Nr. 56/2012
Sperrfristen / Interviews

(Kunsthaus Zürich c. «SonntagsZeitung») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 12. September 2012

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Zusammenfassung

Berechtigtes Vertrauen enttäuscht
Hat die «SonntagsZeitung» mit der vorzeitigen Ankündigung der Dauerleihgabe des Sammlers Hubert Looser für das Kunsthaus Zürich eine Sperrfrist und eine Interviewvereinbarung gebrochen? Ja, entscheidet der Schweizer Presserat und heisst eine Beschwerde des Kunsthauses gut. Wenn sich die Zeitung nicht an die Sperrfrist gebunden fühlte, hätte sie das Kunsthaus darüber informieren sollen. Ebenso hätte sie darauf hinweisen müssen, dass der Sammler nach ihrer Auffassung auf die Autorisierung des Interviews verzichtet hatte.

Im April 2012 berichtete die «SonntagsZeitung», der bekannte Kunstsammler Hubert Looser stelle dem Kunsthaus seine Sammlung als Dauerleihgabe zur Verfügung. Die Zeitung veröffentlichte dazu ein kurzes Interview mit Looser. Das Kunsthaus Zürich beschwerte sich daraufhin beim Presserat, die «SonntagsZeitung» habe eine vereinbarte Sperrfrist gebrochen und zudem das Interview mit dem Sammler vereinbarungswidrig nicht zur Autorisierung unterbreitet. Die «SonntagsZeitung» entgegnete, sie sei nicht an die Sperrfrist gebunden gewesen, weil der Sammler die Journalistin am Telefon spontan ins Bild gesetzt habe, noch bevor der Pressesprecher des Kunsthauses die Sperrfrist nachträglich eingebracht habe. Hubert Looser habe zudem auf eine Autorisierung verzichtet.

Der Presserat heisst die Beschwerde gut. Wenn sich die «SonntagsZeitung» nicht an die Sperrfrist gebunden fühlte, war sie zumindest verpflichtet, das Kunsthaus umgehend über ihren Standpunkt zu informieren. Das Kunsthaus hätte so die Möglichkeit gehabt, die anderen Medien sowie seine internen Gremien vor der Publikation der «SonntagsZeitung» zu informieren. Zudem habe die Journalistin den mehrfachen Aufforderungen des Kunsthaus-Pressesprechers nie widersprochen, ihm das Interview mit Looser vor der Publikation zur Autorisierung zu unterbreiten. Durch ihr Stillschweigen habe sie den Sprecher darauf vertrauen lassen, sie lege ihm das Interview vor.

Résumé

Confiance trahie
Par son annonce prématurée du prêt permanent effectué par le collectionneur Hubert Looser en faveur du Kunsthaus de Zurich, la «SonntagsZeitung» a-t-elle violé un embargo et ignoré un arrangement préalable lors d’une interview? Oui, estime le Conseil suisse de la presse, approuvant une plainte du Kunsthaus. Si le journal ne se sentait pas lié par l’embargo, il aurait dû en informer le Kunsthaus. De même, il aurait dû faire savoir que le collectionneur avait renoncé, à son avis, à une autorisation de l’interview.

En avril 2012, la «SonntagsZeitung  rapporte que le collectionneur d’art bien connu Hubert Looser mettra sa collection à disposition du Kunsthaus à titre de prêt permanent. Le journal accompagne la nouvelle d’une brève interview de Looser. Le Kunsthaus saisit alors le Conseil de la presse, la «SonntagsZeitung» n’ayant pas respecté l’embargo convenu. De plus l’interview avec Looser n’aurait pas été soumis à ce dernier pour autorisation, contrairement à l’arrangement conclu. La «SonntagsZeitung» réplique qu’elle n’était pas tenue à un embargo, le collectionneur ayant spontanément informé la journaliste par téléphone avant que le porte-parole du «Kunsthaus» ait fait état après coup d’un embargo. Hubert Looser aurait en outre renoncé à exiger son autorisation.

Le Conseil de la presse donne raison au plaignant. Si la «SonntagsZeitung» ne se sentait pas liée par l’embargo, elle aurait dû, à tout le moins, en aviser sans délai le «Kunsthaus», qui aurait ainsi eu la possibilité d’informer les autres médias et ses propres organes avant la parution dans la «SonntagsZeitung». D’autre part, la journaliste n’aurait jamais objecté aux nombreuses mises en demeure du porte-parole du «Kunsthaus» lui enjoignant de lui soumettre pour autorisation et avant publication l’interview avec Looser. Par ce silence, elle aurait justifié la confiance du porte-parole.

