Nr. 67/2004
Wahrheitspflicht / Interviews / Respektierung der Menschenwürde

(X. c. «NZZ am Sonntag») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 2. Dezember 2004

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I. Sachverhalt

A. In ihrer Ausgabe vom 9. Mai 2004 thematisierte die «NZZ am Sonntag» die «Kopftuch-Debatte». Der Artikel von Sibylle Stillhart mit dem Titel «Glaube und Garderobe» formulierte im Lead die These, «strenggläubige Muslime verlangen von ihren Frauen auch in der Schweiz, dass sie das Kopftuch tragen oder sich verschleiern. Geht es um sie selber, nehmen die Männer die angeblich strengen Garderobevorschriften des Islams nicht mehr so genau, tragen westliche Kleidung und rasieren sich täglich.»

Am Anfang, in der Mitte und am Schluss des Berichts wird das Ehepaar X. zitiert. Der Ehemann wird als gut integriert beschrieben. Er habe in der Schweiz als doktorierter ETH-Chemieingenieur und Vizedirektor einer Schweizer Bank beruflich Karriere gemacht. Ihm sehe man seine religiöse Überzeugung nicht an («Er ist glatt rasiert, trägt ein frisch gebügeltes hellblaues Hemd und beige Bundfaltenhosen.»). Er habe es noch nie erlebt, dass er ausgegrenzt worden sei. «Ganz anders seine Frau. Sie verlässt die Wohnung ausschliesslich mit Kopftuch und in einen langen Mantel gehüllt. Ich bin es gewohnt, das ich auffalle, sagt sie. Die Hoffnung auf einen Arbeitsplatz hat die in der Türkei ausgebildete Religionslehrerin längst aufgegeben. Die Stelle als Kassiererin in der Migros hätte sie zwar bekommen, aber nur wenn sie das Kopftuch während der Arbeitszeit abgelegt hätte. Sie verzichtete.» Während Männer in der Schweiz gut integriert seien und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, hätten es Musliminnen schwer, die ihre Verhüllung als religiöse Pflicht erachteten. «Aber was kann man dagegen machen?, fragt Frau X. und zuckt die Schultern. Das Kopftuch ist ein Gebot Allahs.? Ihr Mann bekräftigt: Ich hätte Mühe, wenn meine Frau auf das Kopftuch verzichten würde.» Zur Interpretation der Kleidervorschriften durch die Männer ist weiter zu lesen: «ÐDer Koran ist kein Modebuch, sagt Herr X., der sich höchstens für einen Moschee-Besuch so kleiden würde. ÐSchliesslich ist es auch Frauen nicht vorgeschrieben, welche Farbe das Kopftuch haben soll.?» Der Schluss des Artikels lautet: «Herr X. jedenfalls bleibt dabei: ÐDas Kopftuch gehört zur muslimischen Identität und kann nicht einfach abgelegt werden?, sagt er unbeirrt. Und seine Frau nickt.»

Der Artikel der «NZZ am Sonntag» ist mit einem vierspaltigen Bild des Ehepaars X. illustriert. Die beiden sitzen auf einem Stein vor einem Mehrfamilienhaus. Die Legende lautet: «ÐIch hätte Mühe, wenn meine Frau auf das Kopftuch verzichten würde?: Herr X. mit Gattin an seinem Wohnort in Oetwil an der Limmat.»

B. Am 10. Mai 2004 sandte Frau X. der «NZZ am Sonntag» per E-Mail einen Leserbrief zur Veröffentlichung zu. Darin gab sie ihrer Enttäuschung Ausdruck, dass der Artikel Fakten verfälsche. Sie trage das Kopftuch aus persönlicher Überzeugung nach ihrem freien Willen. Der Satz «Strenggläubige Muslime verlangen von ihren Frauen auch in der Schweiz, dass sie ein Kopftuch tragen, oder sich verschleiern» sei deshalb beleidigend für sie als Frau und stelle eine Entstellung von Fakten dar.

