Nr. 6/2011
Wahrheit / Entstellung von Tatsachen / Unterschlagung von wichtigen Informationen / Zusammenarbeit zwischen Redaktionen

(Maklerzentrum Schweiz AG c. «Sarganserländer» /«K-Tipp») Stellungnahme des Presserates 17.02.

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I. Sachverhalt

A. Am 12. Oktober 2010 veröffentlichte der «Sarganserländer» in der Rubrik «Ostschweiz» einen Bericht von Dario Morandi mit dem Titel «Die Krankenkassen machen Front gegen dubiose Makler». Der Artikel berichtet über den Kampf von Krankenkassen gegen Versicherungsvermittler, die Kunden und Kundinnen mit fragwürdigen Methoden zu einem Kassenwechsel bewegen. Die Leser und Leserinnen erfahren, die Krankenkasse ÖKK habe das Problem publik gemacht und stelle nun rechtliche Schritte gegen die kritisierten Vermittler in Aussicht. Die von der ÖKK ins Visier genommene Maklerzentrum Schweiz AG dementiere jedoch vehement, mit unlauteren Methoden auf Kundenfang zu gehen.

Weiter informiert der Artikel, das Bundesgericht habe jüngst eine von der Krankenkasse Swica provozierte provisorische Verfügung des Handelsgerichts St. Gallen gegen die Maklerzentrum Schweiz AG geschützt. Gemäss dem vorläufigen Entscheid dürfe sich das Maklerzentrum weder als Vertreterin der Swica ausgeben, noch bei Abschluss eines Versicherungsvertrags Gutschriften oder Rabatte in Aussicht stellen. «Als unlauteres Vorgehen eingestuft wird ferner, die Kunden sogenannte ‹Gesprächsprotokolle› unterzeichnen zu lassen, die sich im Nachhinein als Versicherungsverträge entpuppen, um hier nur einige Beispiele aus dem ‹Repertoire› der Vermittler zu nennen.» Die Hauptverhandlung des St. Galler Handelsgerichts in dieser Auseinandersetzung stehe aber noch bevor.

Bei der ÖKK sei der Entscheid aus Lausanne mit Genugtuung aufgenommen worden. Man habe schon seit Jahren Probleme mit unseriösen Maklerorganisationen. «ÖKK und Swica versuchten zwar unabhängig voneinander die Sache zunächst mit Gesprächen gütlich zu regeln. Aber ohne Erfolg. Das zeigt ein Briefwechsel zwischen den Rechtsvertretern der ÖKK und dem Maklerzentrum. Dieses sei nicht bereit gewesen, sich schriftlich zu Verhaltensnormen zu bekennen.» Die beiden Krankenkassen wollten nun auf rechtlicher Ebene gemeinsam vorgehen.

B. Am 20. Oktober 2010 fasste Redaktionsleiter Ernst Meierhofer in der Rubrik «Neue Gerichtsurteile» der Zeitschrift «K-Tipp» das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts in einer Kurzmeldung zusammen. Kopfzeile und Titel lauten: «Bundesgericht massregelt Maklerzentrum – Stopp für dubiose Vermittler». Im fraglichen Urteil heisse es, die Vermittler des Maklerzentrums operierten «systematisch mit falschen Angaben und unwahren Prämienvergleichen», um Neukunden zu gewinnen. «Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen untersagt.» Der Bericht gibt zudem die genaue Quelle an: «Bundesgericht, Urteil 4A_230/2010 vom 12.7.2010».

C. Am 25. Oktober 2010 reichte die Maklerzentrum Schweiz AG dem Presserat je eine Beschwerde gegen die beiden Artikel von «Sarganserländer» und «K-Tipp» ein.

aa) Der «Sarganserländer» behaupte wahrheitswidrig, das Bundesgericht habe in seinem provisorischen Entscheid festgehalten, die Verwendung von sogenannten Gesprächsprotokollen durch Vermittler der Beschwerdeführerin sei unlauter. Tatsächlich werde das Formular «Gesprächsprotokoll» jedoch nur im Entscheid des Handelsgerichts erwähnt, nicht aber im Bundesgerichtsurteil. Zudem rüge auch das Handelsgericht die Verwendung des Protokolls keineswegs als «unlauter», sondern gebe bloss den Standpunkt der Swica wieder.

