Nr. 3/2015
Wahrheitspflicht

(X. c. «K-Tipp») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 5. März 2015

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I. Sachverhalt

A. Am 9. April 2014 erschien Ausgabe Nr. 7 des «K-Tipp» mit dem Titel «Pensionskassen: Milliarden-Bschiss» auf der Frontseite. Der Untertitel lautete: «32 Milliarden zu wenig Zins: Die Pensionskassen machten im letzten Jahr 6,2% Rendite. Die Versicherten erhielten nur 1,5%». Der Bericht auf Seite 4 war übertitelt: «Milliarden in die eigene Tasche». Darin schildert Christian Birmele einleitend den Mechanismus der Verzinsung der Altersguthaben, die Angestellte jeden Monat gestützt auf die 2. Säule einzahlen. Der Bundesrat entscheidet dabei über  die Höhe des Mindestzinses für Pensionskassen. Im vergangenen Jahr hätten die Pensionskassen mit dem Altersguthaben der Versicherten eine Rendite von durchschnittlich 6,2 Prozent erzielt, ein Jahr zuvor 7,9 Prozent. Grund: Wertpapiere und Immobilien hätten in den letzten zwei Jahren deutlich an Wert zugelegt. Von diesen hohen Renditen hätten die Pensionskassen so wenig wie noch nie an die Versicherten weitergegeben – ganze 1,5 Prozent. Dies zeige eine Umfrage des «K-Tipp» bei 25 Pensionskassen. Zusammengerechnet sei das Geschäft mit der 2. Säule für die Pensionskassen und Versicherungen im vergangenen Jahr ein riesiges Geschäft gewesen, sie seien rund 32 Milliarden Franken reicher geworden. Deren Reserven stiegen von Jahr zu Jahr, der durchschnittliche Deckungsgrad ebenso. Es folgen Beispiele von Kassen mit unterschiedlicher Verzinsung sowie einige konkrete Beispiele, die die Auswirkungen der Zinsdifferenz auf die Rente aufzeigen. Dem Artikel ist unter dem Titel «Pensionskassen knausern – Gerichte korrigieren» ein Kasten beigefügt, in dem zwei Gerichtsurteile dargestellt werden, in denen Gerichte Pensionskassen dazu verpflichteten, das Altersguthaben bis zur Pensionierung der Versicherten bzw. zu einem höheren Zinssatz zu verzinsen.

B. Am 15. Mai 2014 reichte X. beim Schweizer Presserat Beschwerde ein gegen die Berichterstattung des «K-Tipp». Er beklagt eine Verletzung des in Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verankerten Wahrheitsgebots. Der «K-Tipp» erläutere nicht, weshalb er dazu komme, von einem «Bschiss» zu sprechen. Der Untertitel und die Angaben im Artikel selbst enthielten keine Aussagen, mit denen die Behauptung eines «Bschisses» und erst noch in Höhe von mehreren Milliarden Franken nachvollziehbar erläutert werde. Insbesondere der Titel «Milliarden in die eigene Tasche» und der Satz im Vorspann «Die Kassen stecken das Geld lieber in die eigene Tasche» verstiessen gegen Ziffer 1 der «Erklärung». Ein solcher Haupttitel sei gerechtfertigt, wenn die Milliarden wirklich den Eigentümer wechselten und den Versicherten nicht mehr zur Verfügung stünden. Dies sei hier objektiv nicht der Fall. Dasselbe gelte für die Textpassage «Die Entwicklung über die letzten Jahre und Jahrzehnte zeigt aber: Die Pensionskassen verfügen über immer mehr Reserven …». Der «K-Tipp» könne diese Aussage nicht belegen, vielmehr seien die Deckungsgrade seit dem Jahr 2000 mehr oder weniger gesunken und würden heute wieder knapp so hoch liegen wie damals. Dies gehe aus dem Swisscanto Pensionskassen-Monitor hervor. Nicht belegen lasse sich ferner, dass die Deckungsgrade über Jahrzehnte gestiegen seien. Für die Zeit vor 2000 seien zudem kaum verlässliche Angaben greifbar. Nicht der Wahrheit entspreche auch die Aussage, die Versicherten müssten sich den Zins jeweils vor Gericht erkämpfen. In allen im Text zitierten Fällen sei es nicht darum gegangen, dass die Vorsorgeeinrichtung das Guthaben nicht verzinst hätte, sondern die zitierten Fälle bezögen sich einzig auf die Gleichbehandlung mit anderen Versicherten in Bezug auf die Höhe des Zinssatzes. Die Behauptung schliesslich, dass die Pensionskasse der Zellweger Luwa sich geweigert habe, das Guthaben eines Versicherten für das Jahr 2010 zu verzinsen, stimme nicht, dieses sei im Jahr 2010 gemäss Urteil mit 2,0% verzinst worden.