C. In seiner E-Mail-Antwort vom 12. Mai 2004 zeigte sich der stellvertretende Redaktionsleiter der «NZZ am Sonntag» erstaunt über die Kritik. Die im Artikel verwendeten Zitate seien vom Ehemann autorisiert worden. Zudem sei im Artikel nicht behauptet worden, ihr Mann habe sie gezwungen, ein Kopftuch zu tragen. Hingegen werde ausdrücklich erwähnt, dass sie das Tragen des Kopftuches als religiöse Pflicht erachte. «Zu einer weiteren Darstellung Ihrer Ansicht in unserer Zeitung sehe ich mithin keine Veranlassung.»

D. Mit E-Mail vom 14. Mai 2004 insistierte das Ehepaar X. noch einmal auf den Abdruck des Leserbriefs.

E. Am 22. September 2004 gelangte das anwaltlich vertretene Ehepaar X. mit einer Beschwerde an den Presserat. Darin rügten die beiden, der Artikel der «NZZ am Sonntag» verstosse gegen das berufsethische Fairnessprinzip (Präambel), die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten») sowie die Anhörungspflicht (Richtlinie 3.8 zur «Erklärung»). Zudem unterschlage der Bericht wichtige Informationselemente bzw. entstelle Informationen (Ziffer 3 der «Erklärung) und enthalte diskriminierende Anspielungen auf Religion und Geschlecht (Ziffer 8 der «Erklärung»). Die Journalistin habe den beiden Beschwerdeführenden zwar Zitate zum Gegenlesen vorgelegt. Eines sei dann allerdings gekürzt veröffentlicht und zwei weitere nicht zur Autorisierung unterbreitet worden. Insgesamt habe der Artikel zu Unrecht den Eindruck einer unselbständigen Frau ohne eigenen Willen vermittelt. Zudem seien die Zitate in einem Gesamtkontext veröffentlicht worden, der von der Autorin des Artikels nicht offengelegt worden sei. So habe Sibylle Stillhart gegenüber dem Ehepaar X. verschwiegen, von welcher These ihr Artikel ausgehe.

F. Am 30. November 2004 wies der Redaktionsleiter der «NZZ am Sonntag» die Beschwerde als unbegründet zurück. Aus dem Artikel werde deutlich, dass Frau X. das Kopftuch aus freien Stücken trage. Die «NZZ am Sonntag» habe mit dem Bericht aufzeigen wollen, wie der Koran bezüglich Kleidung geschlechtsspezifisch ausgelegt werde. Den Beschwerdeführenden sei diese Thematik bekannt gewesen. Das Ehepaar X. rüge keine einzige im Artikel enthaltene Aussage als falsch. Auch die beiden vor der Drucklegung nicht zugestellten Zitate würden nicht beanstandet. Entgegen der Beschwerde sei zudem keines dieser Zitate in einen tatsachenwidrigen Zusammenhang gestellt worden. Ebensowenig stellten Bild, Legende, Titel und Lead das Ehepaar X. als «prototypisches, muslimisches Ehepaar» dar. Soweit sich die Autorin im Bericht kritisch äussere, sei dies unter berufsethischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Fakten und kommentierende Wertungen seien für die Leserschaft erkennbar gewesen. Nachdem das Ehepaar im Artikel bereits ausführlich zu Wort gekommen sei, habe der stellvertretende Redaktionsleiter die Publikation des Leserbriefes zudem zu Recht abgelehnt.

G. Das Presseratspräsidium übertrug die Beschwerde zur Behandlung an die 3. Kammer, der Esther Diener-Morscher als Präsidentin sowie Judith Fasel, Gina Gysin, Peter Liatowitsch, Roland Neyerlin, Daniel Suter, Max Trossmann als Mitglieder angehören.

H. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 2. Dezember 2004 sowie auf dem Korrespondenzweg. Daniel Suter trat bei der Behandlung der Beschwerde in den Ausstand, da er gemeinsam mit Herr X. dem Vorstand der Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz angehört.

