Nr. 35/2009
Quellennennung / Anhörung bei schweren Vorwürfen

(X. c. «Blick») Stellungnahme des Presserates vom 25. Juni 2009

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I. Sachverhalt

A. Am 8. Februar 2008 berichtete «Blick» über eine «überraschende Wende» beim sog. Rütli-Bomber. «Die Bombe auf dem Rütli, die gesprengten Politiker-Briefkästen – doch nicht das Werk Schweizer Rechtsextremer». Der Tat verdächtigt werde vielmehr ein Asiate, der aus einem intakten familiären Umfeld stamme. Der Mann befinde sich seit Ende Januar wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft.

B. Am 5. März 2008 berichtete «Blick» auf der Titelseite («Das ist der Rütli-Bomber») und den Seiten 4-5 («Er wollte unbedingt Schweizer werden»), der für den Anschlag vom 1. August 2007 auf dem Rütli und der Sprengung der Briefkästen von drei Politikern verdächtigte Gabriel M. (Pseudonym) sitze weiterhin in Untersuchungshaft. Über den Stand des Verfahrens schweige sich die Bundesanwaltschaft nach wie vor aus. Seine Familie und Freunde könnten sich hingegen nicht vorstellen, dass er etwas mit den Anschlägen zu tun oder Beziehungen zu Rechtsextremen haben könnte. «Blick» berichtete weiter, der heute 35-Jährige sei als Sohn eines angesehenen Professors in einer Akademikerfamilie in der Deutschschweiz aufgewachsen. Er sei begeisterter Pistolenschütze, habe eine viermonatige Grundausbildung in der Fremdenlegion absolviert und sich zudem – obwohl Ausländer – in Kurse der militärischen Weiterbildung der Schweizer Ar-mee eingeschlichen.

C. Tags darauf titelte «Blick» auf der Frontseite: «Der Rütli-Bomber schlug schon in Kanada zu. Als Terrorist verhaftet. Alles über seine Verbrecherkarriere». Im Hauptbericht auf Seite 3 («Rüt-li-Bomber: Seine irre Attentatsserie») erwähnt die Zeitung, mit 19 habe der Mann in Kanada ver-sucht, eine Brücke und eine Polizeistation in die Luft zu jagen. 1991 sei er wegen Terrorverdacht festgenommen worden. In der Schweiz sei er 2006 wegen Drohung mit einer Waffe zu einer Bus-se verurteilt worden, bevor er 2007 auf dem Rütli einen Sprengsatz habe hochgehen lassen.

D. Am 7. März 2008 veröffentlichte die Zeitung weitere Berichte zum «Rütli-Bomber», einer da-von trug den Titel «Er bedrohte auch Polizisten» und den Untertitel «In Kanada sass Gabriel M. als Terrorist im Knast. 10 Jahre später suchen ihn die Kanadier wieder.» Dafür, dass er auf einer Brücke in Toronto eine Rohrbombe habe hochgehen lassen, sei er zu 15 Monaten Gefängnis ver-urteilt worden. Im März 2000 habe er Beamte der kanadischen Polizei brieflich bedroht. «2001 ruft er zwei kanadische Polizisten sogar an – und droht, sie umzubringen. (…) Kanada lässt ihn ausschreiben. Doch Gabriel M. macht weiter. 2003 hat abermals ein Polizist eine Todesdrohung auf der Combox.»

E. Am 29. Juli 2008 berichtete «Blick», die Armee mache nach dem «Kander-Drama» Schluss mit den «Rambo-Kursen» für Elitesoldaten. Zu den erfolgreichen Absolventen dieses «Comman-dokurses» gehöre auch der «Rütli-Bomber».

F. Am 8. August 2008 gelangte der anwaltlich vertretene X. mit einer umfangreichen Beschwer-de gegen die obengenannten Berichte an den Presserat. Mit deren Publikation habe die Zeitung gegen die Ziffer 1 (Wahrheit), 3 (Quellenbearbeitung), 4 (Interview), 5 (Berichtigung), 7 (Privat-sphäre) sowie eventuell 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Joura-listinnen und Journalisten» verstossen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, zur Zeit sei kein Gerichtsverfahren gegen die Autoren der beanstandeten Medienberichte und/oder den «Blick» hängig. Den Verzicht auf die Einreichung einer Zivilklage zu erklären, stehe aber nicht zur Dis-kussion.

G. Trotz des Hinweises des Presserates, er behalte sich vor, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Ge-schäftsreglements nicht auf die Beschwerde einzutreten, stellte der Beschwerdeführer am 3. Ok-tober 2008 weiterhin ein paralleles gerichtliches Vorgehen in Aussicht. Er kündigte aber an, falls der Presserat nicht auf die Beschwerde eintreten sollte, sei er bereit, diese erheblich einzuschrän-ken. Und zwar auf diejenigen Punkte, die nicht Gegenstand eines allfälligen Gerichtsverfahrens seien.

