Nr. 23/2026
Wahrheit / Anhören bei schweren Vorwürfen / Identifizierung

(Schnell. c. «swissinfo.ch»)

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Zusammenfassung

Im Sommer 2024 veröffentlichte «Swissinfo» einen Artikel in deutscher und englischer Sprache zur Magnitski-Affäre; einem russischen Geldwäsche-Skandal internationalen Ausmasses, in dem auch die Schweiz eine wichtige Rolle spielte. Im Zentrum des Artikels steht der Vorwurf, dass die Schweizer Behörden – insbesondere die Bundesanwaltschaft – Ermittlungen zu russischer Geldwäsche unzureichend geführt hätten. Dabei wird unter anderem der von der Bundesanwaltschaft beigezogene Russlandexperte als einer der wichtigen Akteure beleuchtet. Dieser wurde 2019 wegen Vorteilsname im Zusammenhang mit seiner Funktion im Fall verurteilt, da er sich zu teuren Jagdausflügen in Russland einladen liess. Er wird im Artikel mit vollem Namen genannt und es werden schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben.
Er gelangte im September 2024 mit einer Beschwerde an den Schweizer Presserat. Er kritisierte seine Namensnennung und machte geltend, mit den im Artikel erhobenen schweren Vorwürfen nicht konfrontiert worden zu sein und somit keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt zu haben.
Der Presserat heisst die Beschwerde teilweise gut. Seine Namensnennung als Person in zentraler Funktion, die mit ihrem Verhalten in einem wichtigen Fall von internationalem Ausmass ein schlechtes Licht auf die Schweiz geworfen hat, war auf Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt.
Da es «Swissinfo» bei einem Kontaktversuch per E-Mail zur Klärung der schweren Vorwürfe beliess und sonst keine Versuche unternahm eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu erhalten, haben sie in diesem Fall gegen die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen verstossen.

Résumé

À l’été 2024, « Swissinfo » a publié un article en langues allemande et anglaise sur l’affaire Magnitski, un scandale d’ampleur internationale lié au blanchiment d’argent russe dans lequel la Suisse a également joué un rôle important. L’article reproche aux autorités suisses, en particulier au Ministère public de la Confédération, d’avoir mené de manière insuffisante les enquêtes sur le blanchiment d’argent russe. L’expert de la Russie auquel a recouru le Ministère public de la Confédération est particulièrement critiqué. Celui-ci a été condamné en 2019 pour prise d’avantage en rapport avec sa fonction dans cette affaire, car il a accepté des invitations à des parties de chasse coûteuses en Russie. Son nom complet est cité dans l’article et il fait l’objet de reproches graves.
En septembre 2024, il a porté plainte auprès du Conseil suisse de la presse, du fait de la citation de son nom. Il a fait valoir qu’il n’a pas été confronté aux reproches graves dont il fait l’objet dans l’article et n’a pas eu la possibilité de prendre position.
Le Conseil suisse de la presse a partiellement admis la plainte. La citation du nom de cette personne exerçant une fonction centrale, qui a mis à mal la réputation de la Suisse en raison de son comportement dans une affaire d’ampleur internationale, se justifie selon lui en raison d’un intérêt public prépondérant.
Cependant, dans la mesure où « Swissinfo » s’est contenté d’une tentative de prise de contact par mail pour tirer au clair les reproches graves dont il faisait l’objet, sans autre tentative pour recueillir son point de vue, le média ne s’est pas conformé à son obligation d’entendre la personne visée.

Riassunto

Nell’estate del 2024 «Swissinfo» ha pubblicato un articolo in tedesco e in inglese sul caso Magnitski, uno scandalo di riciclaggio di denaro russo di portata internazionale nel quale anche la Svizzera ha svolto un ruolo importante. Al centro dell’articolo vi è l’accusa secondo cui le autorità svizzere – in particolare il Ministero pubblico della Confederazione – avrebbero condotto in modo inadeguato le indagini sul riciclaggio di denaro russo. Tra gli attori importanti presi in esame figura anche l’esperto di Russia consultato dal Ministero pubblico della Confederazione. Quest’ultimo era stato condannato nel 2019 per accettazione di vantaggi legati alla propria funzione, essendosi lasciato invitare a costose battute di caccia in Russia. Nell’articolo viene indicato con nome e cognome e gli vengono mossi gravi addebiti. Nel settembre del 2024 ha presentato un reclamo al Consiglio svizzero della stampa. Ha contestato la menzione del suo nome, sostenendo di non essere stato confrontato con i gravi addebiti mossi nell’articolo e di non aver quindi avuto la possibilità di prendere posizione.
Il Consiglio della stampa accoglie in parte il reclamo. La menzione del suo nome era giustificata dal prevalente interesse pubblico, trattandosi di una persona che ricopriva una funzione centrale e che, con il proprio comportamento in un importante caso di portata internazionale, aveva gettato una cattiva luce sulla Svizzera. Per chiarire i gravi addebiti, «Swissinfo» si è limitata a un solo tentativo di contatto via e-mail e non ha compiuto altri tentativi per ottenere una presa di posizione dal reclamante. In questo caso ha pertanto violato l’obbligo di audizione in caso di gravi addebiti.