C. Am 25. August 2014 nahm die anwaltlich vertretene «K-Tipp»-Redaktion Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der beanstandete Artikel kritisiere die Verzinsungspolitik verschiedener Pensionskassen und dabei insbesondere die Tatsche, dass nur ein kleiner Teil der jährlichen Rendite auf dem Kapital der Versicherten an diese weitergegeben werde. Der Beschwerdeführer sei Kadermitglied der Swisscanto Vorsorge AG, einem Unternehmen, das in der Beratung und Verwaltung von Personalvorsorgeeinrichtungen tätig sei. Es sei deshalb verständlich, dass er mit dem Inhalt des Artikels nicht einverstanden sei. Zum im Titel verwendeten Begriff «Milliarden-Bschiss» führt der «K-Tipp» aus, die Redaktion schliesse sich der Definition des Beschwerdeführers an, wonach man unter «Bschiss» landläufig verstehe, dass jemand eine andere Person hintergehe. Worin der «Bschiss» im vorliegenden Fall liege, werde auf den Seiten vier und fünf genau dargelegt. Zusammengefasst zahlten die schweizerischen Angestellten Monat für Monat einen Teil ihres Lohnes zwangsweise in die Pensionskasse ein. Ein Teil davon werde zur Risikodeckung für Invalidität und Tod eingesetzt, knapp 80 Prozent der Prämien werde dem individuellen Alterskonto der Versicherten gutgeschrieben. Dieses Geld sei den Versicherten laut Gesetz zu verzinsen. Das Altersguthaben bestehe aus den Sparbeiträgen sowie den Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte einer Pensionskasse angehöre. Die Höhe der individuellen Zinsgutschriften sei höchst umstritten. Jährlich mache die Kommission berufliche Vorsorge des Bundes eine Empfehlung bezüglich des Mindestzinses an den Bundesrat, der die Landesregierung in der Regel folge. Diese Empfehlung liege in der Regel weit unter den jährlich mit den Guthaben der Versicherten erwirtschafteten Rendite. Die Versicherten gingen aber davon aus, dass die Pensionskassen die mit ihrem Geld erwirtschaftete Rendite an sie weitergeben würden. Der im Titel angesprochene «Bschiss» liege somit darin, dass die Erwartung der Versicherten, dass sie bei der Pensionierung ihre Sparbeiträge plus die damit erwirtschafteten Zinsen erhielten, nicht erfüllt würde. Diese Erwartung sei berechtigt, sie stütze sich auf das Gesetz sowie die Versprechen der Pensionskassenbefürworter anlässlich der Einführung des Pensionskassenobligatoriums. Der Titel sei somit durch die im Artikel enthaltenen Fakten gedeckt. Der weitere vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorwurf, die Pensionskassen würden «Milliarden in die eigene Tasche» stecken, gehe in die gleiche Richtung. Im Artikel des «K-Tipp» werde ausführlich begründet, dass die Differenz der von den Pensionskassen mit dem Geld der Sparer erwirtschafteten Rendite nur zu einem kleinen Teil an die Versicherten und Sparer weiter gegeben werde. Der grösste Teil der Rendite fliesse in die Reserven der Pensionskassen. Das gebe auch X. zu. Er sei jedoch der Meinung, die Formulierung «in die eigene Tasche» sei nur gerechtfertigt, wenn die Milliarden wirklich den Eigentümer wechseln. Das Gegenteil sei richtig: Die Zinsen, die dem Alterskapital der Versicherten nicht gutgeschrieben werden, stellten rechtlich keine Anwartschaft der Versicherten dar und stünden im Eigentum der Pensionskassen. Zum Vorwurf von X., es sei unwahr, dass die Entwicklung in den letzten Jahren zeige, dass die Pensionskassen über immer mehr Reserven verfügten, führt die Redaktion aus, die Deckungsgrade seien selbst gemäss den vom Beschwerdeführer beigelegten Unterlagen der Swisscanto höher denn je. Der geschätzte Deckungsgrad habe sich in den letzten sechs Jahren stets erhöht und liege im ersten Quartal 2014 bei 111,8 Prozent, nachdem er vorher bei 96,7 Prozent gelegen habe. Womit die beanstandete Aussage im «K-Tipp»-Artikel belegt sei. Soweit der Beschwerdeführer den Lead im Kasten zum Artikel beanstande und geltend mache, in den im Text zitierten Fällen geh
e es darum, dass die Vorsorgeeinrichtung das Pensionskassenguthaben nicht voll verzinst habe, sei festzuhalten, dass die Textbox die Berichterstattung über zwei Fälle enthalte, in denen die Pensionskassen entweder gar keinen oder zu wenig Zins vergüteten. Der erste im Kasten erwähnte Bundesgerichtsentscheid sei völlig korrekt zusammengefasst. Der zweite Entscheid sei erwähnt worden, weil die beklagte Pensionskasse sich trotz des oben erwähnten Grundsatzentscheids des Bundesgerichts weiterhin weigerte, einigen Versicherten das Altersguthaben korrekt zu verzinsen. Bei diesem Entscheid treffe zu, dass das Altersguthaben seitens der Pensionskasse nicht mit null Prozent, sondern zu tief verzinst worden war. Auch in diesem Fall seien dem Kläger also Zinsgutschriften vorenthalten worden.

