Nr. 10/2016
Wahrheitspflicht / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Privatsphäre

(Hürlimann c. «Blick») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 19. Mai 2016

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Zusammenfassung

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde des Zuger Politikers Markus Hürlimann gutgeheissen. «Blick» hat mit seiner Berichterstattung über die sogenannte Zuger Sex-Affäre den Journalistenkodex in mehreren Punkten verletzt.

«Blick» berichtete zwischen dem 24. Dezember 2014 und dem 6. Januar 2015 in mehreren Artikeln über die Affäre. Hürlimann erhob dagegen beim Schweizer Presserat Beschwerde.
 
Der Journalistenkodex verlangt, dass Journalistinnen und Journalisten die Privatsphäre der einzelnen Personen respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Dieser Schutz gilt selbstverständlich auch für Prominente. Und er gilt ganz besonders für die Intimsphäre. Der Presserat hält fest: Vom Moment an, in dem sich die beiden Kantonspolitiker anlässlich der Landammannfeier zurückzogen, sei es im selben Lokal, sei es ausserhalb, wählten sie eine Privatsphäre, die es unbedingt zu respektieren gilt. Was hinter verschlossenen Türen stattfand, kann nicht Gegenstand der medialen Berichterstattung sein. Unabhängig davon, ob die beiden Beteiligten wissen oder nicht wissen, zu welchem Grad von Intimität es zwischen ihnen gekommen ist: Es ist ausschliesslich deren Privatsache und hat dies auch zu bleiben. Der «Blick»-Bericht vom 24. Dezember 2014 verletzte somit die Privat- und Intimsphäre von Markus Hürlimann. Ob und in welcher Art sich dieser in der Folge selbst in der Öffentlichkeit und namentlich Medien gegenüber zur Sache äusserte, kann nicht im Nachhinein als Rechtfertigung für solche Verletzungen beansprucht werden.
 
Hingegen durfte «Blick» darüber berichten, dass Markus Hürlimann, Präsident einer Kantonalpartei, vorübergehend wegen des Verdachts auf ein Sexualdelikt inhaftiert wurde. Dies ist ohne Zweifel von öffentlichem Interesse. Hingegen hätte der Beschwerdeführer zu diesen schweren Vorwürfen  angehört werden müssen. Dass Hürlimann über Nacht in Haft war, ist kein ausreichender Grund, auf die Anhörung zu verzichten.
 
Am 6. Januar 2015 stellte «Blick» selbst fest, dass es trotz Gerüchten keine Augenzeugen für den angeblich beobachteten Geschlechtsverkehr gebe. «Blick» hat auch mit der ungeprüften Weiterverbreitung dieses unbestätigten Gerüchts den Kodex verletzt.
 
Mit den Aussagen, Markus Hürlimann habe anlässlich der Landammannfeier mit Jolanda Spiess-Hegglin Sex gehabt sowie Zeugen hätten die beiden «in flagranti» erwischt, verletzte «Blick» zudem die Wahrheitspflicht.
 
Der Presserat hält fest, dass scheinbar offene Fragen («Hat er sie geschändet?») sehr viel mehr insinuieren, als sich mit der Unschuldsvermutung vereinbaren liesse. Der sprachlich unsaubere Wechsel zwischen Tatsachenbericht und Kolportage («Dort passierte es»…. «Blick weiss: … Hürlimann soll…»; «Für alle Anwesenden war offensichtlich, was da passiert» etc.) schafft genau diesen Verdacht, der geeignet ist, den Ruf einer Person ungeachtet der Unschuldsvermutung nachhaltig zu beschädigen.

Résumé

Le Conseil suisse de la presse a accepté une plainte de l’homme politique zougois Markus Hürlimann. Le «Blick» a violé le code de déontologie des journalistes sur plusieurs points dans son compte rendu du scandale sexuel de Zoug.

Le «Blick» a relaté l’affaire dans plusieurs articles entre le 24 décembre 2014 et le 6 janvier 2015. Markus Hürlimann a déponsé une plainte contre le journal auprès du Conseil suisse de la presse.
 
Le code de déontologie des journalistes exige que ces derniers respectent «la vie privée des personnes, pour autant que l’intérêt public n’exige pas le contraire». Les personnalités publiques ont évidemment droit elles aussi à cette protection, qui s’applique particulièrement à la sphère intime. Le Conseil de la presse constate: à partir du moment où les deux politiciens cantonaux se sont retirés de la fête organisée en l’honneur du nouveau président du gouvernement, que ce soit dans le même bâtiment ou à l’extérieur, ils ont choisi un espace privé qu’il s’agit impérativement de respecter. Ce qui se passe derrière des portes closes ne peut être publié dans les médias. Indépendamment de la connaissance que les deux parties avaient du degré d’intimité qu’ils atteindraient, il en va exclusivement de quelque chose de privé et qui doit le rester. L’article du «Blick» daté du 24 décembre 2014 a ainsi violé la sphère privée et intime de Markus Hürlimann. Le fait de savoir si et de quelle manière ce dernier s’exprimerait ensuite publiquement sur le sujet et notamment envers les médias ne peut être invoqué a posteriori pour justifier pareilles atteintes.
 
