Drei Rügen ausgesprochen: Wenn Werbung verschleiert wird

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Beschwerden zur Richtlinie 10.1 – Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung – treffen beim Schweizer Presserat regelmässig ein. Nicht zuletzt, weil die Medienhäuser bald jede mögliche Variante der Betitelung von bezahlter Werbung ausprobiert haben: Sie kann «Publireportage», «Verlagsreportage», «Sponsored Content» und «Werbebeitrag» heissen,», oder es ist ein «pr» oder «zvg» gekennzeichneter Artikel. Meistens reicht das nicht aus, um die Anforderungen der Richtlinie 10.1 zu erfüllen: Diese besagt, dass bezahlte Werbung deutlich vom redaktionellen Teil getrennt werden muss. Der Presserat verlangt in konstanter Praxis, dass sich Werbung entweder optisch klar und für alle erkennbar von redaktionellem Inhalt unterscheiden muss, oder aber, dass sie unmissverständlich, explizit als «Werbung» bezeichnet wird. Die oben genannten Begriffe werden von DurchschnittsleserInnen nämlich kaum auf Anhieb als bezahltes Marketing von Dritten erkannt. Das Gebot dieser deutlichen Trennung haben kürzlich gleich drei Zeitungen verletzt: das «Liechtensteiner Volksblatt», das «Tagblatt der Stadt Zürich» und die «bz – Zeitung für die Region Basel».

Zur Stellungnahme 9/2023 (bz)

Zur Stellungnahme 10/2023 (Tagblatt der Stadt Zürich)

Zur Stellungnahme 11/2023 (Liechtensteiner Volksblatt)