Nr. 4/2011
Wahrheits- und Berichtigungspflicht / Überspitzung von Schlagzeilen

(Stump c. «Blick») Stellungnahme des Presserates vom 3. Februar 20

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I. Sachverhalt

A. Unter dem Titel «Weder Vater noch Mutter – Beamte sollen künftig ‹das Elter› sagen» berichtete Karin Baltensberger am 4. Juni 2010 in «Blick Online» über Behördenrichtlinien bezüglich geschlechtergerecht formulierter Texte. Der gleiche Artikel, hier mit dem Titel «Wir dürfen nicht mehr ‹Fussgängerstreifen› sagen», erschien gleichentags auch in der Printausgabe.

Der 22-seitige Leitfaden der Stadt Bern verbiete beispielsweise den Begriff «Fussgängerstreifen.» «Neu soll man stattdessen ‹Zebrastreifen› sagen». Der Leitfaden sei eine Massnahme des vom Berner Gemeinderat verabschiedeten Aktionsplans für die Gleichstellung.

Der entsprechende Leitfaden der Bundeskanzlei gehe sogar noch weiter. «Auf 192 Seiten wird erklärt, wie man in welcher Situation geschlechtergerecht korrekt formuliert.» Und auch die Liste der «diskriminierenden» Wörter sei länger. «Statt Vater oder Mutter sollte man laut Bund besser ‹der Elternteil› oder das ‹Elter› sagen.» Dazu wird die stellvertretende Leiterin der deutschen Sektion der Sprachdienste in der Bundeskanzlei zitiert: «Der Leitfaden ist für amtliche Publikationen verbindlich.»

B. Tags darauf doppelten «Blick» und «Blick Online» nach: Die ganze Schweiz lache über den «politisch korrekten Blödsinn aus den Amtsstuben». Und selten habe es so viele Reaktionen auf einen «Blick»-Artikel gegeben, heisst es im Lead weiter. Unter der Spitzmarke «Der Sprach-Irrsinn» steht der Titel des Artikels von Gabriela Battaglia und Marcel Odermatt: «Diese Frau hat uns den Zebrastreifen verordnet.» Daneben abgebildet sind ein Stempelabdruck («Amtlich bewilligter Blödsinn») und die laut «Blick» Verantwortliche: die Aargauer SP-Nationalrätin Doris Stump. Frau Stump habe sich 2007 bei der Beratung des Sprachgesetzes für den «Sprach-Wahnsinn» besonders stark gemacht.» Sie sei für eine Stellungnahme nicht erreichbar gewesen.

C. Am 7. Juni 2010 protestierte Doris Stump mit zwei E-Mails bei Gabriela Battaglia, der Artikel vom 5. Juni 2010 entbehre journalistisch jeglicher Sachlichkeit und «verzerrt die Anliegen der wissenschaftlich untermauerten Sprachkritik». Vollkommen falsch sei, dass sie den «Zebrastreifen verordnet» habe. Sie erwarte eine Berichtigung und Entschuldigung für die sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung.

D. Tags darauf vermeldete «Blick»: «SP-Frau besteht auf ‹geschlechtergerechter Sprache. Deshalb steht hier leider kein Interview mit Doris Stump›». Hauptthema des Berichts ist die von Stump abgelehnte Offerte eines Interviews «über den Sprach-Irrsinn». Stump habe zuerst Interesse signalisiert, dann aber «unerfüllbare» Forderungen gestellt: «Dass ‹Blick› sich ‹geschlechtergerechter Sprache› verpflichtet. Dann erklärte sie, dass sie mit dem Leitfaden des Bundes nichts zu tun habe. Schliesslich, dass eh nur Männer den ‹Blick› lesen. Und zu guter Letzt sagte sie das Interview dann ab.» Sie lege Wert auf die Feststellung: «Vollkommen falsch ist, dass ich den ‹Zebrastreifen› verordnet habe.»

E. Am 10. Juni 2010 war schliesslich auf der Titelseite von «Blick» («Emanzen uneinig über ‹Elter›») zu lesen: «Erinnern Sie sich an Doris Stump (60)? Die SP-Nationalrätin, die ‹Blick› nur ein Interview geben wollte, wenn ‹Blick› die ‹geschlechtergerechte Sprache› anwendet. Also Zebra- statt Fussgängerstreifen schreibt. Oder, wie es der Bund in einem Leitfaden fordert, ‹Elter› statt ‹Vater› und ‹Mutter›. Jetzt die Kehrtwende von Doris Stump. Sie gab doch noch ein Interview: der ‹Aargauer Zeitung› (…) Die Aargauerin, die seit den Achtzigerjahren für geschlechtergerechte Formulierungen kämpft, sagt überraschend: ‹Elter ist keine brauchbare Alternative – so einen Begriff würde ich nie empfehlen oder gar verordnen. Auch mit dem Zebrastreifen habe ich nichts zu tun.›»