Par contre, le «Blick» était autorisé à rapporter que Markus Hürlimann, président d’un parti cantonal, était soupçonné d’avoir commis une infraction à caractère sexuel et provisoirement détenu pour ce motif. Cette information est sans aucun doute d’intérêt public. Mais le recourant aurait dû être entendu sur les reproches graves qui lui étaient faits. Que Markus Hürlimann ait passé la nuit en prison n’est pas une raison suffisante pour renoncer à une audition.

Le 6 janvier 2015, le «Blick» a lui-même constaté qu’il n’y avait, contrairement aux rumeurs, aucun témoin oculaire des rapports sexuels prétendument observés. Il a donc également porté atteinte au code de déontologie en propageant cette rumeur non confirmée sans la vérifier.
 
En déclarant que Markus Hürlimann avait eu des rapports sexuels avec Jolanda Spiess-Hegglin lors de la fête honorant le président du gouvernement et que des témoins les avaient surpris en flagrant délit, le «Blick» a également violé l’obligation de dire la vérité.
 
Le Conseil de la presse constate que les questions prétendument en suspens («Hat er sie geschändet?») insinuent bien davantage que ne le permet la présomption d’innocence. Le passage du compte rendu de faits au colportage de rumeurs («Dort passierte es»…. «Blick weiss: … Hürlimann soll…»; «Für alle Anwesenden war offensichtlich, was da passiert» etc.) éveille précisément le soupçon propre à entacher durablement la réputation d’une personne au mépris de la présomption d’innocence.

Riassunto

Il Consiglio della stampa ha accolto il reclamo presentato da Markus Hürlimann, un uomo politico del Canton Zugo, accertando su molti punti la violazione del codice deontologico dei giornalisti da parte del «Blick».

Oggetto del reclamo erano gli articoli pubblicati dal quotidiano il 24 dicembre 2014 e il 6 gennaio 2015. Il codice deontologico dei giornalisti prescrive il rispetto della sfera privata delle persone se non prevale un interesse pubblico all’informazione. Tal protezione è dovuta anche alle persone pubbliche, specialmente quando si tratti della loro sfera intima. Il Consiglio della stampa constata che, dal momento in cui, durante una festa, due persone, sia pure «pubbliche», si ritirano – che ciò avvenga in un ritrovo pubblico o in privato è indifferente! – esse intendono proteggere la loro sfera intima dagli sguardi esterni, e per questo solo fatto meritano rispetto. Quel che accade in un luogo riservato non deve interessare la cronaca, e ciò indipendentemente da quale grado di intimità, consapevolmente o inconsapevolmente, sia stato scelto dalle persone in causa: appartiene alla loro sfera privata e come tale va rispettato. L’articolo del «Blick» del 24 dicembre 2014 viola pertanto la sfera privata e la sfera intima di Markus Hürlimann. È poi irrilevante se, e in che modo, l’interessato si sia espresso in seguito in pubblico e sui media a proposito dell’accaduto, e ad
ogni modo ciò non costituisce giustificazione a posteriori della violazione dei suoi diritti.  

Diverso il giudizio da dare circa la notizia, pure pubblicata dal «Blick», che Markus Hürlimann, presidente di un partito cantonale, era stato arrestato con l’accusa di violenza sessuale. Il fatto dell’arresto era certamente di pubblico interesse. In ogni caso, però, prima della pubblicazione l’interessato avrebbe dovuto essere sentito. Che l’arresto sia avvenuto nottetempo non era una buona ragione per non dargli la possibilità di esprimersi.
 
Il 6 gennaio 2015, ritornando in argomento, il «Blick» constatava che degli asseriti rapporti sessuali non c’erano stati testimoni oculari: una conferma che nella notizia precedente si era trattato di semplici congetture, la pubblicazione delle quali, date per vere, costituisce pure una violazione del codice deontologico. Anche riferendo che i due erano stati «colti in flagrante», il «Blick» violava le norme del codice. Il modo con cui l’articolo si esprimeva («Accadde dunque…», «il ‘Blick’ lo sa:…», «Hürlimann deve…», «A tutti i presenti fu chiaro quel che succedeva», ecc.) rafforza la convinzione che si è voluto compromettere l’onore del politico senza tener conto almeno della presunzione di innocenza.

I. Sachverhalt

A. Die Ausgabe des «Blick» vom 24. Dezember 2014 titelte auf der Frontseite – mit Fotos der beiden Protagonisten – «Sex-Skandal um SVP-Politiker»; in grosser Schrift: «Hat er sie geschändet?» Und dazu, die Namen jeweils in Rot: «Markus Hürlimann, Zuger SVP-Kantonalpräsident» und «Jolanda Spiess-Hegglin, Grüne Kantonsrätin, Zug». Auf Seite 5 folgt in grosser Aufmachung: «Sex-Skandal an Zuger Landammann-Feier» und «SVP-Kantonalpräsident in Haft. Waren K.-o.-Tropfen im Spiel?» Nach der offiziellen Feier hätten die geladenen Gäste auf den beiden Schiffen «MS Zug» und «MS Rigi» weitergefeiert, danach seien rund 50 Personen nach Mitternacht weiter ins nahe Restaurant Schiff gezogen. «Dort passierte es. Blick weiss: SVP-Kantonalpräsident Markus Hürlimann (40) soll mit der grünen Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin (34) Sex gehabt haben. Offenbar wurden der jungen Frau sogar K.-o.-Tropfen in die Getränke gemischt.» Eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung sei eingeleitet. Jolanda Spiess-Hegglin habe sich am nächsten Tag an nichts mehr erinnern können. Im Spital habe sie Blut- und Urintests machen lassen. Spiess-Hegglin sei für eine Stellungnahme nicht erreichbar gewesen.

