Nr. 12/2011
Wahrheit / Entstellung von Informationen / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Berichtigung / Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen / Unschuldsvermutung

(X. c. «Freiburger Nachrichten»)

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I. Sachverhalt

A. Unter dem Titel «Kleberstreit geht weiter» berichtete Nicole Jegerlehner am 15. September 2010 in den «Freiburger Nachrichten» über eine Auseinandersetzung zwischen dem Fotografen X. und dem damaligen Generalsekretär der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Freiburg, Thierry Steiert. Der Lead lautet: «Der Vergleich vor Gericht hat nichts gebracht: Wieder wird Thierry Steiert auf Klebern der Lüge bezichtigt.» Obwohl sich X. im Mai 2010 in einem gerichtlichen Vergleich mit Steiert verpflichtet habe, letzteren nicht mehr der Lüge zu bezichtigen, habe er nun doch wieder entsprechende Kleber in der Freiburger Innenstadt aufgehängt. Hintergrund des Streits sei die Patenterteilung für die Disco «To See», die von X. als «illegal» bezeichnet worden sei. Die Disco gebe es unterdessen nicht mehr, weil das Areal aus sicherheitstechnischen Gründen habe geräumt werden müssen.

Der Streit der Parteien gehe hingegen in die nächste Runde: «Steiert hat via Anwalt ein Vollstreckungsgesuch für den Vergleich vom Mai eingereicht. ‹Ich verlange, dass X. alle Kleber entfernt›, sagt Steiert, der für die SP ins Rennen um einen Gemeinderatssitz einsteigt. Entferne X. die Kleber nicht selber, solle ein privates Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden – auf Kosten von X.» Letzterer habe Einspruch gegen das Gesuch eingereicht. Der Richter habe noch nicht entschieden.

B. Am 13. Dezember 2010 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Bericht der «Freiburger Nachrichten» an den Presserat und beanstandete eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Entstellung von Informationen, Anhörung bei schweren Vorwürfen), 5 (Berichtigung) und 7 (Unschuldsvermutung, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».

Es treffe nicht zu, dass er, X., Thierry Steiert auf Klebern der Lüge bezichtigt habe. Wie auf dem Kleber zu lesen sei, habe sich vielmehr Steiert selber der Lüge bezichtigt. Die von den «Freiburger Nachrichten» vorgenommene Vertauschung der Autorenschaft des Vorwurfs sei besonders perfid, weil der Beschwerdeführer damit – wenige Wochen vor der Gerichtsverhandlung in dieser Angelegenheit – öffentlich vorverurteilt worden sei. Zudem habe die Journalistin vor der Veröffentlichung des Berichts lediglich Steiert angehört.

Die Zeitung habe zudem weder die von ihm verlangte Gegendarstellung abgedruckt, noch sei sie bereit gewesen, diese als Leserbrief zu veröffentlichen. Erst auf Klage hin habe Chefredaktor Christoph Nussbaumer vor dem Zivilgericht des Saanebezirks schliesslich eingewilligt, eine gekürzte Gegendarstellung abzudrucken.

C. Am 26. Januar 2011 wiesen die Autorin des beanstandeten Berichts, Nicole Jegerlehner, und Christoph Nussbaumer, Chefredaktor, die Beschwerde namens der Redaktion der «Freiburger Nachrichten» als unbegründet zurück. Die «Freiburger Nachrichten» hätten in einer Serie von Artikeln breit über die Auseinandersetzung zwischen X. und Steiert berichtet. Der in der Beschwerde beanstandete Bericht vom 15. September 2010 sei deshalb nicht isoliert, sondern im Kontext der gesamten Berichterstattung zu betrachten.

Der Artikel vom 15. September 2010 stütze sich auf folgende Fakten:

– X. habe trotz dem im Mai 2010 mit Steiert abgeschlossenen Vergleich wieder Kleber in der Freiburger Innenstadt angebracht. – Steiert habe deshalb ein Vollstreckungsgesuch eingereicht. – X. habe dagegen Einspruch erhoben. – Der Richter habe den Einspruch noch nicht behandelt.

Da der fragliche Kleber äusserst kompliziert formuliert sei, habe die Reporterin auf die Wiedergabe des Klebertexts im Wortlaut verzichtet und stattdessen die Aussage vereinfacht und zugespitzt. Daraus sei weder eine Verletzung der Wahrheitspflicht noch eine Entstellung von Tatsachen oder von geäusserten Meinungen abzuleiten. Ebenso zurückzuweisen sei der Vorwurf der Vorverurteilung, da der Bericht klar darauf hinweise, dass ein richterlicher Entscheid in der Sache noch ausstehe. Mit dem Hinweis auf den hängigen Einspruch habe sich zudem auch eine zusätzliche Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer erübrigt.

Schliesslich treffe es nicht zu, dass die FN-Redaktion das Gegendarstellungsgesuch von X. rundweg abgelehnt habe. Vielmehr sei der zur Publikation vorgeschlagene Text viel zu umfangreich gewesen. Dem Frieden zuliebe habe die Redaktion dann an der Verhandlung vor dem Zivilgericht des Saanebezirks in einen Vergleich eingewilligt. Der vereinbarte Gegendarstellungstext entspreche sinngemäss demjenigen, den Chefredaktor Nussbaumer von Anfang an vorgeschlagen habe.