F. Am 10. Juli 2010 reichte Doris Stump Beschwerde gegen die Artikel vom 4. und 5. Juni 2010 ein. Einerseits wehrt sie sich die Behauptung, wonach Bezeichnungen wie Vater oder Mutter nach dem Leitfaden des Bundes durch «Elter» zu ersetzen seien, andererseits bestreitet sie, die «Sprachregelung» verordnet zu haben. Sie habe bei keinem der erwähnten Leitfäden mitgearbeitet. Die Forderung nach einer geschlechtergerechten Sprache sei ein Beschluss des Parlaments, der von der Bundesverwaltung erfolgreich umgesetzt werde. «Blick» habe sich zudem geweigert, eine von ihr verlangte Berichtigung abzudrucken. Daraufhin sei sie auch nicht bereit gewesen sei, der Zeitung ein Interview zu geben.

Mit der Veröffentlichung der beanstandeten Berichte hätten «Blick» und «Blick Online» die Ziffern 3 (Entstellung von Tatsachen), 5 (Berichtigung) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

G. Die anwaltlich vertretene «Blick»-Redaktion wies die Beschwerde am 7. Oktober 2010 als unbegründet zurück. Doris Stump sei eine typische «Hinterbänklerin» deren einziges Anliegen, das sie – «allerdings mit Macht» – vertrete, die sprachliche Gleichstellung sei.

Im ersten Artikel vom 4. Juni 2010 stehe nirgends, der Bundes-Leitfaden verlange, die Begriffe «Vater und Mutter» durch «Elter» zu ersetzen. Und den Artikel vom 5. Juni 2010 dürfe man nicht auf den Titel reduzieren. Im Übrigen wüssten auch «Blick»-Leser sehr wohl, dass «eine Nationalrätin allein nichts im juristischen Sinne ‹verordnen›» könne. Lead und Spitzmarke machten klar, dass der Artikel nicht im wortwörtlichen Sinne zu verstehen sei. Es gehe im Bericht «um Reaktionen auf den Artikel vom Vortag».

Frau Stump stehe hinter den Sprachregelungen und es gehe nicht an, dass sie sich jetzt mit dem Argument aus der Verantwortung stehlen wolle, sie sei an der konkreten Ausarbeitung der Leitfäden der Stadt Bern und des Bundes nicht beteiligt gewesen. Zum Beweis dieses Standpunktes führt die Beschwerdeantwort ein Postulat von Doris Stump mit dem Titel «Massnahmen zur Umsetzung der sprachlichen Gleichstellung» an, dass die Nationalrätin bereits ein halbes Jahr nach ihrer per Januar 1996 erfolgten Wahl eingereicht habe.

Zum Vorwurf der Verletzung der Berichtigungspflicht wendet «Blick» ein, man habe Frau Stump ein Interview angeboten. Im Artikel vom 8. Juni 2010 habe «Blick» den Hintergrund der Ablehnung dieses Angebots ausgeleuchtet und die Entgegnung der Beschwerdeführerin zitiert. Am 10. Juni habe «Blick» nochmals darauf hingewiesen, dass Frau Stump «nichts mit dem Zebrastreifen zu tun» habe und auch den Begriff «Elter» für keine brauchbare Alternative halte.

H. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Jan Grüebler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Markus Locher, Daniel Suter und Max Trossmann. Claudia Landolt Starck, ehemalige Mitarbeiterin des «Blick», trat von sich aus in den Ausstand.

I. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 3. Februar 2011 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde gegen den «Blick», hat dem Presserat allerdings die online publizierten Fassungen eingereicht. Da die jeweiligen Print- und Online-Fassungen der beanstandeten Artikel grösstenteils übereinstimmen und zudem von denselben Autor/innen stammen, behandelt der Presserat die Beschwerde gesamthaft als solche gegen die «Blick»-Redaktion und verweist nur dort, wo Unterschiede bestehen, auf die jeweilige Fassung.

b) Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Eingabe eine Verletzung der Ziffern 3 (Entstellung von Tatsachen), 5 (Berichtigung) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung». Das Verbot der Entstellung von Tatsachen und das Gebot, sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen zu unterlassen, sind Konkretisierungen von Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung». Soweit der Presserat nachfolgend eine Verletzung von Ziffer 1 feststellt, kommt dem Verstoss gegen die Ziffer 3 und/oder 7 keine darüber hinausgehende, eigenständige Bedeutung zu. Der Presserat prüft nachfolgend deshalb bloss, ob die beanstandeten Passagen der Berichte vom 4. und 5. Juni 2010 gegen die Ziffer 1 verstossen und ob «Blick» gegebenenfalls der Berichtigungspflicht nachgekommen ist.

