I. Institution, Sitz, Zusammensetzung, Geschäftsstelle und Finanzen

Art. 1 Aufgabe

1Der Schweizer Presserat steht dem Publikum und den Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen zur Verfügung. Mit seiner Tätigkeit soll er zur Reflexion über grundsätzliche medienethische Probleme beitragen und damit medienethische Diskussionen in den Redaktionen und im Publikum anregen.

2Der Schweizer Presserat nimmt auf Beschwerde hin oder von sich aus Stellung zu Fragen der Berufsethik der Journalistinnen und Journalisten. Er verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.

3Grundlage der Stellungnahmen des Schweizer Presserats bilden die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (einschliesslich der im Zusammenhang mit der Erweiterung der Trägerschaft des Presserats auf Verleger und RTV-Veranstalter vereinbarten Protokollerklärungen), die dazu vom Schweizer Presserat erlassenen Richtlinien sowie die Praxis des Schweizer Presserats. Der Schweizer Presserat kann für seine Stellungnahmen auch ausländische und internationale medienethische Kodizes heranziehen.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Schweizer Presserats erstreckt sich – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden.1

1Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 27. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019

Art. 3 Sitz

Der Presserat hat seinen Sitz bei seiner Geschäftsstelle.

Art. 4 Zusammensetzung

1Der Schweizer Presserat besteht aus 21 Mitgliedern. Sechs Mitglieder des Schweizer Presserats sind Vertreter des Publikums. Sie üben keine Medienberufe aus. Die übrigen Mitglieder des Presserats sind als Journalistinnen und Journalisten oder sonstwie in der Medienbranche in erheblichem Umfang publizistisch tätig. Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung «Schweizer Presserat» sind nicht wählbar.

2Mindestens sechs Mitglieder des Schweizer Presserats müssen aus der französischsprachigen Schweiz, mindestens zwei aus der italienischsprachigen Schweiz stammen. Nach Möglichkeit ist auch die rätoromanische Sprachgruppe zu berücksichtigen. Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/die Vizepräsidenten dürfen nicht alle der gleichen Sprachregion angehören.

3Jedes Geschlecht besetzt mindestens 8 Sitze.

4Der Schweizer Presserat tagt in drei siebenköpfigen Kammern, die von der Präsidentin/dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten geleitet werden. Das Präsidium (bestehend aus Präsident/in, zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und Geschäftsführer/in) legt die Zusammensetzung der Kammern fest.1

5Der Stiftungsrat der Stiftung «Schweizer Presserat» wählt die Präsidentin/den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen/die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Schweizer Presserats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Bei der erstmaligen Wahl ins Presseratspräsidium für die Präsidentin/den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten beginnt die Frist zur Amtszeitbeschränkung neu zu laufen.

1 Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 18. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021

Art. 5 Geschäftsstelle

1Die Geschäftsstelle des Schweizer Presserats wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet.

2Die Stellenbesetzung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers erfolgt durch den Stiftungsrat der Stiftung «Schweizer Presserat» im Einvernehmen mit dem Presseratspräsidium.

3Die Pflichten und Rechte der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers werden vertraglich geregelt.

Art. 6 Finanzen

1Der Presserat tätigt seine Ausgaben im Rahmen des vom Stiftungsrat verabschiedeten Budgets der Stiftung «Schweizer Presserat».

2Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer besorgt die Rechnungsführung.

II.Verfahren

Art.7 Legitimation

1Beschwerdeberechtigt ist jedermann.

2Der Presserat kann mit Mehrheitsbeschluss Themen oder Fälle von sich aus aufgreifen.

Art. 8 Verfahrenseinleitung

1Ein Verfahren vor dem Schweizer Presserat wird durch Einreichung einer Beschwerde oder durch Beschluss des Plenums des Schweizer Presserats eröffnet.

2Beschwerden an den Presserat sind mit vollständiger Adressangabe der Absenderin/des Absenders und handschriftlich unterzeichnet per konventionelle Post oder elektronisch einzureichen.

Art. 9 Begründung

1Beschwerden sind zu begründen.

2Die Beschwerdebegründung umreisst den massgeblichen Sachverhalt und führt aus, inwiefern der beanstandete Medienbericht einzelne Bestimmungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

3Weiter gibt sie an, ob im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand ein rundfunkrechtliches Verfahren oder ein Gerichtsverfahren hängig ist oder ob ein solches noch anhängig gemacht werden soll.