Der «Blick» vom 27. Dezember 2014 doppelt unter dem Titel «Sex-Skandal in Zug – Alles begann auf der MS Rigi» nach. Markus Hürlimann und Jolanda Spiess-Hegglin seien an der Landammann-Feier von Gästen in flagranti beim Sex erwischt worden. Zwei Tage später sei Hürlimann verhaftet worden, die Polizei ermittle «wegen K.-o.-Tropfen». Spiess-Hegglin erinnere sich an nichts, drohe mit einer Anzeige. Bereits zwei Tage vor der fraglichen Nacht seien die beiden in Walchwil am Fest für den neuen Zuger Kantonsratspräsidenten aufgefallen. Hürlimann bestreite, dass K.o.-Tropfen im Spiel gewesen seien. Sein Anwalt habe nach dessen Freilassung mitgeteilt, die Aussagen der bisher befragten Zeugen zeigten, dass ein einvernehmliches Handeln vorgelegen habe. Hürlimann habe nicht mit «Blick» reden wollen.

Am 28. Dezember titelt der «Blick» über einem Bild der beiden, je mit einem Glas in der Hand für die Kamera posierend: «Sex-Skandal von Zug – Grünen-Politikerin spricht von Verletzungen. Mit Schmerzen ins Spital». Der Lead lautet: «Am Morgen nach der verhängnisvollen Landammannfeier stellten die Ärzte bei Jolanda Spiess-Hegglin Verletzungen im Intimbereich fest.» Berichtet wird, die Party habe «mit einem bösen Verdacht» geendet. «Markus Hürlimann (…) soll (…) Jolanda Spiess-Hegglin (…) K.-o.-Tropfen verabreicht und gegen ihren Willen Sex mit ihr gehabt haben. Fakt ist: Die Polizei ermittelt wegen eines Delikts gegen die sexuelle Integrität. Am Dienstag wurde Hürlimann festgenommen.» Mit Hinweis auf den Sprecher von Spiess-Hegglin schreibt «Blick», die Ärzte hätten Verletzungen im Intimbereich festgestellt. Hürlimann sei für eine Stellungnahme nicht erreichbar, habe aber zuvor klargestellt, dass er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. «Schon gar nicht habe er Jolanda Spiess-Hegglin K.-o.-Tropfen verabreicht. Vielmehr sei der Sex einvernehmlich gewesen.»

Im «Blick» vom 29. Dezember 2014 lautete – wiederum mit einem Foto von Spiess-Hegglin –die Schlagzeile: «Ich hatte mit niemandem willentlich Sex». «Blick» bezieht sich auf einen Bericht von Spiess-Hegglin, der am Vortag eine knappe Stunde auf Facebook öffentlich einsehbar gewesen sei, dann nur noch für Freunde.

Schliesslich berichtete «Blick» am 6. Januar 2015 unter dem Titel «Küsse und Schnaps – aber kein Sex?». Nur eines sei nun klar: Bei Jolanda Spiess-Hegglin konnten laut Testergebnis keine K.-o.-Tropfen in Blut und Urin festgestellt werden. Wie nahe sich die beiden tatsächlich gekommen seien, werde «immer nebulöser». Spiess-Hegglin beharre darauf, dass ihr auf der Party «Substanzen» verabreicht worden seien und sehe den Fehler für das negative Testergebnis beim Kantonsspital. «Doch obwohl gerüchteweise Zeugen das Politpaar in flagranti erwischt haben wollen, sind tatsächliche Augenzeugen bis dato Fehlanzeige.» Hürlimann habe einzig Küsse mit Spiess-Hegglin und den Genuss von reichlich Wein und Schnaps zugestanden. Spiess-Hegglin habe am Montag dem «Tages-Anzeiger» eröffnet, Hürlimann habe sie im Spital angerufen und ihr bestätigt, dass es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei.

B. Am 24. Juni 2015 beschwert sich Markus Hürlimann, anwaltlich vertreten, beim Schweizer Presserat gegen «Blick». Er  sieht die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») mehrfach verletzt und führt insbesondere Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche), Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung), Richtlinie 7.1 (Schutz der Privatsphäre), Richtlinie 7.2 (Identifizierung) und Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) an. Der Beschwerdeführer gesteht vorweg zu, dass es zwischen ihm und Jolanda Spiess-Hegglin zu einer «intimen Annäherung» gekommen sei. Sie hätten geknutscht und seien dabei von diversen Personen beobachtet worden. Im Einzelnen wird folgendes ausgeführt: Richtlinie 1.1, Wahrheitssuche, sei insofern verletzt, als bisher kein einziger Zeuge bestätigen konnte, es sei zu Sex gekommen. Unrichtig sei ausserdem, Zeugen hätten die beiden Beteiligten «in flagranti» bei sexuellen Handlungen erwischt. Zeugen bestätigten einzig, die beiden einvernehmlich knutschend gesehen zu haben. Er, Hürlimann, habe zu keinem Zeitpunkt bestätigt, es sei zu Sex gekommen. «Blick» hätte erkennen müssen, dass es sich bei der Äusserung von Gästen, es sei zu Sex gekommen, um eine reine Vermutung handle. Bei Verdachtsgeschichten seien Augenzeugen ungenügende Quellen. Im Artikel vom 6. Januar 2015 gestehe «Blick» selbst zu, dass «tatsächliche Augenzeugen bis dato Fehlanzeige» seien.