H. Am 13. November 2008 teilte der Presserat den Parteien mit, er trete lediglich auf die Rügen der unterlassenen Quellennennung (unterlassener Hinweis auf kanadische Boulevardmedien als Quelle der «Blick»-Berichte) und der fehlenden Anhörung bei schweren Vorwürfen (Vorwurf des Terrorismus) ein. Er forderte den «Blick» auf, sich beschränkt auf diese Teilaspekte zur Be-schwerde zu äussern.

I. Am 9. Januar 2009 beantragte die anwaltlich vertretene «Blick»-Redaktion, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit der Presserat noch darauf eintrete. Die Erwähnung von kanadischen Zei-tungsberichten und weiterer Quellen des «Blick» sei für das Verständnis der Leserschaft nicht notwendig. Ebenso wenig sei die Anhörung des Beschwerdeführers wegen der Bezeichnung «Terrorist» erforderlich gewesen.

J. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Thomas Bein, Andrea Fiedler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Daniel Suter und Max Trossmann.

K. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 25. Juni 2009 sowie auf dem Korrespondenzweg

II. Erwägungen

1. a) Gemäss Ziffer 10 Abs. 2 kann der Presserat auf Beschwerden eintreten, auch wenn im Zu-sammenhang mit dem Beschwerdegegenstand bereits ein rundfunkrechtliches Verfahren oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder ein solches von der Beschwerdeführerin/dem Be-schwerdeführer noch anhängig gemacht werden soll. Voraussetzung dazu ist, dass die Beschwer-de berufsethische Grundsatzfragen aufwirft. Dies ist nicht allein aufgrund abstrakter Kriterien sondern jeweils in Verbindung mit dem konkret zur Diskussion stehenden Sachverhalt zur prü-fen.

b) Bei der Abwägung des Pro und Kontra beim Entscheid über das Eintreten auf eine Beschwer-de ist auch einzubeziehen, ob der Presserat – insbesondere bei der Abklärung von Fakten – über-haupt über das geeignete Instrumentarium für die Beurteilung einer Rüge verfügt. Ist zudem bei den parallel durch das angerufene Gericht und den Presserat zu beurteilenden Fragen eine weit-gehende Übereinstimmung oder gar Identität zu erwarten, verneint der Presserat in der Regel ein genügendes Interesse des Beschwerdeführers, neben der (späteren) gerichtlichen Beurteilung auch eine solche durch den Presserat zu erwirken. Bei den berufsethischen Bestimmungen, die der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. August 2008 verletzt sieht, liegt eine solche Par-allelität insbesondere bei der geltend gemachten Verletzung von Ziffer 7 (Respektierung der Pri-vatsphäre) und den zugehörigen Richtlinien auf der Hand.

Ohnehin wäre auf diesen Teil der Beschwerde auch aufgrund von Art. 10 Abs. 1 des Geschäfts-reglements (offensichtlich unbegründete Beschwerden) nicht einzutreten. Denn eine Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers, seiner Schwester oder seines Vaters ist für den Presserat nicht ersichtlich. Eine solche wäre gemäss der Praxis der Presserates zur Richtlinie 7.6 nur dann zu bejahen, wenn der «Blick» den Beschwerdeführer und/oder seine Angehörigen im Sinne der Richtlinie 7.6 über sein näheres familiäres und berufliches Umfeld hinaus identifizierbar gemacht hätte.

c) Die Richtlinie 7.5 zur Unschuldsvermutung ist gemäss Presseratspraxis zudem nur dann ver-letzt, wenn der beanstandete Medienbericht den falschen Eindruck erweckt, ein Angeschuldigter sei bereits (rechtskräftig) verurteilt. Hingegen ist es einem Medium unbenommen, die Beweis- und Rechtslage bereits vor dem Abschluss eines Verfahrens kommentierend zu würdigen. Die Berichte des «Blick» weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Verfahren noch nicht abgeschlos-sen ist («Blick» vom 5. März 2008: «Bereits über einen Monat sitzt ein Asiate in U-Haft»; 6. März 2008: «seit Januar sitzt er in Untersu
chungshaft»; 7. März 2008: «der mutmassliche Rütli-Bomber»).

d) In Bezug auf die weiter gerügte Verletzung der Richtlinien 7.2 (Personen in Notsituationen) und 4.5 (Interview) geht aus dem mit der Beschwerde eingereichten E-Mail-Verkehr mit dem «Blick»-Journalisten Viktor Dammann hervor, dass sich dieser soweit ersichtlich an die von der Schwester des Beschwerdeführers geforderten Zusicherungen gehalten hat, weder Wohn- noch Arbeitsort des Vaters des Beschwerdeführers noch die Nationalität genannt und sich auch sonst insgesamt fair verhalten hat.