4Zusammen mit der Beschwerdebegründung ist eine Kopie des beanstandeten Medienberichts einzureichen.

Art. 9a Mangelhafte Eingaben

Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Gleiches gilt für unverständliche, offensichtlich unsachliche oder weitschweifige, d.h. 20 Seiten überschreitende Eingaben.1

Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 20. April 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021

Art. 10 Beschwerdeeingang und Beschwerdeinstruktion

1Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bestätigt der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer den Beschwerdeeingang.

2Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer instruiert das Beschwerdeverfahren in Absprache mit der Präsidentin/dem Präsidenten respektive den Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten.1

1 Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 18. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021

Art. 11 Nichteintreten

1Der Schweizer Presserat tritt auf Beschwerden nicht ein:

–    für die er nicht zuständig ist (Art. 2);

–    die offensichtlich unbegründet sind;

–    die sich nicht auf berufsethische Fragestellungen beziehen;

–    wenn sich die betroffene Redaktion oder die Journalistin/der Journalist bei einer Angelegenheit von geringer Relevanz bereits öffentlich entschuldigt und/oder Korrekturmassnahmen ergriffen hat;1

–    wenn die Publikation des beanstandeten Medienberichts länger als drei2Monate zurückliegt;

–    wenn ein Parallelverfahren (insbesondere bei Gerichten oder bei der UBI) eingeleitet wurde oder vorgesehen ist.

2Sofern sich berufsethische Grundsatzfragen stellen oder der Bericht, gegen den sich die Beschwerde richtet, eine breite öffentliche Diskussion ausgelöst hat, kann der Schweizer Presserat auf Beschwerden eintreten, auch wenn im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand ein rundfunkrechtliches Verfahren oder ein Gerichtsverfahren hängig ist, die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer ein solches während der Dauer des Presseratsverfahrens einleitet oder vorhat, ein solches einzuleiten.1

3Nichteintretensentscheide werden summarisch begründet und der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer mitgeteilt. In Ausnahmefällen kann der Presserat einen Nichteintretensentscheid in einer ordentlichen Stellungnahme begründen (Art. 17). Verlangt eine Beschwerdeführerin/ein Beschwerdeführer eine ausführliche Begründung, werden ihr/ihm die Kosten zu einem angemessenen Stundensatz verrechnet. Sie sind vorab zu begleichen.

1Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 27. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019

2 Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 12. April 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017

Art. 12 Schriftenwechsel

1Ist nach Auffassung des Presseratspräsidiums auf die Beschwerde einzutreten, holt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer eine Stellungnahme der von der Beschwerde betroffenen Redaktion oder der von der Beschwerde betroffenen Journalistin/dem Journalisten ein.1

2Nach Eingang der Beschwerdeantwort entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen über weitere Instruktionsmassnahmen. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Durchführung eines zweiten Schriften-wechsels.

3Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer orientiert die Parteien über das weitere Verfahren und gibt ihnen die Zusammensetzung des zuständigen Gremiums bekannt (Artikel 13).

1Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 27. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019

Art. 13 Zuständigkeit von Präsidium, Kammern und Plenum

1Das Präsidium behandelt Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt (Artikel 11), die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder die von untergeordneter Bedeutung erscheinen.1

2Das Präsidium weist die weiteren Beschwerden einer der drei Kammern zu.

3Stellen sich mit einer Beschwerde berufsethische Fragen grundsätzlicher Natur, können das Präsidium bzw. die Kammern in jedem Stadium des Verfahrens von sich aus das Plenum einbeziehen.

1 Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 8. September 2021, in Kraft seit 1. Oktober 2021

Art. 14 Ablehnungsbegehren

1Begründete Einwände gegen die Zusammensetzung des zuständigen Gremiums sind innerhalb von 10 Tagen nach der Mitteilung gemäss Artikel 12 Absatz 3 vorzubringen.

2Das Präsidium entscheidet über Ablehnungsbegehren. Betrifft das Begehren ein Mitglied des Präsidiums, entscheiden die drei anderen Mitglieder des Präsidiums.1

3Einem Ablehnungsbegehren ist stattzugeben, wenn eine besondere Nähe zu einer der Parteien oder zum Beschwerdegegenstand besteht, die die Fähigkeit zu einer unbefangenen Stellungnahme als wesentlich eingeschränkt erscheinen lässt.

4Nach erfolgtem Entscheid führt der Presserat keine weitere Korrespondenz über Ablehnungsbegehren.