Auch der Vorwurf, Hürlimann habe Spiess-Hegglin mit K.-o.-Tropfen betäubt, sei zum Zeitpunkt der Publikationen durch nichts belegt gewesen. Spiess-Hegglin habe das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in Gang gesetzt. Da es sich theoretisch auch um eine Schutzbehauptung hätte handeln können, hätte Spiess-Hegglin niemals als Quelle für einen solchen Vorwurf gegen den Beschwerdeführer benützt werden dürfen. Der Satz im Lead vom 28. Dezember, Ärzte hätten am Morgen nach der Feier Verletzungen im Intimbereich festgestellt, sei inhaltlich schlicht falsch, denn bei Spiess-Hegglin seien zu keinem Zeitpunkt Unterleibsverletzungen festgestellt worden. Ebenso falsch sei die als gesichert dargestellte Aussage, die beiden seien bereits zwei Tage zuvor in Walchwil am Fest für den neuen Zuger Kantonsratspräsidenten aufgefallen. Jol
anda Spiess-Hegglin sei nämlich nachweislich nie an diesem Fest gewesen. Insgesamt erachtet der Beschwerdeführer die in Ziffer 1 der «Erklärung» und in den Richtlinien 1.1 und 3.1 festgehaltene Pflicht zur Wahrheitssuche und die damit zusammenhängende Sorgfaltspflicht im Umgang mit Quellen als verletzt.

Bezüglich Richtlinie 7.1, Schutz der Privat- und Intimsphäre, sowie Richtlinie 7.2, Identifizierung, wird ausgeführt, jede – auch jede prominente – Person habe Anspruch auf Schutz ihres Privatlebens und der Intimsphäre. Dieser Schutz beschränke sich nicht auf den engsten familiären, häuslichen Bereich, sondern erstrecke sich auch in den öffentlichen Raum. Nicht alles, was in der Öffentlichkeit eventuell sichtbar und für den Einzelnen zugänglich sei, dürften Medien unbesehen weiterverbreiten. Eingriffe in die Intimsphäre seien grundsätzlich zu unterlassen, es sei denn, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse. Auch wenn Personen des öffentlichen Lebens durch ihr Verhalten selber dazu beitrügen, ihr Privat- und Familienleben für die Medien innerhalb gewisser Grenzen zugänglich zu machen, sei darin kein Verzicht auf den Schutz der Privatsphäre und Intimsphäre zu erblicken. Der in Frage stehende Vorfall habe nicht an einer öffentlichen Veranstaltung stattgefunden. An der Feier nach der Landammannwahl hätten die beiden Beteiligten als Privatpersonen teilgenommen. Knutschen oder auch Sex würden der Intimsphäre zugerechnet und dürften grundsätzlich nicht öffentlich gemacht werden, auch wenn es sich um öffentliche Personen wie vorliegend Politiker handle. Ausserdem wäre eine identifizierende Berichterstattung nur zulässig gewesen, sofern die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Medienbericht öffentlich aufgetreten wäre oder in die Veröffentlichung eingewilligt hätte. Da die Vorfälle ausschliesslich den Intimbereich betroffen hätten und in keiner Weise mit dem politischen Amt zusammenhingen, und sie sich zudem nicht am offiziellen Teil der Feier ereignet hätten, hätte zumindest am 24. Dezember 2014 noch keine Identifizierung mit Bild und Name stattfinden dürfen.

Richtlinie 3.8, Anhörung bei schweren Vorwürfen: «Blick» habe unzweifelhaft schwere Vorwürfe gegen Hürlimann erhoben. Ihm sei vor der Publikation vom 24. Dezember 2014 keinerlei Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesen Vorwürfen zu äussern. Auch wenn er kurzzeitig verhaftet worden sei und eine Stellungnahme aus diesem Grund nicht möglich gewesen wäre, hätte es das Fairnessprinzip geboten, mit der Veröffentlichung einige Stunden oder Tage zuzuwarten. Dies gelte umso mehr, als zum Zeitpunkt der Publikation nur Vermutungen von ungenügenden Quellen vorhanden waren.

C. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 führt die anwaltlich vertretene Redaktion «Blick» aus, unbestritten sei, dass es zwischen Markus Hürlimann und Jolanda Spiess-Hegglin zu sexuell aufgeladenen Kontakten gekommen sei. Strafrechtlich sei zwar von den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfen nichts geblieben. Der Beschwerdeführer selbst habe aber am 24. September 2015 über Twitter eine «Gegendarstellung» verfasst, in der er auch noch Aktenstücke publiziert habe, worunter die Seite 3 eines mehrseitigen Dokuments, auf welcher stehe, es sei mutmasslich zu sexuellen Handlungen gekommen. Es sei abwegig, lediglich sechs Artikel aus der Zeit zwischen 24. Dezember 2014 und 6. Januar 2015 zum Gegenstand einer Beschwerde zu machen, nachdem in der Folge Hunderte von Artikeln zum Thema in allen deutschschweizerischen Medien publiziert wurden. Es sei widersprüchlich, wenn man eine Verletzung der Privatsphäre geltend mache und gleichzeitig über Wochen und Monate sich selbst zum Thema äussere und durch private Preisgabe sehr intimer Details die angeblich verletzte Privatsphäre selbst noch weiter öffne. Wenn der kantonale Präsident der SVP wegen des Verdachts auf ein Sexualdelikt, begangen an der Co-Präsidentin einer anderen kantonalen Partei, auch nur kurzfristig festgenommen werde, so dürfe darüber identifizierend berichtet werden, zumal, wenn die vom Beschwerdeführer selbst zugestandene «intime Annäherung» von diversen Dritten beobachtet wurde.

Dass strafrechtlich am Beschwerdeführer nichts hängenbleiben werde, habe dieser bei Einreichung der Beschwerde am 24. Juni 2015 noch nicht wissen können, dieser Umstand sei aber als bekannt der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen. Die Darstellung Hürlimanns sei insofern unvollständig, als er den Hinweis darauf unterlasse, dass er den Schändungsvorwurf schon am 24. Dezember 2014 über seinen Anwalt zurückgewiesen habe. Die Beschwerde sei unvollständig, indem sie nicht erwähne, dass der Nachweis von K.-o.-Tropfen gar nicht geführt werden konnte, sodass mithin Spiess-Hegglins Hauptargument widerlegt sei. Es sei davon auszugehen, dass es anlässlich der Landammann-Feier zu einem sehr intimen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Spiess-Hegglin gekommen sei. «Blick» habe nie behauptet, der Beschwerdeführer habe Spiess-Hegglin geschändet bzw. vergewaltigt. Ebenso habe «Blick» nie vorbehaltlos-positiv behauptet, Hürlimann habe K.-o.-Tropfen tatsächlich verabreicht, sondern das Blatt habe den von Spiess-Hegglin geäusserten Verdacht verbreitet. Der Bericht vom 28. Dezember 2014 sei unangreifbar, weil als Quelle der Information über die Verletzungen die Betroffene selbst angegeben werde. Selbst wenn «Blick» bezüglich der Anwesenheit von Spiess-Hegglin am Fest für den Kantonsratspräsidenten einer Fehlinformation aufgesessen wäre, sei dies für den gesamten Sachverhalt irrelevant und spiele vorliegend keine Rolle. Nach dem Gesagten sei der Vorwurf einer Privatsphärenverletzung unhaltbar.

Den angeblichen Schluss der offiziellen Landammannfeier um Mitternacht erachtet «Blick» für irrelevant. «Wenn zwei Politiker in der Öffentlichkeit knutschen, verlassen sie klarerweise den von ihrer Privatsphäre geschützten Raum.» Deshalb habe der Beschwerdeführer angesichts seiner politischen Stellung auch keinen Anspruch auf lediglich anonymisierte Berichterstattung. Schliesslich habe er sich selbst in der Öffentlichkeit zur Sache geäussert. Wer es schliesslich ablehne, mit einem Medium zu reden, könne sich nicht auf die Verletzung des Anhörungsrechts berufen. Schliesslich hätten Hürlimann wie auch Spiess-Hegglin ihre Parteiämter als Folge ihres ungeschickten Verhaltens verloren. Spätestens damit sei erstellt, dass die Affäre keine private, sondern eine mit parteipolitischer Bedeutung sei.

D. Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 hat der Presserat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber orientiert, dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 9/2016 erfuhr, dass der Beschwerdeführer gegen die Redaktion «Blick» eine Betreibung eingeleitet hat und dass dem Presserat der Zahlungsbefehl vorliegt.

E. Der Presserat wies die Beschwerde der 3. Kammer zu, der Max Trossmann (Kammerpräsident), Marianne Biber, Jan Grüebler, Matthias Halbeis, Peter Liatowitsch, Markus Locher und Franca Siegfried angehören. Matthias Halbeis und Franca Siegfried traten gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Geschäftsreglements des Presserats von sich aus in den Ausstand.

F. Die 3. Kammer des Presserats behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 12. November 2015 sowie auf dem Korrespondenzweg.