Riassunto

Rapporto di fiducia tradito
Con la pubblicazione anticipata della notizia del prestito permanente effettuato dal collezionista Hubert Looser al Kunsthaus di Zurigo la «SonntagsZeitung» ha violato un embargo, nonché un accordo preso durante un’intervista? Il Consiglio della stampa risponde affermativamente e approva il reclamo presentato dal Kunsthaus. Se il giornale non intendeva rispettare il termine di pubblicazione avrebbe dovuto avvertirne il museo, così pure avrebbe dovuto avvertire il Kunsthaus che secondo la redazione il collezionista avrebbe rinunciato a dare l’autorizzazione del testo dell’intervista.

Nell’aprile 2012 la «SonntagsZeitung» pubblicava la notizia che il conosciuto collezionista Hubert Looser aveva concordato con il museo di Zurigo un prestito permanente. Alla notizia era allegata una breve intervista con Looser. Il Kunsthaus di Zurigo ha presentato reclamo al Consiglio della stampa poiché il giornale non avrebbe rispettato il termine fissato per la pubblicazione, come pure l‘impegno a mandare l’intervista da rivedere all’interessato. La «SonntagsZeitung» replica che l’embargo non er legata ad alcun embargo poiché il collezionista aveva informato spontaneamente il giornalista, e ciò prima che il porta parola del museo avesse preteso un embargo. Inoltre l’intervistato stesso avrebbe rinunciato a esigere la propria autorizzazione.

Il Consiglio della stampa dà ragione al museo. Se la «SonntagsZeitung» non intendeva rispettare l’embargo doveva almeno avvertire gli interessati. Il Kunsthaus avrebbe avuto in tal caso la possibilità di informare gli altri media e i propri organi interni prima della pubblicazione sul «SonntagsZeitung». Inoltre, per il fatto che l‘autrice del servizio non ha mai obiettato nulla alle numerevoli richieste del porta parola del museo di sottomettere a Looser il testo dell’intervista prima della pubblicazione per l’autorizzazione, il Kunsthaus poteva ragionevolmente dedurre che l’impegno sarebbe stato rispettato.

I. Sachverhalt

A. Unter dem Titel «Ein Riesengeschenk fürs Kunsthaus Zürich» und dem Untertitel «Der Privatsammler Hubert Looser schenkt Zürich seine herausragende Sammlung zeitgenössischer Kunst» berichtete Ewa Hess am 22. April 2012 über eine «Sensation». Looser stelle dem Kunsthaus Zürich seine herausragende Sammlung zeitgenössischer Kunst in Dauerleihgabe zur Verfügung. Das Kunsthaus komme damit ein halbes Jahr vor der Abstimmung über seinen Erweiterungsbau zu einem weiteren Argument. Die Kooperation mit dem Sammler finde zudem zu für das Kunsthaus äusserst angenehmen Bedingungen statt. Der Sammler mache in seiner Dauerleihgabe wenig Auflagen. Bestandteil des Artikels ist ein Interview mit dem Sammler, «kurz vor der Vernissage der Sammlungspräsentation im Kunstforum Wien». Angekündigt ist der Bericht auf der Frontseite («Riesen-Geschenk für das Kunsthaus Zürich) sowie auf der ersten Seite des Kultur-Bunds («Hubert Loser: Grossartiges Geschenk ans Kunsthaus Zürich»).

B. Am 21. Mai 2012 beschwerte sich die Zürcher Kunstgesellschaft als Trägerin des Kunsthauses Zürich beim Schweizer Presserat über die Veröffentlichung des obengenannten Artikels, mit dem die «SonntagsZeitung» die Richtlinien 4.4 (Sperrfristen) und 4.5 (Interview) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt habe.

Die «SonntagsZeitung» habe mit ihrer Publikation die auf den 25. April 2012 festgelegte und schriftlich wie mündlich vor Zeugen vereinbarte Sperrfrist über den Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen der Fondation Looser und dem Kunsthaus Zürich gebrochen. Das Kunsthaus habe mit Hubert Looser vereinbart, dass dieser die Neuigkeit persönlich an einer Pressekonferenz in Wien bekannt gebe und dass vorab die Vorstände der Zürcher Kunstgesellschaft und des Wiener Kunstforums informiert würden.

Die «SonntagsZeitung» habe zudem entgegen den getroffenen Vereinbarungen das Interview mit Hubert Looser ohne vorgängige Autorisierung veröffentlicht.

In einem Nebenpunkt beanstandet die Beschwerdeführerin, die Bezeichnung der Dauerleihgabe als «Geschenk» im Titel des «SonntagsZeitung»-Artikels sei sachlich falsch.

C. Am 6. Juni 2012 wies die durch den Rechtsdienst der Tamedia AG vertretene Redaktion der «SonntagsZeitung» die Beschwerde in allen Punkten zurück.