 

I. Sachverhalt

A. Das Portal «swissinfo.ch» veröffentlichte am 24. Juli 2024 einen Artikel in deutscher und englischer Sprache mit dem Titel «Magnitski-Affäre: Die Schweiz und die verdächtigen Millionen aus Russland» (Englisch: «Magnitsky case: How Switzerland failed to investigate Russian millions»). Der Artikel befasst sich mit der sogenannten Magnitski-Affäre und der Rolle der Schweiz im Umgang mit mutmasslich illegalen russischen Geldern. «Sergei Magnitski war ein Moskauer Steueranwalt, der 2009 unter ungeklärten Umständen im Gefängnis ums Leben kam, nachdem er einen gigantischen Betrug im russischen Finanzministerium aufgedeckt hatte», fasst «Swissinfo» zusammen. Im Zentrum des Artikels steht der Vorwurf, dass die Schweizer Behörden – insbesondere die Bundesanwaltschaft – Ermittlungen zu russischer Geldwäscherei unzureichend geführt hätten und wichtigen Verbindungen und Transaktionen nicht ausreichend nachgegangen worden sei. Das werfe Fragen zur Unabhängigkeit und Effizienz der Ermittlungen auf. Ausgangspunkt der «Swissinfo»-Recherche ist der russische Steuerbetrug, den der Anwalt Sergei Magnitski 2009 aufdeckte und der ihn letztlich das Leben gekostet habe. Weltweit seien daraufhin Sanktionen gegen beteiligte russische Beamte verhängt worden – nicht jedoch in der Schweiz, wo das Verfahren 2021 eingestellt wurde.

Im Artikel werden Schweizer Akteure aus dem Skandal beleuchtet, so wie Vinzenz Schnell, der im Dienst der Bundespolizei stand und für die Bundesanwaltschaft Fälle im Zusammenhang mit Russland betreut habe. Er sei für die Untersuchungen im Zusammenhang mit der «Magnitski-Affäre» zuständig gewesen. Der Artikel beginnt mit einer zufälligen Begegnung zwischen Andreas Gross und einer Frau, die sich Gross als  Schwester von Vinzenz Schnell vorstellte. Gross war 2013/14 Mitglied des Europarats und hatte in dieser Funktion einen Bericht zur Magnitski-Affäre verfasst. 2016 sei er deshalb von Vinzenz Schnell vorgeladen und befragt worden. Diese Befragung stellt Gross als äusserst unangenehm dar und vergleicht Schnell dabei mit einem stalinistischen Untersuchungsbeamten. 2019 wurde Schnell wegen Vorteilsnahme verurteilt. Der Artikel behandelt die Verstrickungen und Vorteilsnahmen, die er von russischen Akteuren erhalten hat, wie beispielsweise die Teilnahme an teuren Jagdausflügen.

B. Am 27. September 2024 reichte Vinzenz Schnell beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den Artikel von «Swissinfo» ein. Da er mit vollem Namen im Artikel genannt werde, sei die Ziffer 7 und die dazugehörige Richtlinie 7.2 (Identifizierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») verletzt. Als nicht-öffentliche Person sei die identifizierende Berichterstattung unzulässig. Weiter sei die zu Beginn des Artikels geschilderte Begegnung zwischen Andreas Gross und seiner angeblichen Schwester völlig frei erfunden und verstosse gegen Ziffer 1 der «Erklärung» und Richtlinie 1.1 (Wahrheit), da er gar keine Schwester habe. Ebenfalls gegen Ziffer 1 der «Erklärung» und Richtlinie 1.1 verstosse die Schilderung der Einvernahme von Andreas Gross. Gross’ Darstellung zeichne Schnell als einen Polizisten, der in der Schweiz nicht erlaubte Befragungsmethoden verwende, die quasi der Folter nahekämen.