2. a) Beim Bericht vom 4. Juni 2010 stösst sich die Beschwerdeführerin an der «Behauptung, der Leitfaden der Bundeskanzlei verlange, dass Vater oder Mutter durch den Begriff ‹Elter› ersetzt werde müsse». Zwar werde «Elter» auf Seite 26 des Leitfadens tatsächlich als Beispiel für geschlechterabstrakte Begriffe aufgeführt, allerdings mit dem Vermerk «sehr selten». «Blick» wendet dazu ein, der vollständige Satz des Artikels «Statt Vater oder Mutter sollte man laut Bund besser ‹der Elternteil› oder ‹das Elter› schreiben», entspreche der richtig verstandenen Bedeutung des Leitfadens. Dieser sei unbestrittenermassen behördenverbindlich. Und der Bundesleitfaden führe ja nicht eine Liste der «geschlechterabstrakten Personenbezeichnungen» auf, um seinen Lesern sprachwissenschaftliche Kenntnisse zu vermitteln, sondern um sie im Gebrauch der «richtigen» Wörter anzuleiten.

b) Im Vorwort zum Leitfaden der Bundeskanzlei mit dem Titel «Geschlechtergerechte Sprache» (2. Auflage 2009) betont Bundeskanzlerin Corina Casanova, dass Texte heute «nicht mehr akzeptabel erscheinen, wenn sie Frauen und Männer nicht in gleicher Weise ansprechen». Wie dieses Ziel erreicht werden könne, zeigten die Vorschläge im Leitfaden. Dieser – so Casanova – solle «ein Ratgeber, eine Fundgrube, ja eine Inspirationsquelle» sein und auch zeigen, dass geschlechtergerechtes Formulieren «nicht eine lästige Pflicht sein muss, sondern eine kreative Aufgabe. Weder Frauen noch Männer dürften diskriminiert werden.» 15 Faustregeln sollen hingegen helfen, den Anspruch, geschlechtergerecht zu formulieren, umzusetzen.

Auf Seite 26 werden die beiden Begriffe «der Elternteil» und das «Elter» zwar als Beispiele für geschlechtsabstrakte Begriffe angeführt. Bei «Elter» steht allerdings der Klammervermerk: «sehr selten». Auf Seite 27 (Abschnitt 4.23) ist zudem ausdrücklich festgehalten: «Geschlechtsabstrakte Formen sind zurückhaltend» zu verwenden, weil sie oft «unpersönlich und distanzierend» wirkten. Für die Verwendung spreche nur, dass in Textpassagen, in denen viele Personenbezeichnungen vorkommen, die Häufung von Paarformen vermieden werden könne. Entsprechend lautet dann die Faustregel 6 (Seite 48): «Eine Paarform sollte nur mit einem Ausdruck ersetzt werden, der gebräuchlich ist.»

Nach Auffassung des Presserates sind diese Ausführungen nicht als (behörden)verbindliche Empfehlung des Bundes interpretierbar, anstatt «Vater» und «Mutter» künftig nur noch «Elter» zu sagen. Insbesondere die Schlagzeile «Weder Vater noch Mutter – Beamte sollen künftig ‹das Elter› sagen» erweckt bei der Leserschaft deshalb einen tatsachenwidrigen Eindruck und verletzt die Ziffer 1 der «Erklärung».

3. a) Beim zweiten Bericht kommt erschwerend hinzu, dass dieser die wahrheitswidrige Überspitzung vom Vortag als wesentliche Grundlage für den Angriff auf die Beschwerdeführerin verwendet. Zwar ist es «Blick» selbstverständlich unbenommen, die Bemühungen der Behörden um eine «geschlechtergerechte Sprache» – offenbar in Übereinstimmung mit einem grossen Teil der Leserschaft – als «Sprach-Irrsinn» zu bewerten und das politische Engagement von Doris Stump für dieses Anliegen scharf zu kritisieren. Unfair ist es hingegen, diese Kritik auf unzutreffende, verzerrte Informationen zu stützen. Gemäss ständiger Praxis des Presserates müssen sowohl kommentierende Wertungen als auch die ihnen zugrundeliegenden Fakten für das Publikum erkennbar sein und sich zudem auf eine genügende Grundlage stützen (Stellungnahme 14/2006 mit weiteren Hinweisen).

