Nr. 48/2001
Respektierung der Menschenwürde

(P. c. «Basler Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 29. November 200

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I. Sachverhalt

A. Am 3. Mai 2001 veröffentlichte die «Basler Zeitung» in der Rubrik «Angerichtet» einen Gerichtsfall unter dem Titel «Figaros Freudentanz». Im Artikel wird folgender Fall in anonymisierter Form beschrieben: Auf einer Brücke sind sich Harri Hundlieb mit seinem Hund Figaro und ein entgegenkommender Mann – im Artikel als Herr Rüstig bezeichnet – in die Quere gekommen. Das führte zu einem Gerangel, in dessen Verlauf Herrn Rüstigs Brille kaputt ging. Herr Rüstig zeigte Herrn Hundlieb wegen Körperverletzung an, und es kam zur Gerichtsverhandlung. Die Autorin des Artikels, Corina Christen, zitiert bei ihrer Beschreibung des Gerichtsfalls mehrere Aussagen der Beteiligten. Unter anderem schreibt sie, dass Herr Rüstig von seiner Tochter begleitet worden sei und dass sie dem Richter erklärt habe: «Er versteht nicht mehr alles, und kann sich auch nicht mehr richtig ausdrücken.» Weiter heisst es im Artikel: «ÐIst es nur akustisch?ð, wollte der Richter von ihr wissen, nachdem Herr Rüstig tatsächlich einen Teil der Fragen gar nicht oder unlogisch beantwortete. ÐEs ist auch im Kopfð, sagte die Tochter leise, und der Richter nickte verständnisvoll.» Das Gericht beurteilte den Fall schliesslich als Missverständnis und sprach den Angeklagten Harri Hundlieb frei.

B. Gegen den Artikel in der «Basler Zeitung» erhob P. am 7. Juni 2001 beim Presserat Beschwerde. P. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Tochter jenes Mannes, der im Artikel als Herr Rüstig bezeichnet wird. Sie macht geltend, dass ihr Vater und sie selber durch den Artikel in der «Basler Zeitung» persönlich in eine sehr schwierige Situation gekommen seien. Ihr Vater leide seit längerer Zeit unter einer Hirnverletzung und seit einiger Zeit auch unter einer Alzheimererkrankung. Im Artikel werde das Verhalten ihres Vaters ins Lächerliche gezogen. Sie befürchte, dass ihr Vater durch die zitierte Aussage «Es ist auch im Kopf» verletzt worden sei. Ausserdem stimme dieses Zitat gar nicht. Die Journalistin habe ihre ohnehin nicht einfache Lebenssituation massiv erschwert und sie in ihrer Ehre verletzt. Diese Ehrverletzung habe sie öffentlich gemacht, da ihr Vater und sie für Menschen aus dem Bekanntenkreis im Artikel gut erkennbar seien. Der Chefredaktor der «Basler Zeitung» habe nicht auf ihre Beschwerde reagiert. Der Artikel habe die Ziffern 7 und 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, da die Privatsphäre und die Menschenwürde der Betroffenen nicht berücksichtigt worden seien.

C. Der Presserat wies den Fall der 3. Kammer zu, der Catherine Aeschbacher als Präsidentin sowie Esther Diener-Morscher, Judith Fasel, Sigmund Feigel, Roland Neyerlin, Daniel Suter und Max Trossmann als Mitglieder angehören.

D. Am 2. September 2001 nahm Martin Hicklin, stv. Chefredaktor der «Basler Zeitung», Stellung zu den Vorwürfen: Es sei nachfühlbar, dass die Gerichtsverhandlung und die nachfolgende Berichterstattung für den Umgang der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater belastend sei. Diese Situation sei der Berichterstatterin aber erst nach dem Erscheinen des Artikels bekannt geworden. Gleich nach der Beschwerde habe die Autorin der Beschwerdeführerin telefoniert und sich dafür entschuldigt, deren Gefühle verletzt zu haben. Unter der Rubrik «Angerichtet» berichte die «Basler Zeitung» seit zwölf Jahren über alltägliche Prozesse an Basler Gerichten. Damit wolle man eine von den Medien sonst eher vernachlässigte gesellschaftliche Wirklichkeit darstellen. Die Rubrik gebe Einblick in die Konflikte im täglichen Leben der Menschen. Deshalb sei die Berichterstattung über solche kleinen Prozesse von öffentlichem Interesse. Die Privatsphäre der Beteiligten sei durch die Anonymisierung gewahrt geblieben. Die veröffentlichten Zitate seien wichtig für das Verständnis des Prozessverlaufs. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei falsch zitiert worden, hält Martin Hicklin fest: Die Autorin des Artikels habe es absichtlich vermieden, die Diagnose «Alzheimer» zu benennen, die von P. in ihrer Aussage verwendet worden sei. Sie habe eine Umschreibung gewählt, weil sie keine Gefühle habe verletzen wollen.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihren Sitzungen vom 25. Oktober und 29. November 2001 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Auch die Berichterstattung über unspektakuläre Gerichtsfälle, die in die Konflikte des Alltagslebens Einblick geben, ist von öffentlichem Interesse. Da die Gerichtsverhandlung öffentlich war, musste die Beschwerdeführerin in Kauf nehmen, dass auch Unbeteiligte die Verhandlung verfolgen konnten und dass anschliessend darüber berichtet würde.

