Zusammenfassung
Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde des Eidgenössisches Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gegen die «Neue Zürcher Zeitung» gutgeheissen. Im Zentrum stand ein Artikel über die Entschädigung der Beraterin von Bundesrätin Viola Amherd, Brigitte Hauser-Süess.
Die Zeitung hatte gestützt auf einen Honorarvertrag ein hypothetisches Jahreseinkommen von über 400’000 Franken hochgerechnet und daraus geschlossen, die Beraterin verdiene mehr als der US-Präsident. Das VBS widersprach und bezeichnete die Berechnung als irreführend, weil sie zentrale Bestandteile der Vergütung sowie Abzüge ausser Acht lasse. Die effektive Entschädigung liege deutlich tiefer und entspreche weitgehend dem früheren Lohnverhältnis.
Der Presserat teilt diese Einschätzung. Die «Neue Zürcher Zeitung» habe ein vereinbartes Kostendach unzulässig mit effektivem Einkommen gleichgesetzt und behördliche Angaben ungenügend überprüft. Angesichts der grossen Differenz zwischen eigener Hochrechnung und offiziellen Zahlen wären vertiefte Abklärungen nötig gewesen. Dadurch seien die zentralen Aussagen des Beitrags sachlich verzerrt worden.
Zudem kritisiert der Presserat, dass die Zeitung ihre Darstellung nach einer öffentlichen Klarstellung nicht ausreichend korrigierte.
Résumé
Le Conseil suisse de la presse a admis une plainte du Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports (DDPS) dirigée contre la « Neue Zürcher Zeitung » à propos d’un article relatif à l’indemnité perçue par la proche collaboratrice de la conseillère fédérale Viola Amherd, Brigitte Hauser-Süess.
Se fondant sur un contrat de service, le journal avait calculé un salaire annuel hypothétique de plus de 400 000 francs et en avait conclu que la collaboratrice en question gagnait plus que le président des États-Unis. Le DDPS a contesté et qualifié l’extrapolation de fallacieuse, du fait qu’elle omettait des éléments centraux de l’indemnité et ne tenait pas compte de certaines déductions. Il a noté que l’indemnité était en réalité beaucoup plus basse et correspondait au salaire que la collaboratrice touchait lorsqu’elle était employée et non mandataire.
Le Conseil suisse de la presse partage cette appréciation. La « Neue Zürcher Zeitung » a mis sur un plan d’égalité un plafond des dépenses et un revenu effectif et a insuffisamment examiné les indications fournies par l’autorité. Vu l’écart notable entre l’extrapolation faite par le journal et les chiffres officiels, des vérifications approfondies se seraient avérées nécessaires. Le fait qu’elles n’aient pas été entreprises a entraîné une distorsion matérielle au niveau des messages principaux de l’article.
Le Conseil suisse de la presse critique en outre le fait que le journal n’ait pas suffisamment corrigé sa présentation des faits après la clarification officielle.
Riassunto
Il Consiglio svizzero della stampa ha accolto un reclamo del Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport (DDPS) contro la «Neue Zürcher Zeitung». Al centro vi era un articolo sulla remunerazione della consulente della Consigliera federale Viola Amherd, Brigitte Hauser-Süess.
Basandosi su un contratto di consulenza, il quotidiano ha proiettato un reddito annuo ipotetico di oltre 400’000 franchi, concludendo che la consulente guadagnasse più del presidente degli Stati Uniti. Il DDPS ha contestato questa ricostruzione, definendo il calcolo fuorviante, poiché non teneva conto di componenti essenziali della remunerazione e delle relative deduzioni. La retribuzione effettiva risulterebbe nettamente inferiore e corrisponderebbe in larga misura al precedente livello salariale.
Il Consiglio della stampa condivide questa valutazione. La «Neue Zürcher Zeitung» ha equiparato in modo inammissibile un tetto massimo concordato al reddito effettivo e non ha verificato in modo adeguato i dati forniti dalle autorità. Considerata la notevole discrepanza tra la propria proiezione e i dati ufficiali, sarebbero stati necessari accertamenti più approfonditi. Ne deriva una distorsione fattuale delle affermazioni centrali dell’articolo.
Il Consiglio della stampa critica inoltre il fatto che il quotidiano, dopo la chiarificazione pubblica, non abbia proceduto a una rettifica sufficiente della propria ricostruzione.