Der Beschwerdeführer moniert ebenfalls Verstösse gegen Ziffer 3 der «Erklärung» und die Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen). Der Artikel enthalte verschiedene schwerwiegende Behauptungen über ihn. So werde ihm vorgeworfen, er habe Verbindungen zu russischen Beamten unterhalten und gegen ihn seien in den Vereinigten Staaten Sanktionen beantragt worden. Weiter werde er als «Einflüsterer des russischen Generalstaatsanwalts» bezeichnet. Zudem enthalte der Artikel den Vorwurf, er habe Andreas Gross gezielt «ins Visier genommen». Schliesslich werde er in einer Weise beschrieben, die ihn mit einem sowjetischen Untersuchungsbeamten unter dem Stalin-Regime vergleiche und ihm unterstelle, er hätte Gross «am liebsten in ein Gefängnis oder Gulag verfrachtet». Der Beschwerdeführer sieht in diesen Aussagen schwere Vorwürfe, zu denen er hätte angehört werden müssen.

C. Am 2. Mai 2025 nahm der Chefredaktor von «Swissinfo», Mark Livingston, zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Schnells Namensnennung sei auf Grund seiner Schlüsselposition im umstrittenen schweizerisch-russischen Verhältnis, der international gegen ihn erhobenen Vorwürfe und des Bekanntwerdens seines Namens nach dessen Nennung durch US-Behörden und intensiver Medienberichterstattung 2023 gerechtfertigt gewesen. Gemäss Richtlinie 7.2 (Identifizierung) sei eine identifizierende Berichterstattung zulässig, «sofern eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht». Dies sei hier gegeben. Weiter sei die identifizierende Berichterstattung dann zulässig, wenn «die betroffene Person ein politisches Amt beziehungsweise eine staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht», was ebenfalls zutreffe. Die Beschwerde sei deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

Die im Artikel erwähnte Begegnung zwischen Andreas Gross und der angeblichen Schwester von Vinzenz Schnell sei von Andreas Gross so geschildert worden, Gross halte nach wie vor daran fest. Nach Intervention des Beschwerdeführers habe «Swissinfo» die entsprechende Passage gestrichen, da deren Wahrheitsgehalt nicht zweifelsfrei habe überprüft werden können. Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserats sei nicht auf diesen Punkt einzutreten, da die Korrekturmassnahmen prompt erfolgt seien und nur einen Nebenpunkt des Artikels beträfen.

Die ebenfalls unter Ziffer 1 der «Erklärung» monierten Ausführungen Gross’ zur Einvernahme durch Vinzenz Schnell, wonach dieser als Polizist dargestellt werde, der «quasi mit Foltermethoden» arbeite, seien klar als subjektives Empfinden von Andreas Gross erkennbar. Subjektive Empfindungen könnten nicht falsch sein, weswegen die Wahrheitspflicht nicht verletzt sei. Ausserdem würden dem Beschwerdeführer keine Foltermethoden unterstellt, sondern Unfreundlichkeit und Unkorrektheit. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.

Zur Verletzung der Anhörungspflicht unter Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) sei dem Anwalt des Beschwerdeführers vier Wochen vor Erscheinen des Artikels ein Fragekatalog mit einwöchiger Antwortfrist sowie eine Einladung zu einem persönlichen Treffen zugeschickt worden. Diese Anfrage sei unbeantwortet geblieben. Weiter sei es fraglich, ob eine Pflicht zur Anhörung überhaupt bestanden habe. Richtlinie 3.8 verlange die Anhörung bei Vorwürfen, die «gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen». Die im Artikel genannten Vorwürfe seien jedoch keineswegs neu, sondern längst bekannte, mehrfach bestätigte und vielfach publizierte Umschreibungen seiner Arbeit, die weltweit zu Irritationen und einer Verurteilung durch das Bundesstrafgericht geführt hätten. Entsprechend sei auch keine neuerliche Rufschädigung erfolgt. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

D. Am 31. Juli 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.

E. Am 19. März 2026 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde neu von der 3. Kammer behandelt. Ihr gehören Jan Grüebler (Kammerpräsident), Annika Bangerter, Lena Berger, Dennis Bühler, Monika Dommann, Andri Rostetter und Hilary von Arx an.

F. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 29. Mai 2026 und auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Richtlinie 7.2 (Identifizierung) zur «Erklärung» hält fest, dass Journalistinnen und Journalisten, unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen, sorgfältig abwägen, ob eine Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung zulässig ist. Als zulässig gilt die Namensnennung unter anderem, wenn eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit in Zusammenhang steht oder wenn die betroffene Person ein politisches Amt, beziehungsweise eine staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht. Eine Namensnennung kann auch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse angebracht sein. «Swissinfo» rechtfertigt die Nennung des Namens des Beschwerdeführers unter anderem damit, dass dessen Identität im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung durch US-Behörden bekannt geworden sei und in der Folge eine namentliche Berichterstattung in anderen Medien erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei aus diesen Gründen in der Öffentlichkeit allgemein bekannt.

