Nr. 11/1997
Vergünstigungen / Freie Medienschaffende und Redaktionen

(OVJ c. P.) vom 19. September 1997

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Stellungnahme

Der Anspruch der Öffentlichkeit auf Information ist nur dann gewährleistet, wenn die Anstellungsbedingungen es den freien Medienschaffenden erlauben, ihren berufsethischen Pflichten nachzukommen. Redaktionen und freie Medienschaffende soll-ten deshalb zumindest klare Vereinbarungen treffen. Aus diesen sollte erstens hervorgehen, ob die Redaktion einen festen Auf-trag erteilt haben oder ob die Freien einen Bericht auf eigenes Risiko liefern, und zweitens, ob die freien Medienschaffenden sich ge-genüber Dritten auf das Medium berufen können.

Auch Journalistinnen und Journalisten, die auf eigenes Risiko reisen und recherchieren, haben das Recht, die allen Medien-schaffenden generell gewährten Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Organisationen, die im regen Kontakt mit der Presse stehen, sollten alle Medienschaffenden, auch Freie, gleich behandeln.

Prise de position

Le droit du public d’être informé est seulement garanti lorsque les conditions d’engagement permettent aux journalistes libres de satisfaire à leurs devoirs d’éthique professionnelle. Les ré-dactions et les journalistes libres devraient au moins passer des accords clairs, qui précisent si la rédaction a donné un mandat ferme ou si les journalistes libres réalisent un reportage à leurs propres risques. En outre, ces accords devraient mentionner si les jour-nalistes libres peuvent se référer au média commanditaire vis-à-vis de tiers.

Les journalistes, qui voyagent et font des recherches à leurs propres risques, ont le droit de recourir aux avantages garantis en général dans toutes les entreprises médiatiques. Des organi-sations, qui sont en contact avec la presse, devraient traiter de manière égale tous les journalistes y compris les journalistes libres.

Presa di posizione

Il diritto del pubblico all’informazione è garantito se le condizioni di lavoro consentono al giornalista libero di operare in modo conforme ai propri doveri professionali. Tra redazione e giornalista libero devono esistere precise intese, da cui in primo luogo risulti se è la redazione che ha affidato un compito oppure il giornalista libero lo svolge a suo rischio e peri-colo, e se nei confronti di terzi egli impegni solo se stesso o anche la redazione.

Anche chi viaggia e compia indagini a suo rischio e pericolo ha diritto alle agevolazioni normalmente garantite ad ogni giornalista. Gli enti che stabilmente sono in contatto con la stampa devono trattare tutti i giornalisti allo stesso modo, “liberi” compresi.

I. Sachverhalt

A. Im Januar l997 unternahm P. als Vertreter des Pressebüros R. eine Pressereise nach Asien. Kurz vor dem Abflug – also vom Flugplatz aus – sandte er der Hongkong Tourist Association (HKTA) ein Fax mit der Bitte um Unterstützung: „Dürfen wir für diese Reportage mit Ihrer freundlichen Unterstützung rechnen. Wir benötigen Informationen über die Neuheiten ’97 sowie Spezielles zu Hongkong ab Juli 97 (u.a. über das Golf-Angebot). Was könnten wir besichtigen, wen interviewen? Dürfen wir auch auf Ihre Unterstützung betr. Unterkunft/Hotel zählen? …“ Im gleichen Fax verweist P. auf seine Auftraggeber: „Vom 26. Januar bis 1. Februar l997 planen wir eine Pressereise nach Hongkong für die grossen Schweizer Zeitungen ‚Neue Luzerner Nachrichten‘ (sic!) , ‚St. Galler Tagblatt‘, ‚Bündner Zeitung‘ und Schweizer Zeitschriften ‚Schweizer Golf Magazin‘, ‚Schweizer Arbeitgeber‘ sowie für die grösste Schweizer Tourismusfachzeitschrift ‚Travel Inside’…“

B. Nach Eingang der Anfrage nahm S. von der HKTA stichprobenweise Kontakt mit den von P. genannten Redaktionen auf, was bei der HKTA unbekannten Journalisten üblich sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass P. weder von S. (Reise-Redaktor „St. Galler Tagblatt“), noch von M. („Bündner Zeitung“) und ebenfalls nicht von E. („Travel Inside“) Aufträge erhalten habe. Nur beim „Schweizer Golf Magazin“ sei eine vage Zusicherung bestätigt worden, dass man einen Bericht zur Prüfung entgegennehmen und eventuell veröffentlichen werde. Auf Grund dieser Sachlage beschloss die HKTA, auf die Anfrage von P. nicht zu antworten. Der Ostschweizer Verein der Journalistinnen und Journalisten (OVJ), dem der Sachverhalt von einem der von der HKTA angefragten Redaktoren zugeleitet wurde, forderte P. mit Schreiben vom 27. Januar 1997 zu einer Stellungnahme auf, da er sich – sofern der dem OVJ dargelegte Sachverhalt zutreffe – mit falschen Angaben Vorteile verschafft habe.