I. Sachverhalt
A. Am 29. Oktober 2024 veröffentlichte die «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) den Artikel «Zuerst sollte es geheim bleiben, jetzt ist klar: Die Beraterin der Bundesrätin Viola Amherd verdient mehr als der US-Präsident». Thema ist das Beratermandat von Brigitte Hauser-Süess für Bundespräsidentin Viola Amherd, insbesondere die Höhe der Entschädigung. Brigitte Hauser-Süess wurde im September 2024 70 Jahre alt und als Bundesangestellte somit per Ende Monat pensioniert. Sie arbeitete aber noch bis Ende des Präsidialjahres von Viola Amherd im Mandatsverhältnis weiter. Der Artikel von David Biner basiert auf dem von der NZZ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz eingeforderten (und später ungeschwärzt) ausgehändigten Honorarvertrag.
Anhand der Vertragsangaben stellt die NZZ Berechnungen an, die zu dem Schluss führen, dass Hauser-Süess durch ihr Mandat monatlich gut 32’000 Franken verdiene, rund 420’000 Franken auf das Jahr gerechnet (mal 13). Der Journalist macht den folgenden Vergleich: Als persönliche Mitarbeiterin von Bundesrätin Viola Amherd sei sie in der Lohnklasse 31 eingestuft gewesen, das habe einem maximalen Monatslohn von «nur» 17’000 Franken entsprochen (224’015 Franken pro Jahr). Brigitte Hauser-Süess sei somit «die wohl am besten verdienende Bundesratsberaterin der Geschichte» und sie «verdient mehr als der US-Präsident». Sie «lässt sich ihre letzten Monate im Berufsleben vergolden». Dass sie und Viola Amherd «die letzten Monate des Präsidialjahrs nutzen, um die monatlichen Bezüge von Hauser-Süess beinahe zu verdoppeln, wirkt derweil befremdlich». Der Autor hält zudem fest: «In der offiziellen Sprachregelung hiess es damals, dass der definierte Tagesansatz auf dem bisherigen Lohn basiere – was sich nun als nachweislich unkorrekt herausstellt.»
Am selben Tag publizierte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf seiner Website eine «Richtig- und Klarstellung». Für das VBS hat die NZZ «wider besseres Wissen» Berechnungen publiziert, die «komplett falsch und nicht nachvollziehbar» sind. Und «auf diesen unwahren Grundlagen» habe der Journalist «tatsachenwidrige Rückschlüsse» gezogen. Das Departement von Viola Amherd betont, dass für diese drei Monate «die gleichen Arbeitsbedingungen (…) wie in der bisherigen Festanstellung» vereinbart worden seien. Das VBS gibt darin an, dass die Entschädigung gemäss Arbeitsvertrag auf der Lohnklasse 31 basiere und führt aus, wie sich die Entschädigung gemäss Honorarvertrag errechnet.
B. Am 20. November 2024 reichte das Generalsekretariat VBS eine Beschwerde gegen den Artikel «Die Beraterin der Bundesrätin Viola Amherd verdient mehr als der US-Präsident» ein. Das VBS macht darin geltend, dieser Beitrag verstosse gegen die Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche) und 5.1 (Berichtigungspflicht) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: «Erklärung»).
Konkret wirft das VBS der NZZ vor, «falsche und irreführende Berechnungen» vorgenommen zu haben, aus denen «unwahre Schlussfolgerungen» gezogen wurden. «Unwahr» sei die folgende Passage: «In der offiziellen Sprachregelung hiess es damals, dass der definierte Tagesansatz auf dem bisherigen Lohn basiere – was sich nun als nachweislich unkorrekt herausstellt.» «Wahrheitswidrig» sei es zudem, zu behaupten, die monatlichen Bezüge von Brigitte Hauser-Süess seien «beinahe verdoppelt».
Das VBS unterstreicht, dass sowohl die Entschädigung gemäss Honorarvertrag, als auch jene gemäss früherem Arbeitsvertrag auf den Zahlen der Lohnklasse 31 basierten. Der Honorarvertrag sehe maximal 70 Arbeitstage zu einem Tagessatz von pauschal 1140 Franken (brutto) vor. Hochgerechnet auf ein Jahr ergebe dies eine Entschädigung von rund 288’400 Franken (brutto): Das sei wesentlich weniger als der Betrag, den die NZZ – ohne verschiedene Elemente der Honorargestaltung zu berücksichtigen – extrapoliert habe (420’000 Franken). Die Differenz mit dem Bruttojahresgehalt gemäss Arbeitsvertrag (243’306 Franken, Lohnklasse 31) zum potentiellen Jahresgehalt gemäss Honorarvertrag (288’400 Franken) betrage gerundet 45’000 Franken: Sie entspreche der gesetzlichen Ausgleichsentschädigung für nicht beziehbare Ferien und Feiertage, die in einem Honorarvertrag zusätzlich vorgesehen seien. Daher stelle der Auftrag keinen finanziellen Vorteil im Vergleich zu Brigitte Hauser-Süess’ vorheriger Festanstellung dar. Von einer «beinahe Verdoppelung» der monatlichen Bezüge von Brigitte Hauser-Süess zu reden sei somit «wahrheitswidrig». Auch der Titel des Artikels und die Aussage, Brigitte Hauser-Süess lasse sich «ihre letzten Monate im Berufsleben vergolden», erwiesen sich als «unwahr».