II. Erwägungen

1. a) Die Beschwerdeführer rügen, die Autorin Sibylle Stillhart habe anlässlich des Recherchegesprächs die vorgesehene Stossrichtung des Berichts nicht oder zumindest ungenügend offengelegt. Mithin beanstanden sie, die «NZZ am Sonntag» habe mit diesem Vorgehen die Ziffer 4 der «Erklärung» (Gebot der Lauterkeit der Recherche) verletzt.

b) Der Presserat hat dazu in der Stellungnahme 2/1999 festgehalten, dass Medienschaffende ihre Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner darüber informieren sollten, worum es im Artikel sachlich konkret geht. Dabei müssen sie aber nicht alle Einzelheiten bekanntgeben. Zudem ist nicht von Belang und kann auch nicht in jedem Fall von vornherein feststehen, in welcher journalistischen Form ein Befragungsergebnis veröffentlicht wird. Diese Grundsätze hat der Presserat in der Stellungnahme 7/2001 bestätigt und weiter festgehalten: «Falls nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, gehört es aber auch zur Fairness, den Verwendungszweck eines Gesprächs nicht absichtlich zu verschleiern, die Befragten irrezuführen oder sie in einem Irrglauben zu lassen. Im konkreten Fall – bei dem es um einen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts zum Anbau von Drogenhanf ging – verneinte des Presserat eine derartige Irrefüh
rung und / oder Verschleierung mit dem Argument, dass die Interviewten mit den Stichworten «Bundesgerichtsurteil» und «Hanfanbau» über die im Zusammenhang mit dem beanstandeten Medienbericht zentralen Anhaltspunkte verfügt hätten.

c) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Stossrichtung des Artikels beruhe auf der Hypothese: «Strenggläubige Muslime verlangen von ihren Frauen auch in der Schweiz, dass sie ein Kopftuch tragen oder sich verschleiern. Geht es um sie selber, nehmen die Männer die angeblich strengen Garderobenvorschriften des Islams nicht mehr so genau, tragen westliche Kleidung und rasieren sich täglich.» Hätte das Ehepaar Hatipglu um diese Hypothese gewusst, wäre es der «NZZ am Sonntag» bestimmt nicht für ein Gespräch zur Verfügung gestanden. Die betroffene Redaktion wendet dazu in ihrer Beschwerdeantwort ein, die These, wonach auch in der Schweiz Ehefrauen von strenggläubigen Muslimen grundsätzlich nicht selbst darüber entscheiden, ob sie ein Kopftuch tragen oder nicht, finde im Artikel keine Stütze. Der Artikel habe vielmehr aufzeigen wollen, dass der Koran bezüglich Kleidung geschlechtsspezifisch unterschiedlich ausgelegt und befolgt werde. Diese Thematik sei den Beschwerdeführenden bekannt gewesen.

d) Ausgehend von den dem Presserat eingereichten Unterlagen, insbesondere der E-Mail-Korrespondenz vor dem Abdruck des Artikels der «NZZ am Sonntag» ebenso wie aus den unbestrittenen Aussagen der Interviewten musste es dem Ehepaar X. beim Recherchegespräch klar sein, dass es im Artikel um die Themen «Kopftuch», «Kleidervorschriften des Islam» und die geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Anwendung dieser Regeln gehen würde. Dabei war die Autorin der Recherche berufsethisch nicht verpflichtet, die dem Artikel gegebenenfalls zugrundeliegende Stossrichtung oder These von vornherein bekanntzugeben. Wer sich auf ein kürzeres oder längeres Recherchegespräch mit Medienschaffenden einlässt, muss bereits aufgrund der Freiheit des Kommentars und der Kritik von vornherein damit rechnen, dass Äusserungen im Medienbericht gegebenenfalls auch kritisch beleuchtet werden. Bei längeren Recherchegesprächen und bei gestalteten Interviews sind – vorbehältlich von abweichenden Vereinbarungen im Einzelfall – Zitate vor der Publikation zur Autorisierung zu unterbreiten. Hingegen dürfen sich Medienschaffende von ihren Gesprächspartnern keinesfalls den weiteren Inhalt und die Stossrichtung eines Medienberichts vorgeben lassen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Verletzung von Ziffer 4 der «Erklärung» unter dem Gesichtspunkt einer ungenügenden Offenlegung des Befragungsgegenstands vorliegend zu verneinen.