Sie sei nicht an eine Sperrfrist gebunden gewesen. Der Sammler habe Ewa Hess am Telefon spontan ins Bild gesetzt. Die Sperrfrist sei erst nachträglich vom Pressesprecher des Kunsthauses eingebracht worden. Die Journalistin habe mehrmals darauf hingewiesen, dass für die Sonntagspresse eine Berichterstattung nach der Tagespresse keinen Sinn mache. Zudem hätten sich die Rahmenbedingungen insofern geändert, als die «NZZ am Sonntag» ihren ursprünglich für den 29. April 2012 vorgesehenen Bericht über Hubert Looser («Die Energie eines Künstlers spüren»), kurzfristig um eine Woche, auf den 22. April 2012, vorgezogen habe.

Es treffe zu, dass Ewa Hess das Interview nicht zum Gegenlesen unterbreitet habe. Hubert Looser habe aber auf eine Autorisierung verzichtet und habe im Nachhinein seine Zufriedenheit mit dem Resultat kundgetan. Zudem sei auch nicht abweichend vom Normalfall vereinbart worden, das Interview dem Pressesprecher anstatt dem Interviewten zum Gegenlesen zu unterbreiten.

In Bezug auf die kritisierte Verwendung des Worts «Geschenk» wendet die Beschwerdegegnerin schliesslich ein, «die Kulturberichterstattung in der ‹SonntagsZeitung› sei kein Skript für ein juristisches Seminar». Umgangssprachlich sei es möglich, eine Dauerleihgabe als «Geschenk» zu bezeichnen.

D. Der Presserat wies die Beschwerde der 3. Kammer zu, der Max Trossmann als Präsident, Marianne Biber, Jan Grüebler, Peter Liatowitsch, Markus Locher und Franca Siegfried angehören. Matthias Halbeis, Nachrichtenchef der «SonntagsZeitung», trat von sich aus in den Ausstand.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 12. September 2012 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Die Richtlinie 4.4 zur «Erklärung» (Sperrfristen) hält fest: «Wenn eine Information oder ein Dokument mit einer gerechtfertigten Sperrfrist (u.a. bei Beeinträchtigung wichtiger Interessen bei einer verfrühten Publikation) einem oder mehreren Medien übergeben wird, ist diese Sperrfrist zu respektieren (…) Hält eine Redaktion eine Sperrfrist nicht für gerechtfertigt, hat sie die Quelle über ihre Absicht, umgehend an die Öffentlichkeit zu gehen, zu informieren, damit die Quelle die übrigen Medien benachrichtigen kann.»

b) Vorliegend war die Sperrfrist von wenigen Tagen grundsätzlich gerechtfertigt, weil sie dazu diente, die Gremien beider Parteien vor der Publikation über die Vereinbarung zu informieren. War aber die «SonntagsZeitung» von vornherein nicht an die Sperrfrist gebunden, weil sie bereits über die wesentlichen Informationen verfügte, bevor der Pressesprecher des Kunsthauses die Sperrfrist nachträglich auferlegte? Zumindest durch die dem Presserat eingereichten Unterlagen ist diese Version nicht belegt. Dokumentiert ist hingegen, dass der Pressesprecher des Kunsthauses Zürich der Journalistin der «SonntagsZeitung» am 18. April 2012 zur Vorbereitung des Interviews mit Hubert Looser «Hintergrundinformationen zur Biografie des Dauerleihgebers und der Entwicklung seiner Sammlung» sandte und sie zudem bat: «Bitte beachten Sie die Sperrfrist bis 25. April.» Die Behauptung der «SonntagsZeitung», mehrmals darauf hingewiesen zu haben, dass eine Berichterstattung nach dem 25. April 2012 für sie keinen Sinn mehr mache, ist wiederum durch die Akten nicht belegt. Insbesondere die Reaktion von Ewa Hess auf die Ankündigung, wonach die «NZZ am Sonntag» ihren Artikel vorziehe (ohne zu erwähnen, dass die Kooperation zustande gekommen ist) deutet im Gegenteil eher darauf hin, dass sie ursprünglich bereit war, sich an die Sperrfrist zu halten: «Dann bringe ich es auch diese Woche. Ebenfalls mit Andeutungen». War die «SonntagsZeitung» hingegen deshalb nicht (mehr) an die Sperrfrist gebunden, weil sich aufgrund des Vorpreschens der «NZZ am Sonntag» die Rahmenbedingungen wesentlich geändert hatten?

Der Presserat kann letztlich beide Fragen offen lassen, weil die «SonntagsZeitung» die Richtlinie 4.4 jedenfalls aus einem anderen Grund verletzt hat: Ewa Hess wäre in beiden Fällen verpflichtet gewesen, das Kunsthaus umgehend darüber zu informieren, dass sie sich nicht oder nicht mehr an die Sperrfrist gebunden fühlte. Das Kunsthaus hätte so die Möglichkeit gehabt, die anderen Medien (und vor allem auch die internen Gremien der Vertragsparteien) vor der Publikation der «SonntagsZeitung» zu informieren. Durch das Unterlassen dieser Vorwarnung hat die Zeitung deshalb die Ziffer 4 der «Erklärung» verletzt.