Doppelt unwahr sei zudem auch die Behauptung des «Sarganserländer», wonach ÖKK und Swica zunächst unabhängig voneinander (erfolglos) versucht hätten, die Angelegenheit mit dem Maklerzentrum gütlich zu regeln, dieses sei aber nicht bereit gewesen, sich schriftlich zu Verhaltensnormen zu bekennen. Zum einen habe die Swica nie versucht, die Angelegenheit gütlich zu regeln. Zum anderen zeige der Briefwechsel zwischen der ÖKK und der Beschwerdeführerin, dass es letztlich die ÖKK gewesen sei, die das Gespräch verweigert habe.

Mit der Veröffentlichung dieser Unwahrheiten habe der «Sarganserländer» die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Entstellung von Tatsachen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

bb) Der «K-Tipp»-Artikel erwähne mit keinem Wort, dass es sich bei den Urteilen des St. Galler Handelsgerichts und des Bundesgerichts lediglich um vorsorgliche, in einem summarischen Verfahren ergangene Entscheide handle. Damit erwecke die Zeitschrift bei der Leserschaft den unzutreffenden Eindruck, das Urteil sei definitiv. Tatsächlich habe aber die Swica für ihre Behauptungen bisher nicht Beweis führen müssen. Mit dieser unwahren Behauptung habe der «K-Tipp» ebenfalls die Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» verletzt.

D. Am 22. November 2010 wiesen der Chefredaktor des «Sarganserländer», Heinz Gmür, und der Autor des beanstandeten Berichts, der als Regionalredaktor bei der «Südostschweiz» angestellte Dario Morandi, die Beschwerde als unbegründet zurück.

aa) Chefredaktor Heinz Gmür weist darauf hin, beim Artikel «Die Krankenkassen machen Front gegen dubiose Makler» handle es sich um eine Zweitverwertung. Der Bericht sei zuerst am 10. Oktober 2010 in der «Südostschweiz am Sonntag» und erst am 12. Oktober 2010 im «Sarganserländer» erschienen. Aufgrund eines Kooperationsvertrags liefere die «Südostschweiz» dem «Sarganserländer» und weiteren Titeln den Mantelteil. «Das bedeutet im Tagesgeschäft nichts anderes, als dass der zuständige ‹Sarganserländer›-Redaktor die gelieferten Artikel und Seiten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben übernimmt. Hätte dieses Prinzip keine Gültigkeit mehr, müssten wohl die meisten Zusammenarbeitsverträge von Schweizer Zeitungsverlagen in Frage gestellt werden. Allein schon die Anlieferung von Seiten kurz vor Druckbeginn verunmöglicht es in der Praxis beispielsweise, jeden einzelnen Artikel noch einmal von einem eigenen Redaktionsmitglied, geschweige denn vom Chefredaktor durchlesen zu lassen. Das ist zwar nicht unproblematisch, entspricht aber der Realität.»

bb) Dario Morandi macht in einer eigenen Stellungnahme geltend, beim beanstandeten Beitrag handle es sich um den letzten von insgesamt drei Artikeln einer Serie zum Thema. Aus dem Bericht gehe zudem hervor, dass das Bundesgericht nur vorläufig entschieden hat. Bei seinen Recherchen hätten sowohl die ÖKK als auch die Swica ihm gegenüber bestätigt, dass Gespräche stattgefunden hätten (ÖKK) bzw. das Gespräch gesucht worden sei (Swica). Aus dem Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen sei zudem ersichtlich, dass sich die Richter auch mit den sogenannten «Gesprächsprotokollen» auseinandergesetzt hätten und diese ein Bestandteil der Klage von Swica seien. Das Maklerzentrum komme zudem mit einem gekürzten Statement aus einem früheren Bericht der «Südostschweiz» zu Wort.