Der Beschwerdeführer wirft der NZZ zudem vor, trotz Veröffentlichung der Klarstellung des VBS vom 29. Oktober 2024 ihre «Fehler» nicht korrigiert zu haben. Er macht deshalb auch eine Verletzung der Richtlinie 5.1 (Berichtigung) zur «Erklärung» geltend.
C. Am 17. April 2025 reichte die «Neue Zürcher Zeitung» ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Diese «zeigt exemplarisch, wie Behörden zunehmend versuchen, unliebsame Berichterstattung durch den Vorwurf von ‹Falschinformationen› zu diskreditieren, anstatt sich einer offenen inhaltlichen Debatte zu stellen».
Die NZZ hält an ihrer Berechnung fest. Diese basiere «auf den offiziellen Vertragsangaben und einer nachvollziehbaren Hochrechnungsmethode». Der Autor habe genau das wiedergegeben, was im Honorarvertrag stehe: ein Kostendach von 97’000 Franken für die Dauer von drei Monaten. Dies entspreche einer durchschnittlichen monatlichen Entschädigung von 32’000 Franken. Hochgerechnet auf ein Jahr ergebe dies rund 420’000 Franken (basierend auf einer Multiplikation mit 13 Monatsgehältern) oder knapp 400’000 Franken (mal 12). «Unabhängig von der genauen Hochrechnung bleibt die zentrale Aussage des Artikels korrekt – nämlich, dass die jährlichen Kosten für das Mandat von Hauser-Süess signifikant höher liegen als ihr früheres Bundesgehalt [243’306 Franken brutto, Anm. des Presserats]». Die Redaktion NZZ betont, dass «aufgrund des missverständlich formulierten Vertrags», lasse «sich (…) durchaus von einer Verdoppelung der steuerfinanzierten Kosten» für die Tätigkeit von Brigitte Hauser-Süess sprechen. Die NZZ hält daher an ihren Schlussfolgerungen fest: Hauser-Süess sei durch ihr Mandat finanziell besser gestellt als in ihrer früheren Anstellung.
Das VBS habe eine «alternative Berechnungsmethode» verwendet. Dies bedeute aber nicht, dass die Hochrechnung der NZZ unzutreffend sei: «Sie diente der Veranschaulichung der Kosten für den Steuerzahler und war als solche für die Leser klar erkennbar. Die NZZ hat nicht behauptet, dass Hauser-Süess tatsächlich 13 Monatslöhne in dieser Höhe erhält, sondern hat die Vertragsdaten genutzt, um die Dimension der Vergütung darzustellen.» Die Frage, welche Methode die treffendere sei, «bleibt eine sachliche Debatte und keine Frage einer ‹unwahren Berichterstattung›, die zwingend eine Korrektur erfordert hätte». Die NZZ habe «keine falschen Informationen» verbreitet, sondern «eine berechtigte journalistische Analyse» vorgenommen. Den Vorwurf einer unterlassenen Berichtigung bezeichnet die Redaktion als «unbegründet».
D. Am 4. September 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, dass die Beschwerde der 1. Kammer zugewiesen wird, bestehend aus Susan Boos (Präsidentin), Luca Allidi, Catherine Boss, Ursin Cadisch, Stefano Guerra, Erik Schönenberger und Casper Selg.