II. Erwägungen

1. Vorab ist zu klären, ob der Presserat auf die vorliegende Beschwerde eintritt. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat auf Beschwerden nicht ein, wenn ein Parallelverfahren (insbesondere bei Gerichten oder der Unabhängigen Beschwerdeinstanz UBI) eingeleitet wurde oder vorgesehen ist. Abs. 2 hält fest, dass der Presserat auf Beschwerden eintreten kann, sofern sich berufsethische Grundsatzfragen stellen, auch wenn zum Beschwerdegegenstand ein rundfunkrechtliches Verfahren oder ein Gerichtsverfahren hängig ist, der Beschwer
deführer ein solches während des Presseratsverfahrens einleitet oder vorhat, ein solches einzuleiten. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin die Betreibung eingeleitet hat, um die Verjährung zu unterbrechen. Offen bleibt für den Presserat, ob der Beschwerdeführer allenfalls Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen «Blick» erhebt oder ob sich die Parteien in einem aussergerichtlichen Vergleich einigen. Diese Frage ist dann nicht relevant, wenn sich berufsethische Grundsatzfragen stellen. Die Beschwerde wirft die Frage auf, wo die Grenzen der Berichterstattung über einen kantonalen Politiker zu ziehen sind, welcher wegen eines angeblichen, ihm zur Last gelegten Sexualdelikts vorübergehend in Untersuchungshaft genommen wurde. Diese Frage betrifft den Intimbereich des Politikers und Beschwerdeführers. Bezüglich dessen Schutzbereichs stellen sich grundsätzliche berufsethische Fragen. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. a) Artikel vom 24. Dezember 2014: Zu fragen ist als Erstes, ob der Beschwerdeführer namentlich genannt werden durfte oder ob die von «Blick» publik gemachten Vorfälle der Privatsphäre zuzuordnen sind. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer geht der Presserat davon aus, dass der gemeinsame Auftritt zweier prominenter Kantonalpolitiker verschiedener Couleur an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist und dass hierüber – ganz unabhängig vom Geschehen – berichtet werden darf. Dass am besagten 20. Dezember mit Ende des offiziellen Teils der Landammannfeier (also noch bevor die Gäste die beiden Schiffe betraten) aus der «öffentlichen Person» eine «Privatperson» geworden sei, über deren Aktivitäten zu berichten sich deshalb verbiete, ist nicht haltbar. Wenn Markus Hürlimann und Jolanda Spiess-Hegglin sich dafür entschieden, vor versammelter Parteiprominenz Zärtlichkeiten auszutauschen, so haben sie damit selbst eine Öffentlichkeit gewählt und sich zum Gespräch gemacht, über welches zu berichten der Presse nicht verwehrt ist. Der «Blick» durfte demnach im ersten der beanstandeten und in allen weiteren Beiträgen darüber berichten, dass sich der Beschwerdeführer und Spiess-Hegglin «nahe gekommen» sind. Aus dem Gesagten folgt demnach, dass der Beschwerdeführer zum Sachverhalt des Austausches von Zärtlichkeiten in der Öffentlichkeit beim Namen genannt werden durfte. Da im beobachteten Austausch von Zärtlichkeiten kein schwerer Vorwurf begründet liegt, ist hingegen nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Punkt hätte angehört werden müssen.

b) Anders verhält es sich mit den Vorgängen, die sich ausserhalb dieser von den beiden Protagonisten gewählten Öffentlichkeit abspielten. Vom Moment an, als sie sich «zurückzogen», sei es im selben Restaurant, sei es ausserhalb, wählten sie eine Privatsphäre, die es unbedingt zu respektieren gilt. Was hinter verschlossenen Türen stattfand, kann nicht Gegenstand der medialen Berichterstattung sein. Selbst wenn die beiden, wie es der «Blick» ursprünglich meinte berichten zu können, von verlässlichen Zeugen «in flagranti» beim Geschlechtsverkehr erwischt worden wären, hätte sich eine Erwähnung dieser Tatsache in der Presse als flagrante Verletzung der Privatsphäre und des Anstandes verboten. Dass sich am Ende herausstellte, dass die angeblichen Zeugen nichts oder jedenfalls nichts Schlüssiges gesehen hatten und das Verfahren gegen Hürlimann nicht zuletzt auch deshalb eingestellt wurde, zeigt im Übrigen, auf Grund welch dünner Faktenlage der «Blick» über diesen Teil des Geschehens berichtete. Dabei ist kaum nachzuvollziehen, mit welcher Hartnäckigkeit die Zeitung dieser offenbar aus ihrer Sicht «entscheidenden» Frage nachging (und nicht müde wurde, das zum Thema zu machen), ob es zwischen den beiden Beteiligten zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Unabhängig davon, ob die beiden Beteiligten wissen oder nicht wissen, zu welchem Grad von Intimität es zwischen ihnen gekommen ist: Es ist ausschliesslich deren Privatsache und hat dies auch zu bleiben. Durch die Berichterstattung vom 24. Dezember 2014 wurde somit die Privat- und Intimsphäre des Beschwerdeführers und damit Ziffer 7 der «Erklärung» verletzt. Ob und in welcher Art sich der Beschwerdeführer in der Folge selbst in der Öffentlichkeit und namentlich Medien gegenüber zur Sache äusserte, ändert nichts an seinem Recht, dass seine Privat- und Intimsphäre respektiert werde und rechtfertigt schon gar nicht die in der ursprünglichen Berichterstattung enthaltenen Verletzungen seiner Privatsphäre.

