 2026 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Ziffer 8 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie die Menschenwürde respektieren und in ihrer Berichterstattung in Text, Bild und Ton auf diskriminierende Anspielungen verzichten, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit, die Religion, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Krankheiten sowie körperliche oder geistige Behinderung zum Gegenstand haben. Richtlinie 8.1 (Achtung der Menschenwürde) präzisiert, dass sich die Informationstätigkeit an der Achtung der Menschenwürde zu orientieren hat. Sie ist ständig gegen das Recht der Öffentlichkeit auf Information abzuwägen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der direkt betroffenen oder berührten Personen als auch gegenüber der gesamten Öffentlichkeit. Richtlinie 8.2 (Diskriminierungsverbot) hält fest, dass unter anderem die Nennung der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit diskriminierend wirken kann, insbesondere wenn sie negative Werturteile verallgemeinert und damit Vorurteile gegenüber Minderheiten verstärkt. Deshalb ist der Informationswert gegen die Gefahr einer Diskriminierung abzuwägen und die Verhältnismässigkeit zu wahren.
Beim Beitrag «Oh, Afrika» handelt es sich um ein Editorial des Verlegers der «Wiler Nachrichten». Dieses ist grundsätzlich durch die Kommentarfreiheit geschützt. In seiner ständigen Praxis hat der Presserat immer wieder betont, dass die Grenzen der Kommentarfreiheit weit zu ziehen sind. Innerhalb dieser Grenzen ist Kommentaren ein grosser Freiraum bezüglich Tonalität einzuräumen. Auch polemische, harsche Werturteile sind als Kommentare zulässig (vgl. Stellungnahmen 22/2012, 20/2025).
Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um die Frage, ob und wie weit abwertende verallgemeinernde Einschätzungen eines Autors in einem Kommentar durch die Kommentarfreiheit gedeckt sind oder ob sie das Diskriminierungsverbot (Richtlinie 8.2) verletzen. In seinem Editorial beschreibt der Autor persönliche Reiseeindrücke und bewertet subjektiv eigene Beobachtungen auf dem afrikanischen Kontinent. Er spricht dabei pauschal von «Afrika» und den «Afrikanern», reproduziert in seinen Einschätzungen Klischees und Stereotype und bezieht diese auf alle 1,4 Milliarden Menschen, die auf dem afrikanischen Kontinent leben. Gemäss seiner langjährigen und oft bestätigten Praxis sieht der Presserat das Diskriminierungsverbot nur dann als verletzt an, wenn die verbreiteten abwertenden Äusserungen gegen eine Gruppe oder ein Individuum eine gewisse Mindestintensität erreichen (vgl. u. a. die Stellungnahmen 15/2013, 7/2010, 37/2009, 16/2007, 49/2021). Kritik, auch scharfe Kritik, muss möglich sein. Kritik, insbesondere im Zusammenhang mit körperlichen Merkmalen, mit der sexuellen Orientierung sowie mit der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit kann jedoch in eine erhebliche Herabsetzung der betroffenen Personen als solche umschlagen, was mit Ziffer 8 der «Erklärung» nicht vereinbar ist (vgl. Stellungnahme 22/2026). Der Presserat, so die in Stellungnahmen mehrfach wiederholte Aussage, sieht sich selbst nicht als Hüter der «politischen Korrektheit».
Vor diesem Hintergrund erreichen nach Ansicht des Presserats die vom Beschwerdeführer kritisierten Aussagen «Nur ein ‹Tier› fehlt in diesen Reservaten, nämlich der Mensch. Ist dieses Säugetier nicht Teil der Natur?», «Die Afrikaner sind kein industrielles Volk», «Nach kurzer Zeit stehen die Fabriken still. Auch Milliarden an Entwicklungshilfe nützen nichts und verschwinden zudem oft in den falschen Taschen», «Begreiflich, dass die Afrikaner dorthin migrieren wollen, wo diese Milliarden herkommen» die für eine Verletzung des Kodex notwendige Mindestintensität knapp nicht. Dies, auch wenn diese diskriminierende Züge tragen und pauschalisieren. Zu diesem Schluss gelangt das medienethische Gremium aber auch in dem Bewusstsein, dass die Verteidigung des Rechts auf freie Meinungsäusserung gemäss der Präambel der «Erklärung» zu seinen Hauptaufgaben gehört. Richtlinie 8.2 (Diskriminierungsverbot) ist somit nicht verletzt.