C. In seiner Stellungnahme vom 3. Februar 1997 wies P. diesen Vorwurf zurück. Im Rahmen seiner Pressereise nach Hongkong sei er allen Partnern gegenüber – auch der HKTA – immer klar als eigenständiges Pressebüro mit entsprechendem Briefkopf aufgetreten. Alle Spesen – Flüge, Übernachtungen etc. – seien vom Pressebüro bezahlt worden, was er auch belegen könne. Es stimme zwar, dass er die Pressereise auf eigene Initiative durchgeführt wurde – als freier Journalist müsse man heute innovativ und kreativ sein – , aber selbstverständlich habe er vor der Reise mit den zitierten Redaktionen Kontakt aufgenommen. Diese hätten sogar eigene Wünsche äussern können: „Natürlich liegt es in der Regie der jeweiligen Redaktion, unsere Bildreportagen thematisch noch genauer mit uns abzusprechen, zu veröffentlichen, bzw. von einer Veröffentlichung abzusehen, falls das Thema oder die Reportagen nicht den Bedürfnissen entsprechen.“

D. Mit Schreiben vom 25. März 1997 gelangte der OVJ an den Presserat mit der Bitte, abzuklären, ob P. mit diesem Vorgehen die „Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten“, Ziffer 4 ( … Sie bedienen sich bei der Beschaffung von Informationen keiner unlauteren Methoden …) verletzt habe.

E. Im April 97 beschloss das Präsidium des Presserates, auf diesen Fall einzutreten. Es überwies ihn zur weiteren Bearbeitung an die 3. Kammer, der Vizepräsident Reinhard Eyer und die Mitglieder Adi Kälin, Marie-Therese Larcher und Christian Schwarz angehören. Da Christian Schwarz als Redaktor des „St. Galler Tagblattes“, das in den Fall involviert ist, in den Ausstand trat, wurde er durch Sandra Baumeler ersetzt.

F. Vom Presserat um eine weitere Stellungnahme gebeten hielt P. mit Schreiben vom 5. April 1997 fest, dass es ihm mit dem Schreiben an die HKTA nicht darum gegangen sei, unstatthafte Vergünstigungen wie Gratisreisen oder Übernachtungen zu erhalten. Davon sei im entsprechenden Fax auch gar nicht die Rede. Vielmehr habe er um Unterstützung bei der Beschaffung von Informationen und bei der Organisation der Unterkunft gebeten, was bei Pressereisen in fremde Länder üblich sei. Dass er im entsprechenden Fax erwähnte, er sei für die zitierten grossen Schweizer Zeitungen und Zeitschriften unterwegs, könne er nicht als Vortäuschung falscher Tatsachen gelten lassen, denn er habe vor Antritt der Reise alle diese Redaktionen telefonisch kontaktiert. Die teilweise widersprüchlichen Aussagen seien dadurch entstanden, dass die HKTA und der OVJ die Tourismusredaktionen, er aber teilweise die Wirtschaftsredaktionen kontaktiert habe. Er habe von diesen Redaktoren zwar keine schriftlichen Aufträge erhalten, was im Verkehr mit den Freien nicht üblich sei. Immerhin habe er aber Zusagen erhalten, er könne etwas vorbeibringen, was ihn seiner Meinung nach berechtigt habe, darauf hinzuweisen, dass er für diese Zeitungen unterwegs sei. Dass die Redaktionen über die Publikation jeweils erst nach der Sichtung der entsprechenden Arbeit entscheiden, sei üblich, ändere aber nichts daran, dass es sich um mehr als ’sehr vage Abmachungen‘ handle. Das belege auch die Tatsache, dass die meisten der zitierten Zeitungen seine Artikel von der Hongkong-Reise in der Zwischenzeit publiziert hätten.

II. Erwägungen

1. Nach Ziffer 8 der „Erklärung der Pflichte
n der Journalistinnen und Journalisten“ dürfen weder Vorteile noch Versprechungen angenommen werden, die geeignet sind, die berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung der persönlichen Meinung einzuschränken. Wenn schon die Annahme von solchen Vorteilen berufsethisch problematisch ist, gilt dies umso mehr für deren aktive Beschaffung.