E. Am 1. Dezember 2010 wies die anwaltlich vertretene «K-Tipp»-Redaktion die gegen sie gerichtete Beschwerde ebenfalls zurück. Der «K-Tipp» schreibe im beanstandeten Bericht nur gerade Folgendes über das fragliche Bundesgerichtsurteil: «In einem Bundesgerichtsurteil ist nun nachzulesen, dass die Verkäufer systematisch mit unwahren Angaben und falschen Prämienvergleichen operierten, um neue Kunden zu gewinnen. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen untersagt.» Wie aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts vom 12. Juli 2010 hervorgehe, seien diese Ausführungen zutreffend. Tatsächlich seien im Kurztext über das Urteil weder die Entscheide der Vorinstanzen noch die beschränkte Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts noch die Auswirkungen des Entscheides auf den Hauptprozess erwähnt. Dies von einer fünfzeiligen Meldung zu erwarten, sei aber abwegig.

F. Das Präsidium des Presserats teilte den Parteien am 7. Dezember 2010 mit, dass die beiden Beschwerden gemeinsam behandelt werden. Es wies den Fall seiner 1. Kammer zu, der Edy Salmina (Kammerpräsident), Luisa Ghiringhelli Mazza, Pia Horlacher, Philip Kübler, Klaus Lange, Sonja Schmidmeister und Francesca Snider (Mitglieder) angehören.

G. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 unaufgefordert eine Entgegnung zu den Beschwerdeantworten von «Sarganserländer» und «K-Tipp» ein.

H. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 17. Februar 2011 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Auf die nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten. Soweit sich diese auf die mit den beiden Beschwerden vom 25. Oktober vorgebrachten Rügen bezieht, ergeben sich nach Auffassung des Presserates keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte.

Und soweit die Beschwerdeführerin darin in Bezug auf den Bericht des «Sarganserländer» neu auch eine Verletzung der Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8) rügt, rechtfertigt es sich nach Auffassung des Presserates nicht, allein wegen dieser verspätet eingebrachten Rüge einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen. Zumal dem Bericht des «Sarganserländer» deutlich zu entnehmen ist, dass die Maklerzentrum Schweiz AG die von den Krankenkassen Swica und ÖKK gegen sie erhobenen Vorwürfe vehement bestreitet.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den im «Sarganserländer» erschienenen Bericht in erster Linie als solche gegen den Autor des Berichts, Dario Morandi, betrachtet, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Presserat gemäss seiner ständigen Praxis die an ihn gerichteten Beschwerden immer als solche gegen die Redaktionen und nicht gegen einzelne Journalist/innen behandelt. Und da sich die Beschwerde der Maklerzentrum Schweiz AG nicht gegen die Publikation des Berichts in der «Südostschweiz» richtet, hat der Presserat ausschliesslich das Verhalten der Redaktion des «Sarganserländer» zu beurteilen.

2. a) Die Beschwerdeführerin behauptet, der «Sarganserländer» habe unzutreffend berichtet, dass die Swica vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens versucht habe, sich gütlich mir ihr zu einigen. Und dass es mit der ÖKK keine gütliche Einigung gab, sei zudem nicht der Fehler des Maklerzentrums. Wie der Briefwechsel zwischen den Parteien zeige, habe letztlich die ÖKK das Gespräch verweigert.

