Rüge für «Tribune de Genève» und die französischsprachige Ausgabe des «Blick»: Keine ausreichenden Quellen

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Der Schweizer Presserat hat die Beschwerde einer Lehrerin weitgehend gutgeheissen, die Gegenstand zweier Artikel im französischsprachigen «Blick» und der «Tribune de Genève» war. Die Titel der Artikel lauteten «Une prof genevoise avait fait un salut nazi en classe: elle est réintégrée» (Eine Genfer Lehrerin, die vor ihrer Klasse den Hitlergruss machte, arbeitet wieder) und «La réintégration d’une enseignante divise le Conseil d’Etat» (Die Wiedereinstellung einer Lehrerin im Regierungsrat umstritten). Die Artikel liessen hauptsächlich Stimmen zu Wort kommen, welche die Wiederaufnahme der Arbeit durch die Lehrerin nach einem Jahr Freistellung kritisieren. Die Hauptbetroffene kam jedoch nicht zu Wort. Nach Ansicht des Schweizer Presserats sind die in der Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe in zwei Punkten gerechtfertigt: Die JournalistInnen hätten versuchen müssen, die Lehrerin mit den schweren Vorwürfen zu konfrontieren, um herauszufinden, ob sie Nazi-Sympathien hatte oder nicht. Und sie belegten die Fakten nicht ausreichend anhand mehrerer Quellen. Hingegen ist der Presserat der Ansicht, dass «Blick» und «Tribune de Genève» die Privatsphäre der Beschwerdeführerin genügend respektierten, indem sie in ihrer Medienberichterstattung nur den Namen der betreffenden Schule und das Datum der Rückkehr in den Unterricht erwähnten.

Zur Stellungnahme 26/2023