2. a) Die Beschwerdeführenden beanstanden weiter, die Autorin des Berichts habe ihnen nicht alle veröffentlichten Zitate vor der Publikation zum Gegenlesen vorgelegt. Wie bereits angeführt gehört eine derartige Autorisierung von Statements bei gestalteten Interviews und längeren Recherchegesprächen zum journalistischen Standard (Stellungnahme 30/2002) und wurde offensichtlich auch zwischen den Parteien ausdrücklich oder zumindest stillschweigend vereinbart. So ist der E-Mail von Sibylle Stillhart an Herr X. vom 26. April 2004 zu entnehmen: «Hiermit sende ich Ihnen die Passage, worin ich Sie und Ihre Frau zitiert habe. Können Sie mir schnellst möglich zurückmailen, ob das für Sie so in Ordnung ist.»

b) Unbestrittenermassen nicht unterbreitet wurden den Beschwerdeführern folgende Zitate:

– «ÐDer Koran ist kein Modebuch?, sagt Herr X., der sich höchstens für einen Moschee-Besuch so kleiden würde. ÐSchliesslich ist es auch Frauen nicht vorgeschrieben, welche Farbe das Kopftuch haben soll.?» und

– «Das Kopftuch gehört zur muslimischen Identität und kann nicht einfach abgelegt werden.»

Die «NZZ am Sonntag» wendet dazu ein, das Ehepaar X. bestätige in seiner Beschwerde auch die Richtigkeit dieser beiden nicht vorgelegten Zitate. Dies ändert aber nichts daran, dass korrekterweise auch diese Statements vor der Publikation zur Autorisierung hätten unterbreitet werden müssen. Dementsprechend ist hier eine Verletzung von Ziffer 4 der «Erklärung» festzustellen. Berufsethisch nicht als relevant erscheint hingegen in diesem Zusammenhang die weitere Rüge der Beschwerdeführer, das Zitat «Ich hätte schon etwas Mühe, wenn meine Frau auf das Kopftuch verzichten würde» sei ohne Rücksprache um die beiden Wörter «schon etwas» gekürzt worden. Diese Nuance mag zwar aus Sicht des Ehepaars X. von Bedeutung sein, macht aber für den unbefangenen Leser keinen wesentlichen Unterschied aus.

3. a) Den eigentlichen Kern der Beschwerde bildet der Vorwurf des Ehepaars X., durch den Artikel mit Bild, Bildlegende, Lead und Lauftext sei der Leserschaft der wahrheitswidrige Gesamteindruck vermittelt worden, Frau X. sei gleichsam das Paradebeispiel einer Muslima, die nicht selber entscheide, ob sie das Kopftuch trage oder nicht. Damit habe die «NZZ am Sonntag» gegen die berufsethische Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung») verstossen und zudem wesentliche Elemente von Informationen unterschlagen bzw. Tatsachen sowie geäusserte Meinungen entstellt (Ziffer 3 der «Erklärung»). Die Redaktion macht dazu geltend, aus dem Text werde deutlich, dass es der eigene Entscheid von Frau X. sei, ein Kopftuch zu tragen. Ebenso mache das Zitat von Herrn X., wonach er Mühe hätte, wenn seine Frau das Kopftuch nicht mehr tragen würde, deutlich, dass er ihren Entscheid letztlich akzeptieren und respektieren würde. Weiter mache der Abdruck des Bildes des Ehepaars dieses noch nicht zu «Kronzeugen» der Verallgemeinerung, dass die muslimische Frau nicht selbst entscheide, ob sie ein Kopftuch trage oder nicht.

b) Bei Betrachtung des Lauftextes ist der «NZZ am Sonntag» zuzugestehen, dass aus den Statements der Beschwerdeführer nicht unbedingt der Eindruck entsteht, Frau X. trage das Kopftuch deshalb, weil ihr Ehemann dies von ihr verlange. Gemäss den von ihr veröffentlichten Äusserungen hat sie selber auf die Stelle bei der Migros verzichtet (und nicht auf Geheiss ihres Ehegatten). Weiter bekräftigt sie selber das Tragen des Kopftuchs als «Gebot Allahs» (und nicht etwa als Gebot ihres Ehemannes). Letzterer hätte nach eigenem Bekunden «zwar Mühe, wenn meine Frau auf das Kopftuch verzichten würde». Diese Formulierung schliesst einen derartigen Verzicht aber zumindest nicht kategorisch aus.