D. Am 16. Februar 2015 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 5. März 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des in Ziffer 1 der «Erklärung» verankerten Wahrheitsgebots in Bezug auf fünf Punkte geltend. Ziffer 1 der «Erklärung» verpflichtet Journalistinnen und Journalisten, sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen zu halten und sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten zu lassen, die Wahrheit zu erfahren. Der erste Punkt betrifft den Titel auf der Frontseite des «K-Tipp» und dabei insbesondere den Begriff «Milliarden-Bschiss». Weder Untertitel noch Artikel selbst enthielten Aussagen, mit denen die Behauptung eines «Bschisses» von mehreren Milliarden Franken nachvollziehbar erläutert werde. Der «K-Tipp» hingegen stellt sich auf den Standpunkt, der im Titel angesprochene «Bschiss» liege darin, dass die Erwartungen der Versicherten, dass sie bei der Pensionierung ihre Sparbeiträge plus die damit erwirtschafteten Zinsen erhalten, nicht erfüllt würden. Dazu ist folgendes auszuführen: Beim Titel «Milliarden-Bschiss» handelt es sich zweifellos um eine Zuspitzung. Im Artikel selbst wird dann jedoch relativ ausführlich erklärt, weshalb der «K-Tipp» zu dieser Einschätzung kommt. Bereits im Untertitel «Pensionskassen: Milliarden-Bschiss. 32 Milliarden zu wenig Zins: Die Pensionskassen machten im letzten Jahr 6,2% Rendite. Die Versicherten erhielten nur 1,5%» wird klar gemacht, dass die den Versicherten zufliessenden Zinsen weit unter der jährlichen Durchschnittsrendite der Pensionskassen liegen. Der Leser und die Leserin können somit einordnen, worauf  sich der Vorwurf des «Bschisses» bezieht. Im Artikel selbst werden die Mechanismen der Verzinsung und der Renditebildung genau erklärt. Die Frage, ob ein Titel zulässig zugespitzt oder unzulässig überspitzt ist, behandelt der Presserat in konstanter Praxis unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitspflicht. Danach ist die Zuspitzung von Fakten in Schlagzeilen und Titeln berufsethisch zulässig, wenn dadurch ein Sachverhalt auf den Punkt gebracht wird und eine Nuancierung oder Präzisierung spätestens im Untertitel oder zu Beginn des Textes erfolgt (zuletzt: Stellungnahmen 11/2014 und 18/2014). Der gewählte Titel ist gestützt auf diese Praxis nicht zu beanstanden.
 
Der zweite vom Beschwerdeführer geltend gemachte Punkt betrifft die Aussage, wonach die Pensionskassen «Milliarden in die eigene Tasche» steckten. Im Artikel wird detailliert  begründet, dass die Differenz der von den Pensionskassen mit dem Geld der Sparer erwirtschafteten Rendite nur zu einem kleineren Teil an die Versicherten und Sparer weitergebeben wird, der grösste Teil fliesst in die Reserven der Pensionskassen. Dies bestreitet X. nicht, er erachtet einen solchen Titel jedoch nur als gerechtfertigt, wenn die Milliarden wirklich den Eigentümer wechseln. Dieser Argumentation kann der Presserat nicht folgen. Wie der «K-Tipp» zutreffend ausführt, stellen Zinsen, die dem Alterskapital der Versicherten nicht gutgeschrieben werden, rechtlich keine Anwartschaft der Versicherten und somit keinen individuellen Anspruch derselben dar, sondern stehen im Eigentum der Pensionskassen. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 27h «Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation» der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) nichts. Dieser ist nur anwendbar bei einem kollektiven Austritt mehrerer Versicherten. Von einem solchen ist im «K-Tipp» nicht die Rede. Die beanstandete Aussage ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitspflicht nicht zu bemängeln.

