Nr. 10/2007
Respektierung der Privatsphäre

(X. c. «Aargauer Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 19. Januar 2007

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I. Sachverhalt

A. Am 22. September 2006 berichtete Herrmann Rauber für die «Aargauer Zeitung» über eine Sitzung des Aarauer Stadtrats. Darunter befand eine Meldung mit dem Titel «Zwei Motionen gegen den Lärm. Änderung des Markt- und Polizeireglements verlangt». Der Lauftext lautete: «Der Altstadtbewohner X. hat seinem Ärger über Lärmimmissionen zur Nachtzeit bereits in einem AZ-Leserbrief vom 21. August Luft gemacht. ‹Ermutigt und ermuntert durch das überraschend positive Echo› hat der Jurist, der bei Y. wohnt, zwei Bürgermotionen im Einwohnerrat eingereicht. Die eine verlangt eine Ergänzung des Polizeireglements. Anlieferungen von Betrieben in der Altstadt seien zwischen 23 und 7 Uhr grundsätzlich nicht erlaubt. Wobei die Stadtpolizei ermächtigt würde, Ausnahmebewilligungen zu erteilen (…) Der zweite Vorstoss betrifft das städtische Marktreglement, das um einen Passus zu ergänzen wäre, und zwar in dem Sinne, dass ‹Märkte (insbesondere der Flohmarkt) innerhalb der Altstadt nicht vor 7 Uhr morgens aufgebaut werden dürfen.› Verstösse würden mit einer Marktsperre von einem Jahr belegt.

B. Am 23. September 2006 beschwerte sich X. in einem Schreiben an den Chefredaktor der «Aargauer Zeitung», Peter Buri, über die Verletzung seiner Privatsphäre durch den Artikel von Herrmann Rauber vom Vortag. Er arbeite als Krisenmanager und sei je nach Mandat sehr exponiert. Aus diesem Grund seien seine Auto- und Telefonnummer gesperrt. Als Doris Leuthard in den Bundesrat gewählt wurde, sei es auch keiner Zeitung in den Sinn gekommen, ihre vollständige Wohnadresse zu veröffentlichen, obwohl diese im aktuellen Telefonbuch öffentlich zugänglich sei. Unter diesen Umständen sei die Veröffentlichung seiner vollständigen Wohnadresse durch die «Aargauer Zeitung» unverhältnismässig und verletze seine Privatsphäre.

C. Am 28. September 2006 antwortete Peter Buri, an der öffentlichen Bekanntmachung der Bürgermotion von X. habe ein Interesse bestanden. Man könne sich gewiss darüber streiten, ob der Verfasser mit der Nennung der Wohnadresse zu weit gegangen sei oder nicht. «Er tat dies aber in guten Treuen, um damit zu belegen, dass Sie real und konkret zu den Betroffenen der Immissionen gehören. Die Adresse ist in diesem Zusammenhang eine relevante Information, um die Art und den Grad der Betroffenheit besser beurteilen zu können. Beim Entscheid spielte sicher auch eine Rolle, dass sie selber in dieser Sache als Verfasser von Leserbriefen an die Öffentlichkeit getreten sind. Sicher besteht mit der Adressnennung aber auch ein gewisses Risiko, dass Leute, die mit ihren Vorstössen nicht einverstanden sind, Sie belästigen könnten, z.B. mit anonymen Zuschriften (…) Ihre Beschwerde veranlasst uns, die von Ihnen erwähnten Probleme der Adressnennung im Rahmen unserer regelmässig stattfindenden internen medienethischen Veranstaltungen aufzugreifen und dabei auf die Problematik und die Zweischneidigkeit derart konkreter Lokalisierungen hinzuweisen.»

D. Am 9. Oktober 2006 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen den Artikel der «Aargauer Zeitung» vom 9. Oktober 2006 an den Presserat. Die vollständige Nennung seiner Adresse habe ihn in seiner Privatsphäre verletzt.

