Zusammenfassung
Der Presserat hat eine Beschwerde gegen die NZZ teilweise gutgeheissen. Im Kern ging es im Artikel um einen Tweet von Elon Musk zum Anschlag vom 20. Dezember 2024 auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt. Der Beschwerdeführer monierte, dass der Artikel die Wahrheitssuche und auch die Berichtigungspflicht verletzt habe, weil mit dem Text falsche Angaben zum sogenannten «Hamburger Stadtpark-Verfahren» gegen die Vergewaltiger einer Frau im Jahr 2020 verbreitet und diese in der Folge nicht korrigiert worden seien.
Der Presserat teilt die Einschätzung, dass der Artikel mehrere Unwahrheiten enthielt: Das Opfer war nicht erwachsen, sondern minderjährig. Nicht das Opfer, sondern eine unbeteiligte Dritte hatte den Täter per WhatsApp beschimpft. Nicht acht, sondern zehn Männer waren angeklagt. Und es stimmt auch nicht, dass die Täter alle nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sind.
Der Presserat erachtet die falschen Angaben als erheblich, weil sie eines der Grundprinzipien der Presseethik (die Wahrheitssuche) verletzen und damit auch das Vertrauen in die Medien insgesamt erodieren. Gerade der journalistische Umgang mit Justizfällen erfordert eine besondere Sorgfalt, weil durch fehlerhafte Berichterstattung das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert werden kann.
Résumé
Le Conseil suisse de la presse a partiellement admis une plainte contre la NZZ au sujet d’un article consacré à un tweet d’Elon Musk après l’attentat du 20 décembre 2024 sur le marché de Noël de Magdebourg. Le plaignant a déploré une atteinte à l’obligation de rechercher la vérité et au devoir de rectification, dans la mesure où l’article, dans ses assertions concernant la procédure relative au viol du Stadtpark d’Hambourg en 2020, avait diffusé de fausses informations sans les corriger.
Le Conseil suisse de la presse partage l’appréciation selon laquelle l’article comprenait plusieurs éléments inexacts, à savoir que la victime n’était pas adulte, mais mineure, qu’une personne tierce et non la victime avait insulté l’un des auteurs par WhatsApp et que dix hommes et non huit étaient prévenus du viol. Il n’est pas vrai non plus que tous les auteurs ont été condamnés à une peine avec sursis.
Le Conseil suisse de la presse considère que ces fausses informations ont une grande portée, dans la mesure où elles constituent une atteinte à l’un des principes fondamentaux de l’éthique des médias, la recherche de la vérité, et qu’elles nuisent par conséquent au crédit que le public accorde au travail des journalistes. Ceux-ci doivent être particulièrement vigilants lorsqu’ils traitent des affaires judiciaires, car des comptes rendus faussés peuvent ébranler la confiance dans l’état de droit.
Riassunto
Il Consiglio della stampa ha accolto parzialmente un reclamo contro la NZZ. Al centro dell’articolo vi era un tweet di Elon Musk sull’attentato del 20 dicembre 2024 al mercatino di Natale di Magdeburgo. Il reclamante ha contestato che l’articolo violasse il principio della ricerca della verità e il dovere di rettifica, poiché il testo, nelle sue affermazioni sul cosiddetto «Hamburger Stadtpark-Verfahren» (processo dello Stadtpark di Amburgo), relativo agli stupratori di una donna nel 2020, aveva diffuso informazioni errate senza successivamente correggerle.
Il Consiglio della stampa condivide la valutazione secondo cui l’articolo conteneva diverse inesattezze: la vittima non era adulta, bensì minorenne. Non era stata la vittima, ma una terza persona estranea ai fatti ad aver insultato uno degli imputati via WhatsApp. Gli imputati non erano otto, bensì dieci. E non è nemmeno corretto affermare che tutti siano stati condannati a una pena sospesa.
Il Consiglio della stampa ritiene che queste informazioni errate siano rilevanti, poiché violano uno dei principi fondamentali dell’etica giornalistica — la ricerca della verità — e minano così la fiducia nei media nel loro complesso. Proprio la copertura giornalistica dei casi giudiziari richiede particolare diligenza, poiché una cronaca inesatta può compromettere la fiducia nello Stato di diritto.