Der dritte Vorwurf lautet, die Aussage «Die Entwicklung über die letzten Jahre und Jahrzehnte zeigt aber: Die Pensionskassen verfügen über immer mehr Reserven …» sei unwahr. Diese seien vielmehr zwischen 2000 und 2008 meistens gesunken und zwar massiv. Der von X. vorgelegte Swisscanto Pensionskassen-Monitor für das erste Quartal 2014 belegt zwar diesen Umstand, gleichzeitig zeigt die Übersicht über die Entwicklung der Deckungsgrade jedoch, dass diese in Bezug auf alle Kassen zwischen 2004 und 2014 von 110,1% auf 111,8% gestiegen sind. Zieht man zudem auch in Betracht, dass die Pensionskassen vor mehr als zehn Jahren mit einem höheren technischen Zinsfuss rechneten, so lässt sich auch nicht beanstanden, dass der «K-Tipp» nicht nur von Jahren, sondern von Jahrzehnten spricht.

Der vierte Punkt betrifft den Lead des zum Artikel gehörenden Kastens, in dem es heisst: «Laut Gesetz müssen die Pensionskassen das Altersguthaben der Versicherten bis zur Pensionierung verzinsen. In der Praxis wird dies immer wieder umgangen. Die Versicherten müssen sich den Zins jeweils vor dem Gericht erkämpfen.» Der Beschwerdeführer führt aus, die Behauptung sei so nicht richtig, in den im Text zitierten Fällen sei es nicht darum gegangen, dass die Vorsorgeeinrichtung das Pensionskassenguthaben nicht verzinst hatte, sondern zunächst mit einem tieferen Zinssatz. Soweit sich diese Rüge auf die Zusammenfassung des Urteils in Bezug auf die Pensionskasse der Firma SR Technics bezieht (dieses liegt dem Presserat nicht vor), kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Aus der Zusammenfassung des Urteils im «K-Tipp» – X. beanstandet sie nicht – geht hervor, diese Pensionskasse habe sich geweigert, das Guthaben einiger Versicherter im letzten Jahr vor der Pensionierung zu verzinsen. Hinzu kommt, dass der Lead nicht sagt, die Guthaben würden überhaupt nicht verzinst, sondern dass Versicherte immer wieder für eine korrekte Verzinsung kämpfen müssten. Darauf weist übrigens auch der Titel der Textbox hin: «Pensionskassen knausern – Gerichte korrigieren». Lead und Text stimmen somit überein.

Etwas anders ist die Sachlage bei X.’s letztem Vorwurf. Er betrifft folgende Aussagen über das zweite zitierte Urteil: «So weigerte sich die Gemeinschaftsstiftung der Zellweger Luwa AG, das Guthaben eines Versicherten für das Jahr 2010 zu verzinsen, weil er auf den 1. Januar 2011 die Stelle gewechselt hatte und somit am 31. Dezember aus der Pensionskasse ausgetreten war.» «K-Tipp» gesteht hier ein, dass das Altersguthaben seitens der Pensionskasse nicht mit null Prozent, sondern zu tief verzinst worden war. Auch in diesem Falle seien dem Kläger also Zinsgutschriften vorenthalten worden. Dies lässt sich dem vom Beschwerdeführer beigelegten Urteil entnehmen. Insofern ist die beanstandete Aussage des «K-Tipp» nicht korrekt. Für den Presserat stellt sich deshalb die Frage, ob die Unrichtigkeit so relevant ist, dass daraus eine Verletzung der Ziffer 1 (Wahrheit) resultiert. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob dieser Fehler geeignet ist, den Sinn des Artikels in Frage zu stellen und das Verständnis der Lesenden bei einer Ge
samtbetrachtung des Textes zu beeinträchtigen (vgl. etwa Stellungnahmen 26/2008 und 8/2011). Der Presserat meint nein, weil vorliegend der Unterschied zwischen gar nicht verzinsten und zu tief verzinsten Guthaben im Kontext des Gesamtartikels kaum ins Gewicht fällt. Zudem liegt dieses zweite Urteil in der Stossrichtung des Kastens («Pensionskassen knausern – Gerichte korrigieren»). Dieser Fehler genügt somit nicht, um eine Verletzung der «Erklärung» zu begründen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der «K-Tipp» hat mit dem Artikel «Pensionskassen: Milliarden-Bschiss» vom 9. April 2014 die Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.