Nr. 11/2026
Wahrheit / Quellen / Anhören bei schweren Vorwürfen / Berichtigung / Menschenwürde

(X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)

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I. Sachverhalt

A. Am 25. Mai 2024 veröffentlichte die «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) online in ihrer Rubrik Wissenschaft einen Text der Journalistin Judith Blage mit dem Titel «Niedlich, weil behindert: wie der Mensch seinen besten Freund zum Krüppel züchtet». Im Lead heisst es: «Menschen lieben Hunde – mit runden Kinderköpfen und Glubschaugen, mit kurzen Beinen oder extravaganten Fellfarben. Doch diese Eigenschaften sind Missbildungen oder Gendefekte, die schweres Leid verursachen. Warum tut der Mensch dem Hund das an?» Der Artikel befasst sich mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestimmter Rassenhunde, weil selektiv auf äusserlich erwünschte Merkmale gezüchtet werde. Im Mittelpunkt stehen unter anderem kurzschnäuzige Rassen, wie etwa Möpse und Französische Bulldoggen, die oft unter Schädelmissbildungen und erheblichen Atemproblemen litten. Die Orientierung der Zucht an ästhetischen Präferenzen des Menschen ziehe schwerwiegende gesundheitliche Schäden und Leiden bei betroffenen Tieren nach sich. Zur Untermauerung dieser Feststellung stützt sich der Artikel auf Aussagen von Veterinärmedizinern. Ferner wird auf genetisch bedingte Risiken im Zusammenhang mit weisser Fellfarbe hingewiesen. Exemplarisch wird der Dalmatiner genannt, bei dem etwa zehn Prozent der Tiere angeboren taub seien. Zusätzlich litten alle Dalmatiner mehr oder weniger am sogenannten «Dalmatiner-Syndrom», einer Stoffwechselkrankheit, welche zu Harnsteinen und Hautentzündungen führen könne.

B. Am 12. August 2024 reichte X. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen den Artikel der NZZ ein. Er macht einen Verstoss gegen die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Quellen), 5 (Berichtigungspflicht) und 8 (Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: «Erklärung») sowie der zugehörigen Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 2.2 (Meinungspluralismus), 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3.1 (Quellenbearbeitung), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 5.1 (Berichtigungspflicht) geltend.

Der Beschwerdeführer moniert, der Titel des Artikels sei durch die Verwendung der Begriffe «behindert» und «Krüppel» in Zusammenhang mit dem Wort «niedlich» diffamierend. Die reisserische Gleichsetzung nahezu der gesamten Hundezucht mit Behinderten und die Bezeichnung «Krüppel» verletzten die Würde betroffener Menschen (Ziffer 8 der «Erklärung»).

Weiter beanstandet er die folgende Passage: «Auch Hunderassen, die heute noch als besonders sportlich gelten, sind durch Inzucht längst zur Qualzuchtrasse geworden: Rund 10 Prozent aller Dalmatiner werden taub geboren. Das Züchten des möglichst weissen Kopfes brachte als genetischen Kollateralschaden zerstörte Sinneszellen im Gehör mit sich. Jeder einzelne Dalmatiner leidet zusätzlich in unterschiedlichem Ausmass unter dem Dalmatiner-Syndrom, einer Stoffwechselkrankheit, die zu Harnsteinen und Hautentzündungen führen kann.» Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eine Verletzung der Ziffern 1, 3 und 5 der «Erklärung» geltend. Er argumentiert, der Dalmatiner gehöre zu den gesündesten und langlebigsten Hunderassen, von Qualzucht könne keine Rede sein. Die Daten zum Hörvermögen würden in den meisten europäischen Ländern flächendeckend erhoben und in anerkannten Zuchtvereinen müssten alle Welpen gehöruntersucht werden. Aus den ihm vorliegenden Daten ergebe sich eine Taubheitsrate von ca. 2 Prozent. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer, der Begriff «Dalmatiner-Syndrom» existiere nicht als wissenschaftliche Bezeichnung. Nicht «sämtliche Dalmatiner» litten an der beschriebenen Krankheit, sondern gemäss einer Untersuchung lediglich 2 Prozent der Rüden und keine weiblichen Tiere. Weiter sieht der Beschwerdeführer in der genannten Passage und dem Begriff «Qualzucht» eine schwere Anschuldigung gemäss Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen). Im Artikel hätten somit auch Zuchtvereine zu Wort kommen sollen.