b) Die Beschwerdeführerin beschwert sich beim zweiten Artikel über die Schlagzeile «Diese SP-Frau hat uns den Zebrastreifen verordnet». Dazu bemerkt sie, weder am Berner Leitfaden noch an demjenigen der Bundeskanzlei mitgearbeitet zu haben. «Blick» räumt ein, bei separater Betrachtung des Titels «wäre der Leser in der Tat geneigt zu meinen, Frau Stump habe den Begriff ‹Zebrastreifen› ‹verordnet›». Dass Frau Stump eine rechtlich verbindliche Anordnung gemäss dem Inhalt des Titels erlassen habe, meine aber selbst der verständige Leser nur des Titels nicht. Denn mit dem Bild des Stempels «Amtlich bewilligter Blödsinn», der Spitzmarke «Der Sprach-Irrsinn» und dem Lead stelle der Bericht klar, dass es im Artikel vor allem um Reaktionen auf den Artikel vom Vortag gehe und dass der Titel deshalb nicht im wortwörtlichen Sinn zu verstehen sei.

c) Der Presserat sieht dies anders. Wer bloss Titel, Spitzmarke, Bild, Bildlegende und allenfalls Lead zur Kenntnis nimmt, erhält den sachlich unzutreffenden Eindruck, die Beschwerdeführerin sei unmittelbar dafür verantwortlich, dass man statt «Fussgängerstreifen» künftig zwingend «Zebrastreifen» und statt «Vater» oder «Mutter» «Elter» sagen müsse. Zudem beruht diese Darstellung jedenfalls in Bezug auf den Begriff «Elter» auf einer offensichtlich unhaltbaren Interpretation des Leitfadens der Bundeskanzlei. Auch «Blick» behauptet nicht, dass die Beschwerdeführerin an den Leitfäden mitgearbeitet hat. Die von den Beschwerdegegnern angeführte allgemeine «historische und politische Mitverantwortung» der Beschwerdeführerin am heutigen Stand der Bemühungen um eine «geschlechtergerechte Sprache» genügt nicht als sachliche Grundlage, um ihr zu unterstellen, sie sei an einzelnen «Auswüchsen» «schuld».

4. a) Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Verletzung von Ziffer 5 der «Erklärung» rügt, ist einerseits zu prüfen, ob «Blick» mit dem abgelehnten Interviewangebot seine Berichtigungspflicht erfüllt hat, andererseits, ob die Berichte vom 8. und/oder 10. Juni 2010 als Berichtigung akzeptiert werden können.

b) Gemäss Ziffer 5 der «Erklärung» sind Journalistinnen und Journalisten verpflichtet, jede von ihnen veröffentlichte Meldung zu berichtigen, deren materieller Inhalt sich ganz oder teilweise als falsch erweist. Die Richtlinie 5.1 zur «Erklärung» verdeutlicht hierzu, dass die Berichtigungspflicht von den Medienschaffenden von sich aus wahrzunehmen ist. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich auf sämtliche relevanten Fakten eines Artikels, auch wenn diese nicht zentral für dessen Aussage erscheinen. Die einer Falschinformation folgende Berichtigung muss mindestens das Publikum in die Lage versetzen, den Sachverhalt nun korrekt würdigen zu können (Stellungnahme 8/2005).

c) Entsprechend kann die Veröffentlichung eines Interviews den Zweck einer Berichtigung erfüllen, wenn dieses die zuvor veröffentlichten relevanten Falschinformationen in einer für die Leserschaft erkennbaren Weise richtig stellt. Hingegen bleibt die Berichtigungspflicht, die gegenüber dem Publikum «geschuldet» ist, bestehen, wenn ein Interview nicht zustande kommt.

d) Weder aus dem Bericht vom 8. Juni noch aus demjenigen vom 10. Juni 2010 ist für die Leserschaft ersichtlich, dass «Blick» die Unrichtigkeit der Behauptung eingestanden hat, die Beschwerdeführerin habe den «Zebrastreifen verordnet». Im Bericht vom 8. Juni kommt das entsprechende Zitat der Beschwerdeführerin als blosses Dementi daher («Sie legt Wert auf die Feststellung»). Und die Formulierung im Artikel vom 10. Juni 2010 («Kehrtwende»; «sagt überraschend») suggeriert im Gegenteil, die Darstellung in den Berichten vom 4. und 5. Juni entspreche den Tatsachen und die Beschwerdeführerin habe ihre Meinung erst nachträ
glich geändert.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die beiden überspitzten Titel «Weder Vater noch Mutter – Beamte sollen künftig ‹das Elter› sagen» («Blick Online» vom 4. Juni 2010) und «Diese Frau hat uns den Zebrastreifen verordnet» («Blick» und «Blick Online» vom 5. Juni 2010) verletzen die Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

3. Indem es die Redaktion unterliess, die überspitzten Titel in einer für die Leserschaft erkennbaren Weise zu berichtigen, hat «Blick» zudem die Ziffer 5 der «Erklärung» verletzt.