c) Durfte «Blick» hingegen darüber, dass Markus Hürlimann vorübergehend inhaftiert wurde, auch unter Namensnennung berichten? Der Presserat meint ja: Wenn der Präsident einer Kantonalpartei wegen des Verdachts eines Sexualdelikts in Haft genommen wird, ist dies ohne Zweifel von öffentlichem Interesse. Eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» liegt hier somit nicht vor. Voraussetzung einer solchen Berichterstattung wäre allerdings, dass sie die weiteren medienrechtlichen Grundsätze, namentlich die Unschuldsvermutung (siehe dazu Punkt 6) und das Recht auf Anhörung bei schweren Vorwürfen, beachtet.

d) Zu fragen ist folglich, ob der «Blick» das Recht des Beschwerdeführers, zu schweren Vorwürfen angehört zu werden, respektierte. Das war vorliegend nicht oder nur ungenügend der Fall. «Blick» hat mit dem Beschwerdeführer vor dem ersten Bericht keinen Kontakt gesucht und erklärt sich auch nicht darüber, warum eine solche Anhörung unterblieb. Dass Hürlimann über Nacht in Haft war, ist kein ausreichender Grund, auf die Anhörung zu verzichten. Der Presserat hat dazu in der Stellungnahme 58/2010 ausgeführt: «Primär sollte vor der Publikation von schweren Vorwürfen immer versucht werden, den direkt Betroffenen für eine Stellungnahme zu erreichen. Ist der Kritisierte für eine Stellungnahme nicht erreichbar (befindet sich beispielsweise ein Angeschuldigter in Haft oder auf der Flucht), kann – falls bekannt – stattdessen ein Vertreter (z. B. ein Anwalt) angehört werden (Stellungnahme 5/1997). … Unmittelbar nach der Verhaftung von C. H. war es den Medien kaum möglich, dessen Anwalt ausfindig zu machen. In den entsprechenden Berichten hätte jedoch zumindest kurz vermerkt werden müssen, dass weder vom Beschwerdeführer noch von einem Vertreter ein Statement erhältlich war. Denn nur so wird dem Publikum klar, dass den gegenüber der beschuldigten Person erhobenen Vorwürfen allenfalls eine andere Version des Betroffenen gegenübersteht. Und sobald bekannt war, dass der Beschwerdeführer einen Medienberater engagiert hatte, waren die Medien gehalten, vor der Veröffentlichung schwerer Vorwürfe diesen vorgängig zu kontaktieren, soweit C. H. für eine Stellungnahme nicht selber erreichbar war.» Die gegen den Beschwerdeführer im Artikel vom 24. Dezember 2014 erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Daran ändert nichts, dass «Blick» diese Vorwürfe in Frageform äussert bzw. mit Ausdrücken wie «offenbar» oder «soll … Sex gehabt haben» umschreibt. Zu berichten, dass der Beschwerdeführer vorübergehend verhaftet worden ist, illustriert die gegen ihn erhobenen Vorwürfe genügend. «Blick» hat, indem er Hürlimann nicht anhörte, den in der zur «Erklärung» gehörenden Richtlinie 3.8 festgehaltenen Grundsatz «audiatur et altera pars» verletzt.

e) Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe gegen die Wahrheitspflicht sowie Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) verstossen. Es ist nicht Sache des Presserats, Nachforschungen darüber anzustellen, ob es zwischen dem Beschwerdeführer und Jolanda Spiess-Hegglin zu Sex gekommen ist. Bereits im Artikel vom 6. Januar 2015 relativiert «Blick» allerdings selbst, dass tatsächliche Augenzeugen bisher fehlten. Durch die ungeprüfte Weiterverbreitung dieses unbestätigten Gerüchts hat der «Blick» Ziffer 3 der «Erklärung
» verletzt.

3. Artikel vom 27. Dezember 2014: Der Beschwerdeführer sieht die Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass «Blick» ausführt, zwischen Hürlimann und Spiess-Hegglin sei es tatsächlich zu Sex gekommen. Unrichtig sei ausserdem, Zeugen hätten die beiden «in flagranti» bei der Vornahme sexueller Handlungen erwischt. Wörtlich steht im Artikel: «… Markus Hürlimann hat dort vor einer Woche Sex … mit Jolanda Spiess-Hegglin.» «Blick» stellt dies als Tatsache dar, obwohl Spiess-Hegglin sagt, sie wisse es nicht. «Blick» stellt weiter als Tatsache dar, Zeugen hätten die beiden «in flagranti» erwischt. «In flagranti» bedeutet beim Geschlechtsverkehr ertappt. «Blick» relativiert dies am 6. Januar 2015 wie erwähnt selbst. Beide Aussagen verletzen die in Ziffer 1 der «Erklärung» verlangte Wahrheitspflicht. Weiter führt «Blick» aus, der Beschwerdeführer und Spiess-Hegglin seien bereits am (zwei Tage früher, also am 18. Dezember durchgeführten) Fest für den Zuger Kantonsratspräsidenten in Walchwil aufgefallen. Der Beschwerdeführer macht geltend, Jolanda Spiess-Hegglin habe an jenem Fest nachweislich nicht teilgenommen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gegenteil nicht belegt. Letztlich ist es nicht Sache des Presserats, die Wahrheit ausfindig zu machen. Es steht Aussage gegen Aussage, weshalb sich der Presserat nicht zu einer allfälligen Verletzung der Wahrheitspflicht äussert. In Bezug auf eine Verletzung der Privatsphäre gilt das oben Ausgeführte.

