Nr. 4/2001
Nichtabdruck einer Leserbriefduplik

(R. c. "Tages-Anzeiger") Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 15. Januar 200

I. Sachverhalt

A. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2000 gelangte R. an den Schweizer Presserat und rügte, seine Duplik auf Repliken zu seinem vom „Tages-Anzeiger“ am 29. August 2000 abgedruckten Leserbrief zum Thema zweite Röhre beim Gotthard-Autobahntunnel sei zu Unrecht nicht abgedruckt worden.

B. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

C. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 15. Januar 2001 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Schweizer Presserat hat zum Abdruck von Leserbriefen in ständiger Praxis (vgl. z.B. die Stellungnahme 16/2000 vom 16. Mai 2000 i.S. Oui à la vie c. „La Liberté“ mit weiteren Verweisen) daran festgehalten, dass eine Redaktion unter berufsethischen Gesichtspunkten frei ist, über den Abdruck von Leserbriefen zu entscheiden. Der Presserat hat zudem bereits in einer Stellungnahme i.S. E. c. „Tages-Anzeiger“ vom 23. Oktober 1991 (Sammlung 1991, S. 29ff.) entschieden, dass Leserbriefredaktionen berufsethisch nicht verpflichtet sind, eine Entgegnung zu einem Leserbrief zu veröffentlichen.

2. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin von vornherein nicht verpflichtet, die Leserbriefduplik des Beschwerdeführers zu veröffentlichen, zumal der Beschwerdeführer gegenüber der Redaktion selber eingeräumt hat, im Vergleich zum vom „Tages-Anzeiger“ am 29. August 2000 abgedruckten Leserbrief keine wesentlichen neuen Argumente vorzubringen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet.

III. Feststellungen

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.