Anders zu bewerten ist nach Auffassung des Presserates hingegen der durch die Kombination von Bild, Bildlegende («Ich hätte Mühe, wenn meine Frau auf das Kopftuch verzichten würde») und vor allem dem Lead des Artikels («Strenggläubige Muslime verlangen von ihren Frauen auch in der Schweiz, dass sie ein Kopftuch tragen oder sich verschleiern. Geht es um sie selber, nehmen die Männer die angeblich strengen Garderobevorschriften des Islams nicht mehr so genau, tragen westliche Kleidung und rasieren sich täglich.») entstehende Eindruck. Diese Kombination erweckt beim durchschnittlichen Lesepublikum den gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien unzutreffenden und durch den Lauftext nicht gestützten Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Kopftuch trage, weil dies ihr Ehemann von ihr verlangt. In diesem Sinne hat die «NZZ am Sonntag» deshalb die Ziffer 1 der «Erklärung» verletzt.

4. a) Die Beschwerdeführer machen weiter eine Verletzung der Menschenwürde (Ziffer 8 der «Erklärung») geltend. Der Artikel stelle Frau X. als Mensch ohne eigene Persönlichkeit dar und spreche ihr das Recht ab, ein Individuum zu sein, welches mit dem Tragen des Kopftuches frei seine Meinung äussert. Herr X. werde umgekehrt in seiner Menschenwürde verletzt, indem er als Unterdrücker seiner Ehefrau dargestellt werde.

b) Wie oben unter Ziffer 3 der Erwägungen ausgeführt, enthält der beanstandete Artikel im Lauftext durchaus Hinweise auf die eigenständige Haltung der Beschwerdeführerin, die sich in Bezug auf ihre gesellschaftliche und berufliche Situation selbständig artikuliert. Sie erscheint deme
ntsprechend abgesehen von der beanstandeten Kombination von Bild, Bildlegende und Lead nicht als Person ohne eigene Persönlichkeit und Willen. Ebensowenig erscheint ihr Ehemann – gerade auch wenn man das Bild betrachtet, auf dem die beiden einträchtig nebeneinander sitzen – als Unterdrücker seiner Frau. Generell ist zudem in Bezug auf eine allfällige Verletzung der Menschenwürde darauf hinzuweisen, dass gemäss der Praxis des Presserates nicht jede – gegebenenfalls persönlichkeitsverletzende – negative Darstellung einer Person in einem Medienbericht bereits als Verletzung der Menschenwürde zu werten ist. Vielmehr ist eine Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung» unter diesem Aspekt nur dann zu bejahen, wenn der Angriff auf die Person eine besonders hohe Intensität erreicht (vgl. zuletzt die Stellungnahme 61/2004). Eine Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung» ist dementsprechend auch hinsichtlich der geforderten Intensität einer allfälligen Verunglimpfung und / oder Herabwürdigung vorliegend von vornherein zu verneinen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Nach längeren Recherchegesprächen dürfen die Befragten – vorbehältlich einer anderslautenden Absprache – darauf vertrauen, dass ihnen sämtliche zur Publikation vorgesehenen Aussagen vor der Veröffentlichung zur Autorisierung vorgelegt werden. Die «NZZ am Sonntag» hat deshalb die Ziffer 4 der «Erklärung» (Lauterkeit der Recherche) verletzt, indem sie zwei Statements der Beschwerdeführer ohne vorgängige Autorisierung veröffentlichte.

3. Durch die Kombination von Bild, Bildlegende und Lead des Artikels «Glaube und Garderobe» hat die «NZZ am Sonntag» beim durchschnittlichen Lesepublikum den unzutreffenden und durch den Lauftext nicht gestützten Eindruck erweckt, Frau X. trage das Kopftuch, weil ihr Ehemann dies von ihr verlange. Damit hat die «NZZ am Sonntag» Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheitspflicht) verletzt.

4. Darüber hinaus gehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.