E. Die 1. Kammer des Presserats verabschiedete die vorliegende Stellungnahme an ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2025 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Vorbemerkung: Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) ist ein wichtiges Instrument für Medienschaffende, um die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Bundesverwaltung zu fördern und so die Information der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall geht es um ein wichtiges Thema von öffentlichem Interesse: den Einsatz externer, durch Steuergelder finanzierter Berater und Beraterinnen beim Bund. Der Presserat stellt fest, dass die «Neue Zürcher Zeitung» erst im zweiten Anlauf den ungeschwärzten Honorarvertrag erhalten hat, zusammen mit der Angabe, dass der definierte Tagesansatz von Brigitte Hauser-Süess «auf dem bisherigen Lohn der Lohnklasse 31» basiere. Weitere Informationen, Erläuterungen oder Berechnungsgrundlagen, die es ermöglicht hätten, nachzuvollziehen, in welchem Verhältnis der frühere Monatslohn zum Honorarvertrag steht, wurden zunächst vom VBS nicht zur Verfügung gestellt. Diese sehr zurückhaltende Informationspolitik des VBS (inklusive der «Richtig- und Klarstellung» nach Veröffentlichung des Artikels, die inhaltlich auch nicht wirklich Klarheit geschaffen hat), hat die Berichterstattung über dieses Thema unnötig erschwert.
2. Der Beschwerdeführer macht einen Verstoss gegen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) zur «Erklärung» geltend. Voraussetzungen der Wahrheitssuche sind: die Beachtung aller verfügbaren und zugänglichen Daten, die Achtung der Integrität von Dokumenten, die Überprüfung und die allfällige Berichtigung. Das VBS sieht weiter Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht) als verletzt. Diese verlangt von Medienschaffenden, dass sie Falschmeldungen unverzüglich von sich aus berichtigen, sobald sie davon Kenntnis haben. Zu berichtigen sind Fakten, nicht aber Werturteile.
Die NZZ ging in ihrem Artikel vom Kostendach aus, das im Honorarvertrag erwähnt wird: 97’000 Franken für die Dauer von drei Monaten (Oktober bis Ende Dezember 2024). Dies entspricht monatlichen Kosten von durchschnittlich 32’000 Franken. Hochgerechnet auf ein Jahr (mal 13) ergibt dies rund 420’000 Franken. Das Kostendach beinhaltete neben dem Honorar (maximal 70 Arbeitstage zu einem Tagessatz von pauschal 1140 Franken brutto = 79’800 Franken brutto) auch die Spesenentschädigungen (maximal 5000 Franken) und die Sozialversicherungsbeiträge, die vom VBS übernommen wurden (maximal 12’000 Franken).
Die NZZ hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, ihre Berechnung habe auf den offiziellen Vertragsangaben und einer «nachvollziehbaren Hochrechnungsmethode» basiert. Sie nehme zur Kenntnis, dass das VBS eine «alternative Berechnungsmethode» verwende. Die Frage, welche Methode die treffendere sei, bleibe für sie «eine sachliche Debatte und keine Frage einer ‹unwahren Berichterstattung›, die zwingend eine Korrektur erfordert hätte». Ausserdem, «unabhängig von der genauen Hochrechnung bleibt die zentrale Aussage des Artikels korrekt – nämlich, dass die jährlichen Kosten für das Mandat von Hauser-Süess signifikant höher liegen als ihr früheres Bundesgehalt». Eine nachträgliche Korrektur der Berichterstattung rechtfertige sich nicht, da die NZZ «keine falschen Informationen verbreitet hat, sondern eine berechtigte journalistische Analyse vorgenommen hat».
Für den Presserat liegt die Grundproblematik darin, dass das Kostendach mit dem Lohn gleichgesetzt wurde bzw. darin, dass die NZZ das ihr mitgeteilte Kostendach als Grundlage für ihre Hochrechnung nimmt, ohne die Frage nach den tatsächlichen Kosten bzw. der tatsächlichen Entschädigung von Brigitte Hauser-Süess zu stellen. Das VBS hatte der NZZ mitgeteilt, dass der definierte Tagesansatz gemäss Honorarvertrag auf dem bisherigen Lohn der Lohnklasse 31 (für Festangestellte des Bundes) basiere. Der Journalist hat diese (dürftige) Information nicht nur in seiner Berechnung ungenügend berücksichtigt, sondern sie vielmehr in Frage gestellt. «In der offiziellen Sprachregelung» – so schreibt er im Beitrag – «hiess es damals, dass der definierte Tagesansatz auf dem bisherigen Lohn basiere – was sich nun als nachweislich unkorrekt herausstellt.»
Die Rechnung der NZZ lässt sämtliche Abzüge und weitere Aspekte der Honorargestaltung (inklusive die Entschädigungen für einberechnete Ferien- und Feiertagsansprüche) ausser Acht. Insofern ist es nicht statthaft, von einer «beinahe Verdoppelung» der monatlichen Bezüge von Brigitte Hauser-Süess zu sprechen. Der Titel: «Amherds Beraterin verdient mehr als der US-Präsident» ist im Indikativ verfasst. Er ist nicht nur als zugespitzt zu bezeichnen, sondern entspricht nicht der Wahrheit. Das Gleiche gilt für die folgende Aussage (ebenfalls im Indikativ): «Damit ist Hauser-Süess die wohl am besten verdienende Bundesratsberaterin der Geschichte.»