I. Sachverhalt
A. Am 22. Dezember 2024 erschien in der Onlineausgabe der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) der Artikel «Elon Musk preist die AfD nach dem Anschlag von Magdeburg als ‹einzige Hoffnung›. Ein früherer EU-Kommissar spricht von Wahleinmischung». Der Ausgangspunkt des Artikels von Nathan Giwerzew ist der Anschlag vom 20. Dezember 2024 auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt. Der Attentäter Taleb A. war in überhöhter Geschwindigkeit in die Menschenmenge gerast und tötete sechs Menschen und verletzte über 300 Menschen.
Der Artikel beschäftigt sich zunächst mit dem Tweet von Taleb A. auf der Plattform X. Die Posts von Taleb A. hätten zunächst darauf hingedeutet, dass er die Deutschen für die «vermeintlich islamfreundliche Politik ihrer Regierung» bestrafen wollte. Der Artikel geht dann auf einen Tweet von Elon Musk auf der Plattform X ein. Es handelte sich um einen Retweet der Aktivistin Maral Salmassi, die in ihrem Tweet behauptet hatte, dass der Attentäter Taleb A. weder ein ex-muslimischer Aktivist noch ein Fan der Partei Alternative für Deutschland (AfD) oder von Elon Musk sei, sondern gemäss der islamischen Doktrin des «Taqiya» den eigenen Glauben verschleiert habe. Nathan Giwerzew hält fest, dass es keine Beweise dafür gebe, dass Taleb A. ein Schiit sei. Musk habe den Tweet von Salmassi mit den Worten kommentiert, dass deutsche und europäische Medien Propaganda und Lügen zum Anschlag von Magdeburg verbreiten würden. Zudem habe Musk die deutsche Regierung für ihre Politik der «suizidalen Empathie» im Umgang mit «Asylmigranten» (ein Begriff, der von Giwerzew im Artikel verwendet wird) kritisiert und die AfD gelobt und als «einzige Hoffnung für Deutschland» bezeichnet.
Giwerzew argumentiert anschliessend, dass die «acht vorwiegend migrantischen jungen Männer», die in Hamburg vor Jahren eine Frau vergewaltigt hatten, «nach dem Jugendstrafrecht» in der Tat nur eine Bewährungsstrafe erhalten hätten. Das Opfer sei hingegen vom Amtsgericht Hamburg wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil es einen seiner Vergewaltiger per WhatsApp beschimpft habe.
Im letzten Teil des Artikels kommt Giwerzew wieder auf Elon Musk zurück und diskutiert die politische Tragweite seines Tweets zum Anschlag von Magdeburg. Er zitiert Thierry Breton, den früheren EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, der in einem Tweet auf X gefragt habe, ob Musks Posts nicht die «Definition der Wahleinmischung» erfüllten. Breton habe gefordert, den Digital Services Act (DSA) in Europa umzusetzen, eine Verordnung der EU, die den Betreibern sozialer Netzwerke vorschreibt, diese nach strafbaren Inhalten zu durchsuchen und die entsprechenden Posts zu löschen. Elon Musk weigere sich, den Digital Services Act auf seiner Plattform zu implementieren mit dem Verweis auf Meinungsfreiheit. Breton und Musk seien deshalb schon im Zusammenhang mit den «Krawallen im britischen Southport» aneinandergeraten, als Breton einen Brief an Musk geschrieben habe und ihm mit ernsten Konsequenzen gedroht habe, falls er den Digital Services Act nicht umsetze.
B. Am 26. Dezember 2024 reichte Y. beim Schweizer Presserat eine Beschwerde gegen den NZZ-Artikel «Elon Musk preist die AfD nach dem Anschlag von Magdeburg als ‹einzige Hoffnung›. Ein früherer EU-Kommissar spricht von Wahleinmischung» ein. Der Artikel verletze Ziffer 1, Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) und Ziffer 5, Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (im folgenden «Erklärung»). Konkret geht es bei der Beschwerde um folgenden Satz: «Tatsächlich erhielten die acht vorwiegend migrantischen jungen Männer, die vor mehreren Jahren eine Frau in Hamburg vergewaltigt hatten, nach dem Jugendstrafrecht nur eine Bewährungsstrafe. Das Opfer hingegen musste wegen Beleidigung ins Gefängnis, weil es nach der Tat einen seiner Vergewaltiger per WhatsApp beschimpft hatte. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg fiel im Juni.»
