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Diskriminierung: Wann ist die Mindestintensität erreicht?

Edito von Ursina Wey, Geschäftsführerin Schweizer Presserat

Mutmassliche Diskriminierungen in Medienbeiträgen werden dem Presserat regelmässig zur Beurteilung vorgelegt. Es mag deshalb auf den ersten Blick erstaunen, dass der Presserat relativ selten eine Diskriminierung feststellt und eine Rüge ausspricht. Dafür gibt es mehrere Gründe: Der Presserat sieht sich selbst nicht als Hüter der «politischen Korrektheit». Eine seiner wichtigsten Aufgaben besteht zudem darin, die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit zu verteidigen. Folglich schützt der Presserat immer mal wieder Aussagen, die man vielleicht lieber nicht lesen oder hören würde. So hat er etwa den Ausdruck «Müll-Kosovare» nicht gerügt und festgehalten: Das Diskriminierungsverbot verbietet nicht Kritik an Einzelpersonen, sondern soll herabsetzende Verallgemeinerungen verhindern. Eine Bezugnahme auf die ethnische, nationale oder religiöse Zugehörigkeit ist nur dann diskriminierend, wenn sie mit einem erheblich verletzenden Unwerturteil verbunden ist. Im konkreten Fall war dieser Ausdruck für eine Person verwendet worden, die aus Protest gegen die Behörden Abfallsäcke in ihrem Garten gehortet hatte, er bezog sich nicht auf alle KosovarInnen, sonst hätte der Presserat den Ausdruck mit grosser Wahrscheinlichkeit als diskriminierend eingestuft (s. Stn. 1/2011).

Ein Unwerturteil muss somit pauschalisierend und von einer gewissen Schwere sein. Der Presserat formuliert dies so: Er sieht das Diskriminierungsverbot nur dann als verletzt an, wenn die verbreiteten abwertenden Äusserungen gegen eine konkrete Gruppe oder ein Individuum eine gewisse Mindestintensität erreichen. In einer neuen Stellungnahme zu einem Editorial von Verleger Christoph Blocher hat er die Frage, wann diese Mindestintensität erreicht ist, klarer gefasst: Danach muss Kritik, auch scharfe Kritik, möglich sein. Wenn diese Kritik, insbesondere im Zusammenhang mit körperlichen Merkmalen, mit der sexuellen Orientierung sowie mit der ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit jedoch in eine erhebliche Herabsetzung der betroffenen Person oder konkreten Gruppe als solche umschlägt, ist dies mit dem im Journalismuskodex festgelegten Diskriminierungsverbot nicht mehr vereinbar. Der Presserat sah im Fall des erwähnten Editorials knapp von einer Rüge ab. Alle Details zu diesem Fall finden sich in Stellungnahme 21/2026.

In einem zweiten aktuellen Fall bejahte der Presserat hingegen eine Diskriminierung: In einer Bilanz über die Tätigkeit einer nationalen Politikerin wurde die Grösse der Brüste der Frau – sie hatte diese selbst in einem früheren Artikel thematisiert – mit ihrer politischen Tätigkeit verknüpft. Für den Presserat wurden damit zwei Themen in Beziehung gebracht, die nichts miteinander zu tun haben. Die Politikerin wurde auf ein körperliches Merkmal reduziert und dieses mit ihren Qualitäten als Politikerin in Verbindung gebracht, was der Presserat als diskriminierend erachtete. Auch Personen des öffentlichen Lebens müssen sich bezüglich ihrer körperlichen Integrität nicht alles gefallen lassen. Die detaillierte Begründung findet sich in Stellungnahme 22/2026.