Der Beschwerdeführer habe sich per Mail an die Autorin des Texts gewandt und sie um Korrektur gebeten. Die Journalistin habe den Artikel sodann ergänzt und auch Bemühungen von Zuchtverbänden zur Reduktion der Taubheitsraten bei Dalmatinern mitaufgenommen. Der Beschwerdeführer hält jedoch die Ergänzung für unzureichend, weswegen er einen Verstoss gegen die Berichtigungspflicht geltend macht.

C. Am 6. März 2025 nahm der Rechtsdienst der «Neuen Zürcher Zeitung» zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Die NZZ macht geltend, dass die im Titel verwendeten Formulierungen ein journalistisches Stilmittel darstellten und keine bewusste Diskriminierung oder Herabwürdigung. Sie führt an, dass der Begriff «behindert» auch im veterinärmedizinischen oder wissenschaftlichen Kontext neutral für gesundheitliche Einschränkungen oder genetische Defekte bei Tieren verwendet werde. Er beziehe sich hier nicht auf Menschen mit Behinderungen, sondern auf durch gezielte Zucht verursachte gesundheitliche Beeinträchtigungen von Hunden. Der Begriff «Krüppel» sei sprachlich stärker aufgeladen, werde hier aber nicht zur Bezeichnung einer Person oder Tiergruppe genutzt, sondern als pointierte Zuspitzung, um auf das schwere Leid betroffener Hunde aufmerksam zu machen und sei somit zulässig.

Zur Taubheitsrate bei Dalmatinern äussert sich die Redaktion mit dem Hinweis, es gebe in der Wissenschaft keine eindeutige und allgemeingültige Zahl dazu. Die vom Beschwerdeführer genannte Rate von nur 2 Prozent sei irreführend, da sie sich ausschliesslich auf Fälle beidseitiger Taubheit beziehe. Zudem gebe es je nach Untersuchung, abhängig von Population, Zuchtlinie und Land, erhebliche Unterschiede in der Taubheitsrate. So werde in einer Studie aus den USA eine Taubheitsrate von 30 Prozent festgestellt, während eine deutsche Studie eine Rate von 20 Prozent ermittelt habe. Die im Artikel genannte Zahl bewege sich somit innerhalb eines wissenschaftlich belegten Spektrums und stelle keine Falschinformation dar.

Zum Vorwurf des Begriffs «Dalmatiner-Syndrom» hält die NZZ fest, dass der Begriff nicht von der Autorin selbst erfunden, sondern im Beitrag von einem Veterinärmediziner verwendet worden sei. Der Begriff werde in der veterinärmedizinischen Praxis als griffige Beschreibung für eine Kombination genetischer Gesundheitsprobleme verwendet, die in dieser Rasse besonders häufig auftreten, darunter die im Artikel genannten Symptome. Es handle sich somit nicht um eine Falschinformation, sondern um einen in Fachkreisen gebräuchlichen Begriff.

Zum Vorwurf der unzureichenden Anhörung gemäss Ziffer 3 der «Erklärung» argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass diese Pflicht nur bei Vorwürfen gegenüber namentlich genannten und eindeutig identifizierbaren Personen oder Organisationen anwendbar sei. Im Artikel handle es sich jedoch um eine Kritik an der Hundezucht als Ganzes, ohne Nennung spezifischer Züchter, Verbände oder Unternehmen. Eine Anhörungspflicht könne somit nicht geltend gemacht werden.

D. Am 20. Mai 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde gemäss Artikel 13 Abs. 1 seines Geschäftsreglements vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.

E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 20. März 2026 verabschiedet.

 

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer macht Verletzungen der Richtlinien 2.2 (Meinungspluralismus), 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) und 3.1 (Quellenbearbeitung) geltend, ohne jedoch konkrete Textstellen oder Belege zu nennen. Der Presserat tritt deshalb in Bezug auf diese Punkte nicht auf die Beschwerde ein.

2. Zur Menschenwürde (Ziffer 8 der «Erklärung»): Der Beschwerdeführer moniert, der Titel «Niedlich, weil behindert: wie der Mensch seinen besten Freund zum Krüppel züchtet» verstosse gegen die Würde betroffener Personen und damit gegen die Menschenwürde gemäss Ziffer 8 der «Erklärung». Die im Titel verwendeten Begriffe «behindert» und «Krüppel» im Zusammenhang mit «niedlich» beziehen sich eindeutig auf Hunde und ihre durch selektive Zucht auftretenden körperlichen Leiden. Dies geht schon aus der im Titel verwendeten, für Hunde gängigen Bezeichnung als «bester Freund» hervor. Eine Bezugnahme auf Menschen ist nicht gegeben, die Menschenwürde somit nicht betroffen. Ziffer 8 der «Erklärung» ist nicht verletzt.