Für den Presserat ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, worauf sich die Beschwerdeführerin bei dieser Rüge stützt. In Bezug auf das Vorgehen der Swica steht Behauptung gegen Behauptung. Und aus dem Briefwechsel zwischen ÖKK und Maklerzentrum geht hervor, dass die ÖKK ihrerseits geltend macht, die Beschwerdeführerin habe anlässlich eines Gesprächs zwischen den Parteien angeblich gemachte Zusicherungen nachträglich nicht bestätigt.

b) Gutzuheissen ist hingegen die andere gegenüber dem «Sarganserländer» erhobene Rüge. Tatsächlich ist im Bundesgerichtsurteil nicht explizit vom umstrittenen «Gesprächsprotokoll» die Rede, das die Beschwerdeführerin bei ihren Beratungen verwendet Und dem Urteil des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen vom 28. Januar 2010 ist sogar zu entnehmen: «Die Gesuchstellerin [die Swica] bringt in diesem Zusammenhang nicht vor, das Formular verstosse gegen das Wettbewerbsgesetz, insbesondere indem es mit ‹Gesprächsprotokoll› überschrieben sei, während es in Tat und Wahrheit um die Unterzeichnung eines Versicherungsantrags bzw. Auftrags zum Stellen eines Versicherungsantrags gehe (…)». Mithin ist die Frage, ob die Verwendung dieses «Gesprächsprotokolls» rechtlich unlauter sei, gar nicht Gegenstand des Verfahrens zwischen der Krankenkasse Swica und dem Maklerzentrum. Insoweit ist der Bericht des «Sarganserländers» deshalb unwahr.

c) Näher zu prüfen ist allerdings, ob dieser Fehler der Redaktion des «Sarganserländer» überhaupt anzurechnen ist, da der fragliche Artikel bereits am 10. Oktober 2010 in der «Südostschweiz am Sonntag» erschien und danach vom «Sarganserländer» weitgehend unverändert übernommen wurde. Die 1. Kammer hat diese Frage ausführlich und kontrovers diskutiert.

Vorab ist dazu festzuhalten, dass die Redaktion ungeachtet dessen, woher sie einzelne Medienberichte bezieht, berufsethisch für sämtliche im redaktionellen Teil veröffentlichten Berichte verantwortlich ist. Eine andere Frage ist jedoch, wie genau eine Redaktion Texte überprüfen muss, die sie von Dritten übernimmt, seien es Agenturmeldungen, Berichte von anderen Medien, Kolumnen und/oder Leserbriefe.

In Bezug auf Leserbriefe hält die Richtlinie 5.2 zur «Erklärung» fest, dass sich die Prüfungspflicht auf «offensichtliche Verletzungen» der «Erklärung» beschränkt. In Analogie zu dieser Regel hat der Presserat in der Stellungnahme 17/2001 eine beschränkte Prüfungspflicht auch für Kolumnen und andere Dritttexte bejaht. Und bereits in der Stellungnahme 3/1992 hat der Presserat in Anlehnung an die Gerichtspraxis festgehalten, Medienredaktionen seien nicht verpflichtet, eine SDA-Meldung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. dazu jüngst auch die Stellungnahme 28/2010).

Gestützt auf ähnliche Überlegungen kam der Presserat in der Stellungnahme 45/2006 zur Sendung «Horizonte» zum Schluss, das Schweizer Fernsehen habe in Ergänzung zur eigenen Vorvisionierung ohne eigene zusätzliche journalistische Recherchen darauf vertrauen dürfen, dass ein unter massgeblicher Mitwirkung des ORF produzierter und von diesem vertriebener Dokumentarfilm – der zuvor offenbar bereits durch die Sender ORF 1 und 2 sowie 3SAT ausgestrahlt worden war – den für die Sendereihe zu fordernden journalistischen Kriterien genügte.

Und schliesslich hat sich der Presserat in der Stellungnahme 14/2004 im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die Zeitungen «La Liberté» und «Le Courrier» auch schon zur Kooperation zwischen Zeitungsredaktionen geäussert. Er kam auch hier zum Schluss, die Prüfungspflicht des «Courrier», der einen Bericht der «Liberté» unverändert übernahm, beschränke sich auf evidente Verstösse gegen berufsethische Normen.

d) Die Zusammenarbeit von «Sarganserländer» mit der «Südostschweiz» ist mit derjenigen zwischen «Le Courrier» und «La Liberté» vergleichbar. Der Fehler im Bericht von Dario Morandi ist nicht erkennbar, ohne auf die darin besprochenen Gerichtsurteile zurückzugreifen. Grundsätzlich ist dem «Sarganserländer» deshalb kein Verstoss gegen die berufsethische Sorgfaltspflicht vorzuwerfen, weil er den Fehler nicht bemerkt hat.

