Ein häufiger Fehler: Betroffene werden zu schweren Vorwürfen nicht angehört
Edito von Jan Grüebler, Vizepresident Schweizer Presserat
Es ist eine journalistische Grundregel: Bei schweren Vorwürfen wird die betroffene Person oder Institution angehört. Juristinnen und Lateiner nennen es audiatur et altera pars. Auch im Journalismus ist das eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Trotzdem wird die Regel immer wieder missachtet und der Presserat spricht immer wieder Rügen aus, weil die Anhörungspflicht verletzt worden ist.
Zwei Beispiele: Die «Südostschweiz» erhob schwere Vorwürfe gegen eine abtretende Leiterin des Amts für Kultur. Es ging um Mobbing und Beschwerden von Angestellten in ihrem Amt. Die Amtsleiterin wurde zu den teils Jahre alten Vorwürfen nicht befragt. Die «Südostschweiz» sagt, die Amtsleiterin habe schon früher nie Stellung zu den Vorwürfen genommen und hätte mit Sicherheit auch dieses Mal mit «kein Kommentar» reagiert. Das kann man aber nicht wissen. Sie hätte die Chance erhalten müssen, selber zu entscheiden, ob sie heute auf die Vorwürfe reagieren will.
Die «Republik» berichtete über einen Verein, der durch «transfeindliche Beiträge» auffalle. Zweifellos ein schwerer Vorwurf, doch der Verein wurde dazu nicht angefragt. Die «Republik» argumentiert, sie habe die Vorwürfe belegt und deshalb sei eine Anhörung nicht nötig. Doch selbst wenn schwere Vorwürfe auf Fakten beruhen, gilt die Anhörungspflicht. Das gehört zum guten journalistischen Handwerk. Das ist auch eine Absicherung, denn audiatur et altera pars ist eben auch eine juristische Regel. Die Anhörung und die kurze Wiedergabe der wichtigsten Argumente der Betroffenen kann vor teuren Prozessen schützen. Auch inhaltliche Fehler können verhindert werden, wenn die Betroffenen konkret zu Vorwürfen befragt werden, Missverständnisse werden ausgeräumt und die andere Sichtweise hilft, die eigene Meinung zu hinterfragen.
Es ist einfach fair und anständig, wenn sich jemand gegen Vorwürfe wehren kann. Das hilft der Glaubwürdigkeit des Journalismus. Als Leser will ich wissen, was die Amtsleiterin zu den Mobbingvorwürfen sagt und wie sich der Verein zu seinen transfeindlichen Beiträgen äussert. Falls sie sich nicht äussern möchten, müsste auch das gemäss Richtlinie 3.8 vermerkt werden.