4. Artikel vom 28. Dezember 2014: Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Wahrheitspflicht geltend, indem er festhält, der Satz im Lead, Ärzte hätten am Morgen nach der verhängnisvollen Landammannfeier Verletzungen im Intimbereich von Spiess-Hegglin festgestellt, sei inhaltlich schlicht falsch. «Blick» berichtet im Lead in der Tat ohne jede Relativierung von Verletzungen im Intimbereich. Eine Nennung der Quelle fehlt. Im Obertitel heisst es: «Sex-Skandal von Zug – Grünen-Politikerin spricht von Verletzungen». Im Text selbst wird der Mediensprecher von Spiess-Hegglin zitiert und es wird festgehalten, im Kantonsspital Zug hätten die Ärzte laut Mediensprecher Verletzungen im Intimbereich festgestellt. Zwar ist es als journalistisch unsorgfältig zu werten, den Lead als Tatsachenfeststellung zu formulieren. Daraus ist jedoch keine Verletzung der Wahrheitspflicht abzuleiten, da die Quelle dieser Information aus dem Artikel klar hervorgeht.

5. Artikel vom 29. Dezember 2014: Dieser gibt dem Presserat zu keinen Beanstandungen Anlass. Insbesondere steht darin nicht Neues, wozu Hürlimann hätte angehört werden müssen.

6.
Artikel vom 6. Januar 2015: Mehr als zwei Wochen später zieht der «Blick» am 6. Januar 2015 Bilanz, ohne zu erwähnen, in welchem Mass dies seine vorausgegangenen Berichte disqualifiziert: keine K.-o.-Tropfen bei Spiess-Hegglin feststellbar, trotz Gerüchten keine Augenzeugen für den angeblich beobachteten Geschlechtsverkehr. Dafür zwei schwer beschädigte Politikerkarrieren – ganz zu schweigen von den familiären Belastungen. Dies das korrekt gezogene Fazit über eine Berichterstattung, die sich bis dato über fünf Artikel erstreckte.

7. Nicht gerügt hat der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Ziffer 7 der «Erklärung»), weshalb der Presserat diesbezüglich keine Rüge ausspricht. «Blick» muss sich jedoch einen zumindest saloppen Umgang mit der Unschuldsvermutung vorhalten lassen, stehen viele der Mutmassungen doch im Indikativ, wie etwa: «Dort passierte es», «Offenbar…». Vor dem Hintergrund der unterbliebenen Anhörung wiegt dies umso schwerer. Zudem nimmt «Blick» in seinen ersten beiden Berichten den Standpunkt der mitbetroffenen Jolanda Spiess-Hegglin derart einseitig auf, dass dadurch die Grundsätze der Unschuldsvermutung zu Gunsten Hürlimanns zumindest arg strapaziert wurden. Dazu nochmals der Presserat im erwähnten Entscheid 58/2010: «Da es häufig nicht möglich ist, den Verhafteten beziehungsweise einen Vertreter mit den Vorwürfen von angeblichen Zeugen zu konfrontieren, sollten sich Medienschaffende umso mehr davor hüten, sich unter dem Druck, möglichst täglich Neuigkeiten über einen ‹Fall› zu bringen, dazu verleiten zu lassen, blosse Gerüchte und Verdächtigungen ungeprüft zu veröffentlichen. Gerüchte und Verdächtigungen können zwar den Ausgangspunkt einer Recherche bilden. Sie sind aber gerade bei der Berichterstattung über einen hängigen Straffall, der in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt, vor der Publikation besonders kritisch zu überprüfen. Erst wenn die Wahrheitssuche in einer hieb- und stichfesten Tatsachenaussage endet, verliert ein Gerücht seine Anrüchigkeit (Stellungnahme 18/2009).» Diese Grundsätze hat der «Blick» mit der Art verletzt, wie er Verdächtigungen (Schändung, Einsatz von K.-o.-Tropfen, nicht einvernehmliche sexuelle Aktivitäten) öffentlich gemacht hat. Allein schon die vorgeblich unschuldige und scheinbar offene Frage «Hat er sie geschändet?» insinuiert sehr viel mehr, als sich mit der Unschuldsvermutung in diesem Zusammenhang vereinbaren liesse. Der sprachlich unsaubere Wechsel zwischen Tatsachenbericht und Kolportage («Dort passierte es» … «Blick weiss: … Hürlimann soll …»;  «Für alle Anwesenden war offensichtlich, was da passiert» etc.) schafft genau diesen Verdacht, der geeignet ist, den Ruf einer Person ungeachtet der Unschuldsvermutung nachhaltig zu beschädigen.


III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. «Blick» hat mit seiner Berichterstattung über die sogenannte Zuger Sex-Affäre Ziffer 1 (Wahrheitspflicht), Ziffer 3 (Veröffentlichung von Gerüchten; Anhörung bei schweren Vorwürfen) sowie Ziffer 7 (Privatsphäre) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

3. Das spätere Verhalten des Beschwerdeführers und seine Einlassungen in der Öffentlichkeit sind nicht als (nachträglicher) Verzicht auf den Schutz seiner Privatsphäre zu werten.

4.
Bei einer reinen Verdachtsberichterstattung müssen Medien besonders vorsichtig sein.