3. Der Beschwerdeführer sieht in folgender Passage die Ziffern 1, 3 und 5 der «Erklärung» verletzt: «Auch Hunderassen, die heute noch als besonders sportlich gelten, sind durch Inzucht längst zur Qualzuchtrasse geworden: Rund 10 Prozent aller Dalmatiner werden taub geboren. Das Züchten des möglichst weissen Kopfes brachte als genetischen Kollateralschaden zerstörte Sinneszellen im Gehör mit sich. Jeder Dalmatiner leidet zusätzlich in unterschiedlichem Ausmass unter dem Dalmatiner-Syndrom, einer Stoffwechselkrankheit, die zu Harnsteinen und Hautentzündungen führen kann.» Die genannten rund 10 Prozent seien falsch, der tatsächliche Wert liege bei ca. 2 Prozent. Die Redaktion führt an, die genannten 10 Prozent schlössen sowohl einseitige als auch beidseitige Taubheit ein.

Grundsätzlich äussert sich der Presserat nicht zu wissenschaftlichen Streitfragen. In diesem Fall scheinen Beschwerdeführer und «Neue Zürcher Zeitung» bei der zahlenmässigen Quantifizierung von Taubheit von unterschiedlichen Dingen auszugehen: Für den Beschwerdeführer beinhaltet diese beidseitige Taubheit, während die NZZ ein- und beidseitige Taubheit in ihre Zahlenangabe einbezieht. Da es im vorliegenden Artikel um durch Zucht verursachte körperliche Leiden geht, ist es legitim, einseitige und beidseitige Taubheitsrate zusammenzufassen. Die dem Presserat von der NZZ vorgelegten Unterlagen lassen keine klare und belegbare Prozentangabe bezüglich Taubheitsrate erkennen, lassen die von der NZZ verwendete vorsichtige Bezeichnung von «rund 10 Prozent» jedoch zumindest als plausibel erscheinen. Ziffer 1 der «Erklärung» ist somit nicht verletzt.

Zum «Dalmatiner-Syndrom» führt der Beschwerdeführer an, dass es sich hierbei nicht um einen wissenschaftlichen Begriff handle. Die NZZ hält dem entgegen, der Begriff sei von einem Veterinärmediziner im Beitrag verwendet worden. Der Presserat hält fest, dass journalistische Beiträge, auch wenn sie unter der Rubrik «Wissenschaft» veröffentlicht werden, nicht an wissenschaftlichen Standards gemessen werden können. Die Verwendung nicht-wissenschaftlicher Terminologie ist zulässig, sofern sie den beschriebenen Sachverhalt nicht verzerrt und die Fakten korrekt darstellt. Im vorliegenden Fall wurde der Begriff von einer Fachperson verwendet und von der Journalistin übernommen. Selbst wenn es sich nicht um einen in wissenschaftlichen Publikationen verwendeten Begriff handeln sollte, liegt somit kein Verstoss gegen Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) vor. Folglich ist auch Ziffer 5 (Berichtigungspflicht) nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer erachtet die Verwendung des Begriffs «Qualzucht» als schweren Vorwurf gemäss Richtlinie 3.8. Er argumentiert, im Artikel hätten auch Vertreter von Zuchtvereinen zu Wort kommen müssen. Gemäss Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) gelten Vorwürfe als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen. Im fraglichen Artikel werden keine schweren Vorwürfe gegenüber bestimmten Personen oder Organisationen geäussert, sondern es wird auf die negativen Folgen selektiver Zuchtpraktiken eingegangen. Eine rufschädigende Wirkung im Sinne von Richtlinie 3.8 liegt daher nicht vor, eine Pflicht zur Anhörung bestand somit nicht. Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) ist nicht verletzt.

 

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit dem Artikel «Niedlich, weil behindert: wie der Mensch seinen besten Freund zum Krüppel züchtet» die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Quellen / Anhören bei schweren Vorwürfen), 5 (Berichtigungspflicht) und 8 (Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.