Auch wenn der Presserat damit im Grundsatz an der oben ausführlich dargestellten Praxis bei der Veröffentlichung von Dritttexten festhält, ist diese allerdings in einem wichtigen Punkt zu präzisieren. Vorauszusetzen ist im Einzelfall immer, dass für die Leserschaft klar ist, dass es sich um einen Dritttext handelt. Ist die redaktionelle Verantwortlichkeit beim Abdruck von Texten von Dritten einschränkt, besteht dafür im Gegenzug eine erweiterte Deklarationspflicht (vergleiche dazu auch jüngst die Stellungnahme 57/2010 in Bezug auf die Veröffentlichung von schweren Vorwürfen aus amtlicher Quelle). Übernimmt eine Redaktion Texte von Dritten, seien es Agenturmeldungen, Berichte von anderen Medien, Kolumnen und/oder Leserbriefe, ohne eigene, ergänzende Recherchen, sollte sie deshalb immer die Quelle angeben. Sie signalisiert damit den Leserinnen und Lesern, dass sie den übernommenen Beitrag nicht selber recherchiert und nachgeprüft hat.

Zwar dürfte dem grössten Teil der Leserschaft des «Sarganserländer» bewusst sein, dass die Zeitung insbesondere die nationalen und internationalen Berichte von der «Südostschweiz» übernimmt. Da der «Sarganserländer» die regionalen und kantonalen Berichte im ersten Zeitungbund jedoch grösstenteils selber verantwortet, ist hier bei Berichten, die von der «Südostschweiz» oder aus anderer Quelle übernommen werden, eine ausdrückliche Kennzeichnung nach Auffassung des Presserats unabdin
gbar. Und da beim Artikel vom Dario Morandi diese ausdrückliche Kennzeichnung fehlt, muss sich der «Sarganserländer» den Bericht als eigenen anrechnen lassen. Deshalb ist die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutgeheissen.

3. Ebenfalls gutzuheissen ist schliesslich die Beschwerde gegen den «K-Tipp». Der Bericht hätte zwingend auf die provisorische Natur des Urteils hinweisen müssen. Dies wäre auch bei einer Kurzmeldung – beispielsweise durch Einfügen des Worts «vorläufig» problemlos möglich gewesen. Durch die Unterlassung fehlte der Leserschaft ein für das Verständnis unabdingbare Information.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde gegen den «Sarganserländer» wird teilweise gutgeheissen.

2. Mit der im Artikel «Die Krankenkassen machen Front gegen dubiose Makler» vom 12. Oktober 2010 enthaltenen Behauptung, das Bundesgericht habe die Verwendung von sogenannten «Gesprächsprotokollen» durch das Maklerzentrum als unlauteres Vorgehen eingestuft, hat die Zeitung die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Entstellung von Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Da die Redaktion den Bericht nicht ausdrücklich als solchen der «Südostschweiz am Sonntag» gekennzeichnet hat, muss sie sich ihn als eigenen anrechnen lassen.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde gegen den «Sarganserländer» abgewiesen.

4. Die Beschwerde gegen den «K-Tipp» wird gutgeheissen.

5. Der «K-Tipp» hätte bei der Veröffentlichung des Kurzberichts «Stopp für dubiose Vermittler» vom 20. Oktober 2010 zwingend auf den vorsorglichen Charakter des zusammenfassten Urteils des Bundesgerichts hinweisen müssen. Mit dieser Unterlassung hat die Zeitschrift die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 der «Erklärung» (Unterschlagung wichtiger Informationen) verletzt.