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass es nicht das Opfer, sondern eine aussenstehende, unbeteiligte Person gewesen sei, die wegen Beleidigung verurteilt wurde. Und dass diese nicht ins Gefängnis, sondern (da vorbestraft) ein Wochenende im Jugendarrest verbracht habe. Zudem habe es sich nicht um acht, sondern um neun Personen gehandelt, die nicht eine volljährige «Frau», sondern ein minderjähriges 15-jähriges Mädchen vergewaltigt hätten. Zudem hätten nicht alle Täter Bewährungsstrafen erhalten. Ein Täter habe eine Haftstrafe absitzen müssen.
Der Beschwerdeführer beschwerte sich mit Bezug auf Ziffer 5 und Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht) des Weiteren darüber, dass diese falschen Angaben nicht korrigiert worden seien.
C. Am 26. August 2025 erfolgte die Beschwerdeantwort der «Neuen Zürcher Zeitung» zur Beschwerde von Y. Die Redaktion habe bereits am 24. Dezember 2024 einen Leserhinweis erhalten, dass es sich bei der WhatsApp-Absenderin nicht um die vergewaltigte Jugendliche selbst handelte, sondern um eine unbeteiligte Frau, die aus den Medien von der Tat erfahren hatte. Die Redaktion habe den Artikel noch am 24. Dezember 2024 korrigiert und am Ende des Online-Artikels auf diesen Fehler hingewiesen («Korrekturhinweis vom 24.12.2024»). Als der Presserat am 29. Juli 2025 die NZZ zu einer Stellungnahme zur Beschwerde aufgefordert habe, habe die interne Aufarbeitung des Falles ergeben, dass zwar bereits am 24. Dezember die Rolle der beleidigenden Person korrektgestellt worden sei, doch insbesondere die Angabe zur Zahl der vergewaltigenden Männer ungenau war. Zudem habe die Prüfung ergeben, dass auch die Angaben zum Prozessausgang ungenau waren. Deshalb habe die NZZ am 25. August 2025 die fragliche Passage ein zweites Mal korrigiert, indem korrektgestellt wurde, dass zehn statt acht Männer angeklagt waren, acht von ihnen zu Bewährungsstrafen verurteilt wurden, einer zu einer Haftstrafe verurteilt und einer freigesprochen wurde.
Die Beschwerdeantwort hielt fest, dass Ziffer 1, Richtlinie 1.1 nicht verletzt worden sei, da die strittige Passage zu den Hamburger Vergewaltigungsfällen im Artikel als veranschaulichendes Beispiel in einem Artikel diente, der sich primär mit den politischen Aussagen Elon Musks auf X im Anschluss an den Anschlag von Magdeburg und der Reaktion von Thierry Breton darauf beschäftigte. Es handle sich um Flüchtigkeitsfehler und nicht eine grobe Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Ob acht, neun oder zehn Männer angeklagt waren, ändere nichts an der Grundaussage des Textes. Dasselbe gelte für die fälschliche Annahme, dass das Opfer den Täter beleidigt habe. Es handle sich um eine journalistische Ungenauigkeit, die berichtigt worden sei. Damit sei die NZZ dem Prinzip der Wahrheitssuche nachgekommen.
Auch Ziffer 5, Richtlinie 5.1 sei nicht verletzt. Die NZZ sei der Berichtigungspflicht nachgekommen, weil sie bereits zwei Tage nach Veröffentlichung nach einem Leserhinweis von sich aus eine Korrektur vorgenommen habe. Und mit der zweiten Korrektur seien nun alle Unschärfen behoben. Dass zwischen der ersten und der zweiten Korrektur ein längerer Zeitraum liege, begründet die NZZ damit, dass der Beschwerdeführer sich zuerst an den Presserat und nicht direkt an die NZZ gewendet habe. Die Redaktion räumt zwar ein, dass der Artikel zwei faktische Ungenauigkeiten enthielt, sie legt aber dar, dass die NZZ diese nun vollständig korrigiert und diese Korrektur auch öffentlich kenntlich gemacht habe.