2. a) Die Richtlinie 4.5 zur «Erklärung» hält fest: «Das Interview basiert auf einer Vereinbarung zwischen zwei Partnern, welche die dafür geltenden Regeln festlegen. (…) Im Normalfall müssen Interviews autorisiert werden.» Mit anderen Worten kann ein formelles Interview nur dann ohne Gegenlesen publiziert werden, wenn der Interviewte darauf verzichtet.

b) Genau dies behauptet die Beschwerdegegnerin. Hubert Looser habe auf die Autorisierung verzichtet und es sei auch nicht vereinbart worden, das Interview dem Pressesprecher des Kunsthauses zum Gegenlesen zu unterbreiten. Ein solch unzweideutiger Verzicht von Hubert Looser auf die Autorisierung des Interviews ist durch die dem Presserat eingereichten Unterlagen jedoch nicht belegt. Am 18. April 2012 schrieb Hubert Looser Ewa Hess per E-Mail, er habe sich gefreut, «dieses spontane Interview mit Ihnen zu machen. (…) Da ich abwesend sein werde, würde mich ein PDF ihres Interviews freuen.» Am 22. April 2012, nachmittags, beschwerte er sich bei der Journalistin über die vorzeitige Veröffentlichung der mit Sperrfrist belegten Information über die Kooperation mit dem Kunsthaus Zürich und wies zudem darauf hin, dass er den Pressesprecher des Kunsthauses gebeten habe, die Koordination und Kontrolle der Pressearbeit für ihn zu übernehmen. Schliesslich bedankte er sich am 12. Mai 2012 handschriftlich bei der Journalistin für das «treffende» Interview.

Ebenso wenig ist aber durch die Unterlagen direkt belegt, dass Hubert Looser und das Kunsthaus Zürich der «SonntagsZeitung» bereits vor dem 22. April klar kommuniziert haben, dass die Pressestelle des Kunsthauses die Pressearbeit für Looser im Zusammenhang mit dem umstrittenen Interview übernommen hatte. Für den Presserat sind die entsprechenden Indizien aber eindeutig: Der Pressesprecher des Kunsthauses bedankte sich am Mittwoch, 18. April 2012, am frühen Nachmittag – offenbar kurz nach dem Interview – bei Ewa Hess für das Gespräch, wies auf zusätzliche Quellen hin und schloss mit dem Satz: «Wir halten uns bereit, die Zitate am Freitag, 27. April, gegenzulesen und stehen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.» Die Journalistin antwortete darauf: «Vielen Dank für alles und liebe Grüsse (Ich halte sie auf dem Laufenden).» Und am Donnerstag, 19. April, abends, kündigte Ewa Hess an, sie werde ihren Artikel «auch diese Woche» bringen, wenn die «NZZ am Sonntag» ihren Bericht um eine Woche vorziehe. Darauf reagierte der Pressesprecher am nächsten Morgen, Freitag, 20. April, prompt: «Dann erwarten wir bis am Mittag den Artikel zum Gegenlesen.»

Selbst wenn die Journalistin tatsächlich davon ausging, Hubert Looser habe auf die Autorisierung verzichtet und die Aufforderungen des Pressesprechers seien damit gegenstandslos, wäre sie nach Treu und Glauben auch hier zumindest verpflichtet gewesen, das Kunsthaus auf ihren Standpunkt hinzuweisen. Mit ihrem Stillschweigen hat die «SonntagsZeitung» beim Pressesprecher des Kunsthauses das berechtigte Vertrauen erweckt, sie werde diesem das Interview vor der Veröffentlichung zur Genehmigung unterbreiten. Und indem sie dieses berechtigte Vertrauen enttäuschte, hat sie sich im Sinne von Ziffer 4 der «Erklärung» berufsethisch unlauter verhalten.

3. Nicht begründet ist die Beschwerde für den Presserat hingegen in Bezug auf die kritisierte Bezeichnung der Dauerleihgabe als «Geschenk». Umgangssprachlich ist diese Verkürzung im Titel ohne Weiteres zulässig, zumal der Lauftext die rechtlich korrekte Bezeichnung gleich im ersten Satz enthält.

III. Feststellungen

1.Die Beschwerde wird in den Hauptpunkten gutgeheissen.

2. Die «SonntagsZeitung» hat mit der Veröffentlichung des Artikels «Ein Riesengeschenk fürs Kunsthaus Zürich» vom 22. April 2012 die Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Sperrfristen; Interview) verletzt.