2. Bereits in seiner Stellungnahme zu den ethischen Normen und Regeln der „Washington Post“ (Sammlung der Stellungnahmen l989/90, 41 ff, siehe zuletzt auch die Stellungnahme i.S. Registrierung von Medienschaffenden durch den Kur- und Verkehrsverein Zermatt, Sammlung der Stellungnahmen 1995, 43ff.) hat der Presserat festgehalten, dass Vergünstigungen nur dann akzeptabel sind, wenn sie allen Medienschaffenden ungeachtet ihrer Berichterstattung gewährt werden. Auch diesfalls sind die Medien aufgefordert, ihre Auslagen nach Möglichkeit selbst zu bezahlen. Abzulehnen sind Vergünstigungen – vorbehältlich kleinerer Geschenke – dagegen in jedem Falle, soweit sie individueller und exklusiver Natur sind.

3. In seiner Anfrage an die HKTA bittet P.vor allem um organisatorische Hilfe bei der Suche nach Interviewpartnern und Neuheiten. Dieses Vorgehen, ortskundige Organisationen um organisatorische Hilfe zu bitten, ist für Journalisten, die in fremde Länder reisen, durchaus üblich und schränkt ihre berufliche Unabhängigkeit nicht in besonderem Masse ein. Dagegen kann die Bitte von P. um Unterstützung betreffend Unterkunft/Hotel als Versuch interpretiert werden, zu einer Gratisunterkunft zu kommen. P. bestreitet eine entsprechende Absicht. Er habe mit diesem Satz nur erreichen wollen, dass ihm die HKTA dabei helfe, in Hongkong eine günstige Unterkunft zu finden. Im Schreiben sei auch nirgends das Wort „Gratisunterkunft“ zu finden. Zudem könne er belegen, dass er allein schon für die Flugspesen rund 9’000 Franken selber bezahlt habe.

4. Aufgrund des dem Presserat bekannten Sachverhaltes lässt sich damit nicht stichhaltig belegen, dass sich P. mit diesem Schreiben an die HKTA Vorteile erschleichen wollte, die über das hinaus gehen, was von Tourismusorganisationen Reisejournalisten üblicherweise an Unterstützung gewährt wird. Seine Anfrage um Unterstützung hinsichtlich Hotel/Unterkunft war jedoch zumindest missverständlich, und es kann seiner Auffassung jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als er in seinem Schreiben vom 3. Februar 1997 an den OVJ sinngemäss geltend macht, es sei legitim, individuelle Vergünstigungen auszuhandeln. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass P. dadurch, dass er seine Anfrage um Unterstützung durch die HKTA erst sehr spät – d.h. bei der Abreise vom Flughafen aus – verschickte, selber massgeblich zur falschen Interpretation seiner Anfrage beigetragen hat, war doch zu diesem Zeitpunkt ein klärendes Gespräch nicht mehr möglich.

5. Zu Fragen Anlass gibt allerdings auch das Verhalten der HKTA, aus welchem geschlossen werden kann, dass sie nur solchen Medienschaffenden Unterstützung gewährt, bei denen sie von vornherein sicher mit der Publikation von Beiträgen rechnen kann. Auch wenn der HKTA das Recht zusteht, sich über Medienschaffende zu informieren, die sie um Unterstützung bitten, darf diese nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von freien Journalistinnen und Journalisten führen, welche auf eigenes Risiko recherchieren. Fragwürdig ist das Verhalten der HKTA gegenüber P. vor allem auch darum, weil sie ihm nicht nur Vergünstigungen vorenthielt, die sie anderen Medienschaffenden mit klaren Auftragsverhältnissen allenfalls gewährt hätte, sondern weil sie darüber hinaus jeden Kontakt mit ihm abbrach und ihm damit auch jegliche Information verweigerte.

6. In der Beschwerde des OVJ wird vorab die Frage aufgeworfen, ob P. mit dem Hinweis, er sei für die zitierten Zeitungen unterwegs, gegenüber der HKTA falsche Tatsachen vortäuschte und damit Ziff. 4 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ verletzte. Gemäss dieser Bestimmung dürfen sich Medienschaffende bei der Beschaffung von Informationen keiner unlauteren Methoden bedienen.