D. Am 28. Januar 2011 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina behandelt.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 8. April 2011 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. a) Der Beschwerdeführer wirft den «Freiburger Nachrichten» vor, diese unterstellten ihm zu Unrecht, er habe entgegen dem im Mai 2010 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich in der Freiburger Innenstadt erneut Kleber aufgehängt, die Thierry Steiert der Lüge bezichtigen.

b) Der fragliche Kleber lautet: «Affaire Disco To See: Comme il s’adresse de nouveau au juge, c’est finalement Thierry Steiert lui-même qui trouve qu’il est évident que l’on doit déduire des informations publiées qu’il n’a pas dit la vérité … Erwin Jutzet de son côté reste silencieux. Au lieu de faire instruire l’affaire.» Die «Freiburger Nachrichten» spitzen den Inhalt dieses Klebers im Bericht vom 15. September 2010 zur Aussage zu, X. bezichtige Steiert auf diesem Kleber erneut der Lüge. Ist diese Zuspitzung sachlich haltbar oder geht sie zu weit und ist deshalb als Verletzung der Ziffern 1, 3 und 7 der «Erklärung» zu rügen?

c) Der Presserat hat sich in der Stellungnahme 32/2010 bereits mit einem anderen Artikel der «Freiburger Nachrichten» über die Auseinandersetzung X./Steiert befasst. In der Erwägung 3 dieser Stellungnahme hielt er fest, der Titel des damals beanstandeten Berichts vom 22. Mai 2010 – «Thierry Steiert ist kein Lügner» – gebe den Inhalt des zwischen X. und Steiert zuvor abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zutreffend wieder. «Hält doch der gerichtliche Vergleich zwischen Steiert und X. ausdrücklich fest, dass X. sämtliche ehrenrührigen Aussagen über Steiert widerruft und sich zudem verpflichtet, Steiert im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung des Patents der Disco auch künftig nicht der Lüge, des Amtsmissbrauchs oder anderer unrechtsmässiger Handlungen zu beschuldigen.» Aus dem fraglichen Vergleich geht zudem hervor, dass sich X. darin ausdrücklich verpflichtet, künftig davon abzusehen, Flugblätter oder Aufkleber mit entsprechenden Vorwürfen zu verteilen beziehungsweise im öffentlichen Raum anzubringen.

d) Ausgehend vom Inhalt des gerichtlichen Vergleichs und vom Wortlaut des Klebers, welche den Bericht der «Freiburger Nachrichten» vom 15. September 2010 veranlassten, verletzt die Autorin nach Auffassung des Presserats weder die Wahrheitspflicht, noch entstellt sie Tatsachen, noch erhebt sie sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, wenn sie daraus ableitet, X. unterstelle Thierry Steiert damit erneut, im Zusammenhang mit der Patenterteilung für die Disco «To See» zu lügen. Daran ändert insbesondere auch der Einwand von X. nichts, nicht er selber bezichtige Steiert der Lüge, sondern wenn schon sei es Steiert selber, der dies sinngemäss tue. Im Kontext der Auseinandersetzung X./Steiert erscheint die auf dem Kleber gewählte Formulierung als offensichtlich untauglicher Versuch des Beschwerdeführers, die gerichtlich eingegangene Unterlassungspflicht zu umgehen. Unter diesen Umständen erscheint die im beanstandeten Bericht der «Freiburger Nachrichten» vom 15. September 2010 gewählte Verkürzung zumindest vertretbar.

e) Verstösst die zugespitzte Formulierung der «Freiburger Nachrichten» nicht gegen die «Erklärung», entfällt damit auch eine Pflicht zur Berichtigung einer Falschmeldung (Ziffer 5 der «Erklärung). Und da der Bericht ausdrücklich darauf hinweist, dass der Richter über den Einspruch des Beschwerdeführers noch nicht entschieden hat, ist auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Richtlinie 7.5) offensichtlich zu verneinen, soweit dieses Prinzip bei einem Bericht über ein zivilrechtliches Vollstreckungsgesuch überhaupt anwendbar ist.

2. Als begründet erachtet der Presserat hingegen die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8 zur «Erklärung»). Der Vorwurf, er halte sich nicht an den gerichtlichen Vergleich und habe in der Freiburger Innenstadt erneut Kleber angebracht, die Thierry Steiert der Lüge bezichtigen, wiegt schwer. Deshalb hätte sich der Bericht vom 15. September 2010 nicht damit begnügen dürfen, auf den Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügung hinzuweisen. Zwar haben die «Freiburger Nachrichten» bereits zuvor mehrmals über die Auseinandersetzung berichtet. Gegenstand des Berichts vom 15. September 2010 ist jedoch insofern ein neuer Vorwurf, als sich dieser auf einen Sachverhalt bezieht, der sich erst nach der Publikation des vorangegangenen Zeitungsartikels vom 22. Mai 2010 ereignet hat (vgl. hierzu die Stellungnahmen 10 und 23/2008). Insofern sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, um ausnahmsweise auf die Anhörung zu verzichten.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die «Freiburger Nachrichten» haben mit der Veröffentlichung des Berichts «Kleberstreit geht weiter» vom 15. Dezember 2010 die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Die «Freiburger Nachrichten» haben die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (in Bezug auf den Vorwurf der Entstellung von Tatsachen), 5 (Berichtigung) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, Unschuldsvermutung) der «Erklärung» nicht verletzt.