Nr. 26/2009
Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen / Menschenwürde

(X. c. «Basler Zeitung») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 1. Mai 2009

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I. Sachverhalt

A. Am 28. November 2008 titelte die «Basler Zeitung» auf der Frontseite: «‹Knecht Blochers› auf Zweierticket. SVP schickt den Zürcher Ueli Maurer mit Christoph Blocher ins Bundesratsrennen.»

B. Am 30. November 2008 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen die obengenannte Schlagzeile an den Presserat. Der Ausdruck «Knecht» sei in diesem Zusammenhang, diffamierend, herabsetzend, erniedrigend und entwürdigend. Die «Basler Zeitung» habe mit der Veröffentlichung die Ziffern 7 (sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen) und 8 (Respektierung der Menschenwürde) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 1. Mai 2009 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

Der vom Beschwerdeführer beanstandete Ausdruck «Knecht Blochers» ist im Kontext der Berichterstattung über die Bundesratskandidaturen von Ueli Maurer und Christoph Blocher als kommentierende Wertung erkennbar. Spätestens im Lauftext des zugehörigen Berichts, wird klar, was mit dem Titel gemeint ist: «Anfänglich als ‹Knecht Blochers› belächelt und eine beliebte Zielscheibe für Kabarettisten, emanzipierte sich Maurer schlussendlich von Blocher. Unter seiner Ägide stieg der SVP-Wähleranteil von 15 auf 29 Prozent.» Hugo X. schreibt in der Beschwerde zudem selber, die langjährige politische «Seilschaft» von Christoph Blocher und Ueli Maurer sei der Leserschaft der «Basler Zeitung» längst bekannt. Ohnehin ist die Bezeichnung «Knecht» weder generell noch im konkreten Zusammenhang geeignet, den Ruf des so Bezeichneten zu beeinträchtigen oder dessen Menschenwürde zu verletzen.

III. Feststellungen

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.