Der Presserat hat in der Vergangenheit mehrfach festgehalten, dass eine namentliche Nennung durch Behörden noch keine identifizierende Berichterstattung rechtfertigt. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, auf die Einhaltung medienethischer Regeln zu achten. Das ist die Aufgabe von Journalistinnen und Journalisten (Stellungnahmen 25/2015, 42/2015, 30/2019). Auch wenn ein Name bereits in vielen Medien genannt worden ist, rechtfertigt dies alleine keine identifizierende Berichterstattung (Stellungnahme 42/2015).

Beim hier vorliegenden Fall geht es jedoch um eine Affäre, die national und international hohe Wellen geworfen hat und bei der Vinzenz Schnell eine zentrale Funktion mit aussergewöhnlicher Verantwortung im Auftrag der Schweizer Bundesanwaltschaft ausgeübt hat. Seine 2019 erfolgte Verurteilung wegen Vorteilsnahme im Zusammenhang mit seiner Funktion hat ein negatives Licht auf die Schweiz vor dem Hintergrund eines Skandals von internationalem Ausmass geworfen. Das damit einhergehende öffentliche Interesse, die Wichtigkeit seiner Funktion und seine Rolle in diesem Fall rechtfertigen nach Ansicht des Presserats eine Namensnennung. Schnell hat im Sinne der Richtlinie 7.2 eine staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrgenommen. Darüber hinaus herrscht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geschichte und den beteiligten Akteuren. Der Presserat hat in früheren Entscheiden bereits festgehalten, dass eine Namensnennung unter diesen Umständen zulässig ist (Stellungnahmen 41/2024, 7/2005). Ziffer 7 der «Erklärung» und die zugehörige Richtlinie 7.2 wurden demnach nicht verletzt.

2. Der Beschwerdeführer moniert die eingangs des Artikels geschilderte Begegnung zwischen seiner angeblichen Schwester und Andreas Gross unter Ziffer 1 der «Erklärung» und Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), da er keine Schwester habe. «Swissinfo» argumentiert, dass sie die Passage nach Erhalt dieser Information gestrichen und mit einem Korrekturhinweis versehen hätten. Da die Passage für den grundlegenden Sachverhalt des Artikels nicht zentral sei, sei nach Art. 11 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserats nicht auf diesen Teil der Beschwerde einzutreten. Weiter stamme die Passage aus der direkten Erzählung von Andreas Gross, der nach wie vor daran festhalte.

Während der Beschwerdeführer anführt, keine Schwester zu haben, stützt sich «Swissinfo», wie im Artikel dargelegt, auf die Erzählung von Andreas Gross. In der fraglichen Passage heisst es, die Frau habe sich als Schwester von Vinzenz Schnell vorgestellt. Im Artikel wird somit nicht explizit behauptet, dass es sich bei der unbekannten Frau um die Schwester von Vinzenz Schnell handelt, sondern dass diese sich als solche vorgestellt hat. Die Journalistin hatte zudem keinen Anlass, an der Ausführung von Andreas Gross zu zweifeln. Wie der Presserat bereits in Stellungnahme 27/2025 klargestellt hat, muss bei Interviews nachgefragt werden, wenn völlig unerwartete, heikle, ehr- respektive persönlichkeitsverletzende oder sehr umstrittene beziehungsweise offenkundig falsche Aussagen gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da die Passage umgehend und transparent korrigiert wurde und es sich um eine Angelegenheit von geringer Relevanz im Sinne von Art. 11 des Geschäftsreglements handelt, tritt der Presserat folglich nicht auf diesen Punkt ein.

Die ebenfalls unter Ziffer 1 der «Erklärung» und Richtlinie 1.1 monierte Darstellung der Einvernahme von Andreas Gross ist klar als subjektives Erleben des Befragten erkennbar. Als solches kann diese nicht gegen die Wahrheitspflicht verstossen. Ziffer 1 der «Erklärung» und die dazugehörige Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) sind nicht verletzt.