E. Namens der Redaktion der «Aargauer Zeitung» beantragte Peter Buri am 30. Oktober 2006, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Name und die Wohnadresse des Beschwerdeführers und Bürgermotinärs sei für die im Zusammenhang mit dem Thema «Lärmbelästigung in der Aarauer Altstadt» stehende Meldung relevant. Mit dieser Information könne die Leserschaft die Betroffenheit bzw. Legitimation der Vorstösse beurteilen. Als Motionär sei der Beschwerdeführer zuvor mit mehreren Leserbriefen von sich aus an die Öffentlichkeit getreten und habe seine Einsendungen stets mit vollem Namen unterschrieben. «In einer seiner Motionen schreibt er sogar, dass diese Leserbriefe ein ‹überraschend grosses positives Echo (…) aus der Anwohnerschaft› ausgelöst hätten.» Bürgermotionen seien öffentliche Dokumente. Den Medien seien die Originaleingaben ohne Verweis zugestellt worden, dass der Motionär seine Wohnadresse geheim halten möchte. Hinzu komme, dass der Motionär auf der Homepage seiner Firma mit persönlichem Porträt, Bild und vollständiger Postadresse im Internet präsent und problemlos mit Suchmaschinen recherchierbar sei.

F. Der Presserat wies die Beschwerde der 1. Kammer zu, der Peter Studer (Präsident), Luisa Ghiringhelli Mazza, Pia Horlacher, Philip Kübler, Katharina Lüthi, Edy Salmina und Francesca Snider (Mitglieder) angehören.

G. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 19. Januar 2007 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» auferlegt den Medienschaffenden die Pflicht, die Privatsphäre der einzelnen Person zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Der Presserat hat sich hierzu häufig mit der Zulässigkeit der Namensnennung bzw. allgemein mit der identifizierenden Berichterstattung zu befassen. Die Richtlinie 7.6 (Namensnennung) zur «Erklärung» hält dazu fest, dass «Journalistinnen und Journalisten grundsätzlich weder Namen nennen, noch andere Angaben machen, die eine Identifikation einer von einem Gerichtsverfahren betroffenen Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden.» Die Richtlinie 7.6 nennt zudem auch die Voraussetzungen, die eine identifizierende Berichterstattung ausnahmsweise rechtfertigen.

2. Vorliegend wird vom Beschwerdeführer allerdings nicht bestritten, dass die «Aargauer Zeitung» seinen Namen nennen durfte. Nachdem er im Zusammenhang mit der Lärmproblematik mit mehreren Leserbriefen sowie einer Bürgermotion selber mit Namensnennung an die Öffentlichkeit getreten war, durften die Medien im Zusammenhang mit diesem Thema in identifizierender Weise über ihn berichten. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass auch die Nennung seiner Wohnadresse gerechtfertigt war.

3. Die Nennung einer privaten Wohnadresse in einem Medienbericht ist aussergewöhnlich. Sie ist selbst dann geeignet, die Privatsphäre zu verletzen, wenn die identifizierende Berichterstattung zulässig war. Eine derartige Angabe bedarf deshalb einer zusätzlichen Rechtfertigung. Denn selbst wenn eine Wohnadresse bereits aufgrund des Namens und weiterer Angaben unter Umständen durch Dritte herausgefunden werden kann, wird der Zugriff durch die direkte Nennung im Medienbericht wesentlich erleichtert. Und auch wenn der Beschwerdeführer nicht geltend macht, aufgrund der Adressnennung durch die «Aargauer Zeitung» konkret belästigt worden zu sein, bergen derartige Angaben grundsätzlich die Gefahr unerwünschter Reaktionen. Für den Presserat ist zwar nachvollziehbar, dass die Wohnlage des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Bürgermotion zum Thema Lärmbelästigung in der Aarauer Altstadt eine Rolle spielte. Es wäre in Abwägung der Interessen jedoch möglich gewesen, die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den Hinweis auf den Wohnsitz in der Altstadt (oder durch eine noch präzisere Lokalisierung) transparent zu machen, ohne die genaue Adresse zu nennen. In diesem Sinne wird die Beschwerde knapp gutgeheissen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Da an der Nennung der genauen Wohnadresse des Beschwerdeführers im Bericht vom 22. September 2006 kein überwiegendes öffentliches Interesse bestand, hat die «Aargauer Zeitung» die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Ein öffentliches Interesse dürfte allgemein eine genaue Adressnennung von Betroffenen selten rechtfertigen. < /p>