7. Zwischen P. und den von ihm gegenüber der HKTA genannten Zeitungen und Zeitschriften wurden nach übereinstimmender Darstellung lediglich mündliche Vereinbarungen getroffen, deren Tragweite umstritten ist. Während die betroffenen Redaktionen sie als vage Abmachungen bezeichnen, werden sie von P. als nach „Treu und Glauben“ verbindliche Vereinbarungen bezeichnet, wie sie im Verkehr zwischen Redaktionen und freien Journalistinnen und Journalisten üblich seien. Der genaue Inhalt dieser Vereinbarung lässt sich im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Ziff. 4 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ fällt jedoch zugunsten von P. entscheidend ins Gewicht, dass er subjektiv glaubte, mit den genannten Redaktionen verbindliche Vereinbarungen getroffen zu haben. Er macht diesbezüglich glaubwürdig geltend, dass er ohne entsprechende Zusicherungen der einzelnen Redaktionen kaum Spesen in der Grössenordnung von 14’000 Franken riskiert hätte. Insofern kann P. keine bewusste Vortäuschung falscher Tatsachen vorgeworfen werden. Allerdings war die im Schreiben an die HKTA gewählte Formulierung („ … Wir sind für die grossen Zeitungen unterwegs …“) für aussenstehende Dritte unklar. Für diese hätte aus dem Schreiben zumindest hervorgehen müssen, dass Beiträge mit den Redaktionen der genannten Medien zwar vorbesprochen, der Entscheid über deren Publikation jedoch erst nach Abschluss der Reise gefällt werden würde.

8. Buchstabe e und f der „Erklärung der Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ statuieren den Anspruch der Medienschaffenden“ auf klare Anstellungsbedingungen, die ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und moralische Sicherheit gewährleisten. Die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ unterscheidet nicht zwischen freien und angestellten Medienschaffenden. Dementsprechend gelten diese Bestimmungen ungeachtet des Wortlautes auch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der freien Journalistinnen und Journalisten.

9. Allerdings kann es nicht Aufgabe des Presserates sein, aus der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ den Umfang des Sozialschutzes für Medienschaffende abzuleiten. Diesen zu bestimmen ist vielmehr Sache des Gesetzgebers bzw. der Sozialpartner im Rahmen der Verhandlungen über Gesamtarbeitsverträge. Immerhin ist aus dem der „Erklärung“ zugrundeliegenden Anspruch der Öffentlichkeit auf Information aber abzuleiten, dass die Anstellungsbedingungen den freien Journalisten erlauben müssen, ihren berufsethischen Pflichten nachzukommen.

10. Mehrere der von der HKTA und dem OVJ angefragten Redaktionen haben erklärt, mit P. vage vereinbart zu haben, dass sie seine Beiträge zur Prüfung entgegennehmen und dann weiter sehen würden. Bei freien Journalistinnen und Journalisten, die aufgrund solcher Vereinbarungen tätig werden, ist die in der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ vorausgesetzte wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet. Auch wenn wie ausgeführt aus der „Erklärung“ keine Mindestarbeitsbedingungen abgeleitet werden können, sollten die Redaktionen und die freien Medienschaffenden immer klare Vereinbarungen treffen aus denen erstens hervorgeht, ob die Freien einen Bericht auf eigenes Risiko liefern bzw. welche Verpflichtung seitens der Redaktion eingegangen wird, und zweitens, ob die freien Medienschaffenden sich gegenüber Dritten auf diese Vereinbarung bzw. das Medium berufen können.

III. Feststellungen

1. Dem freien Journalisten P. kann nicht vorgeworfen werden, er habe sich mit falschen Angaben Vergünstigungen und Vorteile erschleichen wollen. Auch Journalistinnen und Journalisten, die auf eigenes Risiko reisen und recherchieren, haben das Recht die allen Medienschaffenden generell gewährten Ver
günstigungen in Anspruch zu nehmen. Organisationen, die im regen Kontakt mit der Presse stehen, sollten alle Medienschaffenden, auch Freie, gleichbehandeln.

2. Da P. glaubte, mit verschiedenen Redaktionen verbindliche Vereinbarungen getroffen zu haben, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er gegenüber der Hongkong Tourist Association angab, für diese Medien unterwegs zu sein. Allerdings hätte er klar machen müssen, dass der Entscheid über die Publikation einzelner Beiträge erst nach Abschluss der Pressereise gefällt werden müsste.

3. Aus der den Buchstaben e und f der „Erklärung der Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ kann kein bestimmter Umfang des Sozialschutzes für freie Journalistinnen und Journalisten abgeleitet werden. Der Anspruch der Öffentlichkeit auf Information ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn die Anstellungsbedingungen es den freien Medienschaffenden erlauben, ihren berufsethischen Pflichten nachzukommen. In jedem Fall sollten deshalb die Redaktionen und die freien Medienschaffenden klare Vereinbarungen treffen aus denen erstens hervorgeht, ob die Freien einen Bericht auf eigenes Risiko liefern bzw. welche Verpflichtung seitens der Redaktion eingegangen wird, und zweitens, ob die freien Medienschaffenden sich gegenüber Dritten auf diese Vereinbarung bzw. das Medium berufen können.