D. Das Präsidium des Presserats wies die Beschwerde seiner 3. Kammer zu, bestehend aus Jan Grüebler (Präsident), Annika Bangerter, Lena Berger, Dennis Bühler, Monika Dommann, Andri Rostetter und Hilary von Arx. Andri Rostetter trat von sich aus in den Ausstand.
E. Die 3. Kammer hat die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 11. November 2025 und auf dem Korrespondenzweg behandelt.
II. Erwägungen
1. Der Presserat hatte zunächst zu klären, ob der Artikel gegen Ziffer 1, Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) verstossen habe. Die Wahrheitssuche umfasst die Überprüfung und allfällige Berichtigung von Fakten. Der Artikel enthielt in der strittigen Passage zu den Hamburger Vergewaltigungsfällen mehrere Unwahrheiten: Er spricht von acht statt zehn angeklagten Männern, einem erwachsenen statt einem minderjährigen Opfer und enthielt auch die fälschliche Angabe, dass das Opfer, und nicht eine unbeteiligte Dritte, den Täter in einer WhatsApp-Nachricht beleidigt habe. Bei der Prüfung der Frage, ob der Artikel deshalb gegen die journalistischen Pflichten verstossen habe, stellt sich die Frage, ob die Fehler gravierend waren und die Kernaussage des Artikels veränderten.
Der Titel des Artikels («Elon Musk preist die AfD nach dem Anschlag von Magdeburg als ‹einzige Hoffnung› …») macht den Fokus des Artikels klar, indem er Elon Musk und seine Aussagen zur AfD nach dem Anschlag von Magdeburg ins Zentrum rückt. Auch der Aufbau des Artikels widerspiegelt dieses Vorgehen, indem der Artikel zu Beginn und am Schluss auf Elon Musk eingeht. Auch der Inhalt und die Wahl des Bildes legen den Fokus auf Elon Musk nahe. Der mittlere Teil zu den Vergewaltigungen und dem Gerichtsverfahren in Hamburg stellt einen kurzen, wenn auch sehr pointiert argumentierenden und durchaus politisch Stellung beziehendenden Exkurs zu einem Ereignis dar, das in der Öffentlichkeit hitzig diskutiert wurde und auch in politischen Debatten mehrfach auftauchte. Die Fehler im beanstandeten Satz sind deshalb als erheblich zu betrachten, weil sie eines der Grundprinzipien der Presseethik (die Wahrheitspflicht) verletzen und damit auch das Vertrauen in die Medien insgesamt erodieren. Besonders gravierend ist die falsche Aussage, wonach das Opfer nach der Tat wegen Beleidigung ins Gefängnis musste. Gerade der journalistische Umgang mit Justizfällen erfordert eine besondere Sorgfalt, weil durch fehlerhafte Berichterstattung das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert werden kann. Die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung» ist verletzt.
2. Der Presserat hatte zudem zu klären, ob die NZZ der Ziffer 5, Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht) durch die beiden Korrekturen genügend nachgekommen ist. Im Journalistenkodex ist festgehalten, dass Journalistinnen und Journalisten von sich aus jede von ihnen veröffentlichte Meldung korrigieren, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist. Die NZZ hat die Fehler in zwei Schritten korrigiert. Der gravierendste Fehler wurde dank eines Hinweises aus dem Publikum umgehend korrigiert. Schon bei dieser ersten Korrektur am 24. Dezember 2024 wäre die Gelegenheit dagewesen, die Faktenlage endgültig richtigzustellen. Die vollständige Korrektur acht Monate später erfolgte zwar spät, doch wurden schliesslich alle Fehler (auch die Anzahl der Täter und der Ausgang des Prozesses) korrigiert und mit einem Korrekturhinweis versehen. Deshalb ist die Ziffer 5 (Berichtigungspflicht) nicht verletzt.
III. Feststellungen
1. Der Presserat heisst die Beschwerde teilweise gut.
2. Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit dem Artikel «Elon Musk preist die AfD nach dem Anschlag von Magdeburg als ‹einzige Hoffnung›. Ein früherer EU-Kommissar spricht von Wahleinmischung» vom 22. Dezember 2024 die Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»
3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.