2. Bezogen auf die vom Beschwerdeführer aufgeführte Ziffer 8 der «Erklärung» bzw. Richtlinie 8.1 (Menschenwürde) erachtet der Presserat den Hinweis auf «eine völlig andere Mentalität», welche gemäss Meinung des Autors «‹moderne Technologie› in den Abgrund» führe, als die problematischste Aussage des Editorials. Der Beschwerdeführer argumentiert, die stereotypen Annahmen über die Intelligenz oder den kulturellen Umgang mit Technologie verallgemeinerten unzulässig und setzten die Würde der Menschen eines ganzen Kontinentes herab. Ziffer 8 der «Erklärung» bzw. Richtlinie 8.1, die die Menschenwürde schützen, zielen jedoch auf den Schutz der Würde einzelner Menschen. In Bezug auf pauschale Aussagen über alle Menschen Afrikas greifen diese Bestimmungen deshalb nicht.
3. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Aussage «Die Afrikaner sind kein industrielles Volk» zudem eine Verletzung der Ziffer 7 der «Erklärung» geltend. Diese Bestimmung verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie die Privatsphäre der einzelnen Personen respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt sowie anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen unterlassen. Da in dieser Aussage weder jemandes Privatsphäre betroffen noch Anschuldigungen erhoben werden, ist Ziffer 7 der «Erklärung» nicht anwendbar und somit auch nicht verletzt.
4. In Bezug auf die Aussage «Begreiflich, dass die Afrikaner dorthin migrieren wollen, wo diese Milliarden herkommen» macht der Beschwerdeführer zusätzlich zu Ziffer 8 auch eine Verletzung von Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Informationselemente) der «Erklärung» geltend: Es werde ausser Acht gelassen, dass oftmals Kriege, politische Verfolgung oder Klimafaktoren die Gründe für Migration seien.
Ziffer 3 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen. Sowohl Beschwerdeführer als auch Beschwerdegegnerin anerkennen, dass wirtschaftliche Interessen ein Migrationsmotiv darstellen können. Dass dies der einzige Grund für Migration ist oder dass allein wirtschaftliche Interessen der Migration zugrunde liegen, behauptet der Autor nicht. Wichtige Informationselemente sind solche, die für das Verständnis eines Themas unerlässlich sind. Hingegen ist es nicht zwingend, immer alle Aspekte einer Information umfassend aufzuführen. Im Ergebnis ist Ziffer 3 der «Erklärung» somit nicht verletzt.
5. Der Presserat hat sich jedoch gefragt, ob die Formulierung «die Afrikaner sind kein industrielles Volk», mit der die Annahme transportiert wird, dass es so etwas wie «ein afrikanisches Volk» gibt, nicht eine inhaltlich falsche, unwahre Sachverhaltsdarstellung enthält. Es gibt in Afrika eine Reihe sehr verschiedener Volksgruppen bzw. Ethnien, von Marokko bis Südafrika, von Ägypten bis Namibia, ein afrikanisches Volk existiert nicht. Die hier allenfalls relevante Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung» wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht angerufen.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die «Wiler Nachrichten» haben mit der Kolumne «Oh, Afrika» vom 7. Oktober 2024 die Ziffern 3 (Unterschlagen wichtiger Informationselemente), 7 (Privatsphäre) und 8 (Menschenwürde / Diskriminierungsverbot) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.