1 Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 18. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021

Art. 15 Ausstand

1Mitglieder des Schweizer Presserats treten von sich aus in den Ausstand, wenn sie sich ausserstande sehen, zu einer Beschwerde unbefangen Stellung zu nehmen.

2Ein Ausstandsgrund ist insbesondere gegeben, wenn das Medium betroffen ist, für das ein Presseratsmitglied arbeitet oder in den letzten drei Jahren gearbeitet hat.

Art. 16 Beratung

1Die Beratungen des Präsidiums finden in der Regel auf dem Korrespondenzweg statt.

2Die Beratungen in den Kammern und im Plenum finden in Form von Sitzungen und auf dem Korrespondenzweg  statt.

3Der Presserat kann die Beratungen seiner Kammern öffentlich machen.

Art. 17 Stellungnahmen des Presserats

1Das Ergebnis der Beratungen wird in einer schriftlichen Stellungnahme des Presserats festgehalten.

2Der Presserat kann in seinen Stellungnahmen Feststellungen treffen und Empfehlungen erlassen. Er hat keine Sanktionsmöglichkeiten. Die Stellungnahme lautet auf (teilweise) Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde. Er ist frei, sich in seinen Stellungnahmen auf die wesentlichen Beschwerdegründe zu beschränken. In begründeten Fällen kann der Presserat auch Nichteintretensentscheide in einer ordentlichen Stellungnahme begründen.1

3Die definitive Verabschiedung sämtlicher Stellungnahmen des Presserats erfolgt durch das Plenum auf dem Korrespondenzweg.

4Wenn mindestens zwei Presseratsmitglieder dies innert zehn Werktagen nach erfolgter Zustellung verlangen, ist die Stellungnahme an der nächsten Plenarsitzung zu traktandieren. Nach unbenutztem Ablauf gilt die Stellungnahme als genehmigt.

1Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 21. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018

Art. 18 Zustellung und Veröffentlichung der Stellungnahmen

1Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer stellt die Stellungnahme vor der Veröffentlichung den Parteien zu.

2Die Stellungnahmen werden auf der Website www.presserat.ch veröffentlicht.

Art. 19 Endgültigkeit der Stellungnahmen und Berichtigung

1Die Stellungnahmen des Schweizer Presserats sind endgültig.

2Vorbehalten ist die nachträgliche Berichtigung einer Stellungnahme, die auf nachweislich unrichtigen Fakten beruht.

Art. 20 Verfahrenskosten

1Das Verfahren vor dem Schweizer Presserat ist für Privatpersonen grundsätzlich kostenlos. Für die dritte Beschwerde innerhalb eines Kalenderjahres wird aber eine Kostenbeteiligung von 500 Franken in Rechnung gestellt, ab der vierten eine solche von 1000 Franken.2

2Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern, die sich anwaltlich vertreten lassen, sowie Organisationen, Unternehmen und Institutionen wird eine Kostenbeteiligung von 1000 Franken in Rechnung gestellt.1

3Die Kostenbeteiligung ist vorab zu begleichen. Gestützt auf ein begründetes Gesuch kann die Geschäftsstelle diese Gebühr für Fälle gemäss Abs. 2 erlassen, vorausgesetzt, die Kostenbeteiligung kann nicht aufgebracht werden. Bei Privatpersonen gemäss Abs. 1 gilt dies ab der dritten Beschwerde nur, wenn sich berufsethische Grundsatzfragen stellen. Der Entscheid ist endgültig.2

4Es werden weder Verfahrens- noch Parteikosten gesprochen.

1 Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 21. November 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018

Fassung gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom 20. April 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021

III. Berichterstattung und Ausführungsreglemente

Art. 21 Jahresbericht

Die Präsidentin/der Präsident des Schweizer Pressrates erstattet dem Stiftungsrat der Stiftung «Schweizer Presserat» jährlich Bericht über die Tätigkeit des Presserats.

Art. 22 Reglemente

Der Schweizer Presserat kann insbesondere folgende Reglemente mit einfacher Mehrheit erlassen:

  1. Richtlinien zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten»;
  2. Geschäftsordnung des Schweizer Presserats.

IV. Zusammenarbeit

Art. 23 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Der Schweizer Presserat arbeitet mit Ombudsstellen von Schweizer Medien, mit ausländischen Presseräten und weiteren ähnlichen Institutionen zusammen.

V. Schlussbestimmung

Art. 24 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt per 1. Oktober 2021 in Kraft. Es ersetzt das zuletzt am 20. April 2021 revidierte Geschäftsreglement vom 1. Mai 2021.