Gestützt auf das BGÖ hat der Autor Einsicht in den Honorarvertrag mit Brigitte Hauser-Süess erhalten. Seine Hochrechnung hat eine derart offensichtliche Diskrepanz zwischen dem Ergebnis seiner eigenen Berechnung (420’000 Franken pro Jahr) und den Angaben des VBS (dieses sprach von «einem maximalen Monatslohn von 17’000 Franken», d. h. 224’015 Franken im Jahr) ergeben, dass eine Nachfrage beim VBS zur Überprüfung der Zahlen unerlässlich gewesen wäre. Auch ein Blick auf die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere die Bundespersonalverordnung) oder eine Anfrage beim Eidgenössischen Personalamt hätten genügt, um einen solchen Fehler und die entsprechenden Schlussfolgerungen – diese betreffen die Kernaussage des Artikels – zu vermeiden. Der Journalist hat somit nicht alle verfügbaren und zugänglichen Quellen beachtet, weshalb der Artikel gegen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) verstösst.
3. Zu Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht): Der Beschwerdeführer wirft der NZZ vor, nach der Veröffentlichung der VBS-Stellungnahme am gleichen Tag, an dem der Artikel publiziert wurde, keine Korrektur vorgenommen zu haben. Die NZZ hält fest, sie habe die Stellungnahme des VBS «nicht ignoriert, sondern in ihrem Kommentar kritisch eingeordnet». Zudem habe das VBS «nie eine offizielle Korrektur bei der NZZ eingefordert».
Gestützt auf Richtlinie 5.1 sind Berichtigungen von Medienschaffenden von sich aus vorzunehmen. Es spielt daher keine Rolle, dass das VBS keine offizielle Korrektur verlangt hat. Im erwähnten Kommentar («Bei Viola Amherd lügen immer die andern – nur sie und ihr Umfeld nie» vom 30. Oktober 2024), hat sich die NZZ mit der «alternativen Berechnung» des VBS beschäftigt und die eigenen Zahlen, die im ersten Beitrag erschienen sind, relativiert. Zum Titel «Amherds Beraterin verdient mehr als der US-Präsident» schreibt die Kommentatorin: «Das kann man als zugespitzt bezeichnen, aber nicht als komplett aus der Luft gegriffen.» In der Folge setzt sie sich mit der «Richtig- und Klarstellung» des VBS auseinander und kritisiert, die Berechnungen des Departements liessen sich nicht nachvollziehen, weil es «die gängigen Zuschläge des Bundes», die im Tagessatz eingerechnet seien, nicht spezifizieren wolle. Im Weiteren zitiert sie die Berechnung einer CH-Media-Journalistin, die gemäss den Vorgaben des VBS gerechnet habe und zum Schluss gekommen sei (direktes Zitat der CH-Media-Journalistin): «Zieht man von der Pauschale noch Feiertage und die sieben Wochen Ferien ab, die über 60-jährigen Mitarbeitenden beim Bund zustehen, liegt der theoretische Jahreslohn immer noch über Hauser-Süess’ Lohnklasse.»
Die NZZ war nicht verpflichtet, die Richtigstellung des VBS wörtlich abzudrucken, aber die falschen Schlussfolgerungen, die im ersten Beitrag gezogen wurden, zu benennen und zu korrigieren. Die NZZ hat zwar in ihrem Kommentar vom 30. Oktober 2024 die von ihr veröffentlichten Zahlen relativiert, jedoch die dahinter stehende Grundproblematik (Gleichsetzung von Kostendach mit bezahltem Lohn) nicht korrigiert. Und sie hat es insbesondere versäumt, den eindeutig falschen Titel klar als falsch zu bezeichnen. Der Presserat sieht Richtlinie 5.1 (Berichtigungspflicht) verletzt.
Die im Kommentar wiederholte Kritik an der Informationspolitik des VBS ist berechtigt. Würde das VBS offen und verständlich kommunizieren, wäre es wahrscheinlich gar nicht zur ersten Fehlleistung gekommen.
III. Feststellungen
1. Der Presserat heisst die Beschwerde gut.
2. Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit dem Artikel «Die Beraterin der Bundesrätin Viola Amherd verdient mehr als der US-Präsident» vom 29. Oktober 2024 die Ziffern 1 (Wahrheit) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.