Nr. 64/2011
Verspätete Beschwerde

(Verband Soziale Unternehmen beide Basel c. «Basler Zeitung») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 23. Dezember 20

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I. Sachverhalt

A. Am 5. Dezember 2011 beschwerte sich der Verband Soziale Unternehmen beide Basel (nachfolgend: SUbB) beim Presserat über einen in der «Basler Zeitung» am 26. April 2011 erschienenen Artikel mit dem Titel «Sexvorwürfe gegen Basler Heimleiter».

B. Am 7. Dezember 2011 wies das Presseratssekretariat den SUbB darauf hin, dass der Presserat nicht auf Beschwerden eintritt, wenn die Publikation des beanstandeten Artikels länger als sechs Monate zurückliegt.

C. Am 15. Dezember 2011 teilte der SUbB dem Presserat mit, er wolle die Beschwerde trotzdem nicht zurückziehen, weil in der Sache erst kürzlich ein Gerichtsurteil gefällt worden und die Situation deshalb erst jetzt rechtlich klar sei.

D. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

E. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina, hat die vorliegende Stellungnahme per 23. Dezember 2011 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.


II. Erwägung

Gemäss Artikel 10 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, wenn die Veröffentlichung des beanstandeten Medienberichts länger als sechs Monate zurückliegt. Da die Beschwerdefrist damit vorliegend abgelaufen ist, tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein. Zumal es dem SUbB ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzureichen.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.