3. Gemäss Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) gehört es zum journalistischen Handwerk, sich über die verschiedenen Standpunkte von Beteiligten zu informieren. Werden schwere Vorwürfe erhoben, ist es gemäss dem Grundsatz «audiatur et altera pars» Pflicht, den von schweren Vorwürfen Betroffenen die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen. Vorwürfe gelten als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen. Zum Vorwurf der nicht erfolgten Anhörung bei schweren Vorwürfen argumentiert «Swissinfo», dem Anwalt des Beschwerdeführers sei vier Wochen vor Erscheinen des Artikels ein Fragenkatalog mit den entsprechenden Vorwürfen sowie eine Interviewanfrage zugeschickt worden. Die Autorin habe den Anwalt des Beschwerdeführers über seine eigene Mailadresse sowie über diejenige des Sekretariats seiner Kanzlei kontaktiert und habe eine einwöchige Antwortfrist eingeräumt. Diese Anfrage sei unbeantwortet geblieben, worauf im Artikel hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet den Erhalt eines solchen Fragenkatalogs.

«Swissinfo» macht geltend, es sei fraglich, ob eine Pflicht zur Anhörung überhaupt bestanden habe, da die erhobenen Vorwürfe bereits in der Vergangenheit hinlänglich bekannt waren und durch den vorliegenden Artikel keine weitere Rufschädigung erfolgt sein konnte. Gemäss Richtlinie 3.9 (Anhörung – Ausnahmen) ist eine Anhörung ausnahmsweise verzichtbar, wenn ein Vorwurf und die dazugehörige Stellungnahme bereits früher öffentlich gemacht worden sind. Zusammen mit dem Vorwurf ist die frühere Stellungnahme wiederzugeben. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da keine frühere Stellungnahme des Beschwerdeführers bekannt ist und eine solche auch nicht im Artikel wiedergegeben wurde. Eine Pflicht zur Anhörung ist somit gegeben.

Die Ausführungen der Beschwerdeparteien gehen in diesem Punkt auseinander. Während «Swissinfo» einen Kontaktversuch mit Fragenkatalog anführt, dementiert der Beschwerdeführer den Erhalt eines solchen. In der Beschwerdeantwort macht «Swissinfo» geltend, sie hätten davon ausgehen können, dass in einer Anwaltskanzlei solche Anfragen gelesen und an die relevanten Stellen weitergeleitet werden. «Swissinfo» macht nicht geltend, weitere Kontaktversuche gegenüber dem Beschwerdeführer oder seinem Anwalt unternommen zu haben. In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe und des grossen öffentlichen und internationalen Interesses an diesem Fall wäre die Redaktion verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, dass der Fragenkatalog den Anwalt tatsächlich erreicht hat. Hinzu kommt, dass die Kontaktanfrage gemäss «Swissinfo» vier Wochen vor Publikation der englischen Version des Artikels stattgefunden hat. Auf Grund der mindestens mehrwöchigen Recherchedauer für die Artikel rechtfertigt sich dieses Unterlassen somit nicht durch einen allfälligen Zeitdruck. Da die fragliche Anwaltskanzlei ihre Telefonnummer auf ihrer Webseite aufführt, wäre eine telefonische Nachfrage ein Leichtes gewesen. Der Presserat ist der Ansicht, dass auf Grund der Schwere der Vorwürfe, des grossen öffentlichen Interesses und der langen Recherchedauer hätte sichergestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer als Schlüsselfigur oder sein Anwalt über die schweren Vorwürfe informiert sind. Ziffer 3 (Anhören bei schweren Vorwürfen) ist somit verletzt.

Bei einem Austausch mit dem Beschwerdeführer oder dessen Anwalt hätte zudem die Möglichkeit bestanden, die Geschichte um die angebliche Schwester des Beschwerdeführers zu klären.

Im Artikel wird nur darauf hingewiesen, dass «Swissinfo» den Betroffenen für ein Interview angefragt hat. Damit sich das Publikum ein eigenes Bild machen kann, hätte aus dem Text klar werden müssen, dass versucht wurde, einen Fragenkatalog vorzulegen. Hätte «Swissinfo» tatsächlich nur um ein Interview gebeten, wäre Richtlinie 3.8 ebenfalls verletzt, weil dem Betroffenen die Vorwürfe konkret vorgelegt werden müssen.

Ebenfalls bedauerlich ist, dass «Swissinfo» den genannten Fragenkatalog ihrer Beschwerdeantwort nicht beigelegt hat.

III. Feststellungen

1. Der Presserat heisst die Beschwerde in einem Punkt gut.

2. «Swissinfo» hat mit dem Artikel «Magnitski-Affäre: Die Schweiz und die verdächtigen Millionen aus Russland» Ziffer 3 (Anhören bei schweren Vorwürfen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

3. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.