2. Das Gerichtsverfahren und die anschliessende Berichterstattung darüber hat die Betroffenen unbestrittenermassen stark belastet. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Journalistin von vornherein nicht über den Gerichtsfall hätte schreiben dürfen. Grundsätzlich dürfen Medien auch über Behinderte berichten, sofern die Namen der Betroffenen anonym bleiben (vgl. die Stellungnahme i.S. D. und D. c. Télévision suisse romande vom 31. Oktober 1991, Sammlung 1991, S. 32ff.) Der erschienene Artikel wahrt die Anonymität der Betroffenen, die alle nur mit Pseudonymen erwähnt werden. Identifizierbar sind sie nur für jene Personen, die bereits vom Vorfall und der anschliessenden Gerichtsverhandlung Kenntnis hatten, also nur von Personen, welche selber zur Privatsphäre der Beschwerdeführerin und ihres Vaters gehören. Eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» durch eine berufsethisch unzulässige Identifizierung der Betroffenen ist deshalb zu verneinen.

3. Obwohl der Artikel die Anonymität der Betroffenen wahrt, berücksichtigt er deren Menschenwürde zu wenig. Die Beschwerdegegnerin betont zwar, die Autorin des Berichts habe nicht beabsichtigt, mit der Berichterstattung die Gefühle der Beschwerdeführerin zu verletzen oder deren Vater der Lächerlichkeit preiszugeben. Als Argument dafür führt die Beschwerdegegnerin ins Feld, dass der Artikel ohne gezielte Häme geschrieben sei. Durch die Art und Weise der Berichterstattung bestand jedoch die Gefahr, dass sich der Leser, die Leserin an diesem Fall belustigte. Bei anderen Gerichtsberichten mag das tolerierbar sein. Vorliegend geht die Belustigung aber auf Kosten eines geistig beeinträchtigten Menschen. So, wenn die Journalistin etwa schildert, wie Herr Rüstig vor Gericht bestätigt, dass er rechts am Hundehalter habe vorbeigehen wollen, worauf der Richter gefragt habe: «Und links, war da kein Platz?» Darauf habe Herr Rüstig «in einem Tonfall, der kein Wenn und Aber zuliess» geantwortet: «Wir haben Rechtsverkehr, und ich halte mich an die Verkehrsregeln.»

In Anbetracht der Hirnerkrankung des beschriebenen Herrn Rüstigs tragen solche Schilderungen der gemäss Ziffer 8 der «Erklärung» geforderten Respektierung der Menschenwürde und der Rücksichtnahme auf das Leid der Betroffenen und die Gefühle ihrer Angehörigen nicht genügend Rechnung. Laut der Richtlinie 8.1 zu Ziffer 8 der «Erklärung» ist die Menschenwürde ständig gegen das Recht der Öffentlichkeit auf Information abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt der Presserat im konkreten Fall zum Schluss: Es besteht zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über unspektakuläre Gerichtsfälle, die den Alltag widerspiegeln. Es bestand hingegen kein zwingendes öffentliches Interesse daran, ausgerechnet über diesen Fall zu berichten. Dessenungeachtet war eine Berichterstattung aber vorliegend – auch in der Form einer Glosse – grundsätzlich zulässig. Die Journalistin hätte sich jedoch bereits nach der Gerichtsverhandlung darüber im Klaren sein müssen, dass die Betroffenen äusserst empfindlich auf eine Berichterstattung reagieren würden und wäre deshalb in Anwendung von Ziffer 8 der «Erklärung
» verpflichtet gewesen, auf Formulierungen zu verzichten, aufgrund derer sich die Betroffenen der Lächerlichkeit preisgegeben fühlen konnten.

4. Im Bericht wurde die von der Beschwerdeführerin tatsächlich gemachte Aussage vor Gericht, ihr Vater leide unter der Alzheimerkrankheit umformuliert und geschrieben, der Vater habe «im Kopf» Mühe mit Verstehen. Die Journalistin begründet das damit, sie habe mit dem Verzicht auf die Nennung des Terminus «Alzheimer» verhindern wollen, Gefühle zu verletzen. Diese Umformulierung ist nach Auffassung des Presserates weder abschätzig, noch verletzt sie im Ergebnis die Wahrheitspflicht gemäss Ziffer 1 der «Erklärung».

III. Feststellungen

1. Die Berichterstattung über unspektakuläre Gerichtsfälle, die in die Konflikte des Alltagsleben Einblick geben, ist von öffentlichem Interesse. Grundsätzlich dürfen Medien auch über Behinderte berichten, sofern die Namen der Betroffenen anonym bleiben. Selbst bei vollständig anonymisierter Berichterstattung sind aber Medienschaffende berufsethisch verpflichtet, im Einzelfall zwischen dem Interesse an einer Berichterstattung und der Achtung der Menschenwürde der Betroffenen abzuwägen.

2. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die «Basler Zeitung» bei ihrer Berichterstattung auf Formulierungen hätte verzichten sollen, aufgrund derer sich die Betroffenen der Lächerlichkeit preisgegeben fühlen konnten. Die «Basler Zeitung« hat damit der Menschenwürde ungenügend Rechnung getragen und Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

3. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen. Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «Figaros Freudentanz» die Anonymität der Betroffenen gewahrt.