e) Der Beschwerdeführer macht schliesslich (eventualiter) eine Verletzung der Wahrheits- und der Berichtigungspflicht (Ziffern 1 und 5 der «Erklärung») geltend. Im Gegensatz zu den staatli-chen Gerichten fehlen dem Presserat als Organ der freiwilligen Medienselbstkontrolle die prozes-sualen Zwangsmittel zur Ermittlung der Wahrheit. Entsprechend ist das Presseratsverfahren nicht geeignet, zwischen den Parteien umstrittene Sachverhalte zu klären. Soweit der Beschwerdefüh-rer beispielsweise behauptet, die «Blick»-Artikel hätten offensichtlich falsche Angaben über das Vorleben des Beschwerdeführers enthalten, wird dies durch die dem Presserat eingereichten Un-terlagen nicht klar belegt. Zumal es sich dabei lediglich um kurze, unvollständige Auszüge aus Einvernahmeprotokollen und weiteren Aktenstücken handelt, die keine umfassende Würdigung ermöglichen.

f) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter eine Verletzung des Diskriminierungs-verbots (Ziffer 8 der «Erklärung») beanstandet, ist darauf schon mangels näherer Begründung nicht einzutreten. Allein aus der Nennung der Herkunft des Vaters des Beschwerdeführers ist je-denfalls keine Diskriminierung abzuleiten. Weder ist mit dieser Nennung ein Unwerturteil ge-genüber dem Vater verbunden, noch enthalten die «Blick»-Artikel in diesem Zusammenhang auch nur ansatzweise generalisierende, negative Bewertungen von Personengruppen, die als Minderheiten vor Diskriminierung zu schützen sind.

g) Hingegen tritt der Presserat auf die Rügen der unterlassenen Quellennennung und der fehlen-den Anhörung ein. Bei der Quellennennung stellt sich die vom Presserat bisher nicht beantworte-te Frage, ob bei Informationen, die ganz oder zum Teil aus ausländischen Medienberichten stammen, die Quelle zwingend anzugeben sei. Zur Anhörung bei schweren Vorwürfen hat sich der Presserat zwar bereits in zahlreichen Stellungnahmen geäussert. Im konkreten Fall stellt sich die bis anhin noch nicht beantwortete Frage, ob es bei Nichterreichbarkeit des Betroffenen ge-nügt, ersatzweise nahe Verwandte zu befragen.

2. a) Gemäss der Richtlinie 3.1 zur «Erklärung» (Quellenbearbeitung) liegt eine genaue Bezeich-nung der Quelle eines Beitrags im Interesse des Publikums. Sie ist vorbehältlich eines überwie-genden Interesses an der Geheimhaltung einer Quelle unerlässlich, wenn dies zum Verständnis der Information wichtig ist.

b) Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte «Blick» die Artikel der kanadischen Zeitungen nachprüfen oder zumindest festhalten müssen, dass die Beschreibung der angeblichen Vorfälle in Kanada auf Berichten von kanadischen Zeitungen beruhte. Dazu wenden die Beschwerdegegner ein, sie seien weder verpflichtet gewesen, diese Meldungen nachzurecherchieren noch habe die Notwendigkeit bestanden, die Quelle anzugeben.

Letzterem ist nach Auffassung des Presserats zuzustimmen. Zwar hätte der Hinweis, dass kanadi-sche Medien über die Vorfälle in Kanada berichtet hatten, der Leserschaft helfen können, diese Informationen einzuordnen und zu gewichten. Für das Verständnis des Inhalts der beiden Berich-te vom 6. («Der Rütli-Bomber schlug schon in Kanada zu») und 7. März 2008 («Er bedrohte auch Polizisten») war die Quellenangabe jedoch nicht zwingend.

3. a) Zur Anhörung bei schweren Vorwürfen heisst es in der Richtlinie 3.8 zur «Erklärung»: «Aus dem Fairnessprinzip und dem ethischen Gebot der Anhörung beider Seiten leitet sich die Pflicht der Journalistinnen und Journalisten ab, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwür-fe anzuhören.» Deren Stellungnahme ist im gleichen Medienbericht kurz und fair wiederzugeben.

b) Der Beschwerdeführer rügt dazu, insbesondere bei den drei Berichten vom 5. bis 7. März 2008 sei er nie zu den von «Blick» veröffentlichten Vorwürfen angehört worden. Dabei wiege insbe-sondere der Vorwurf des Terrorismus besonders schwer.

Die Beschwerdegegner wenden dazu ein, Blick» habe nicht den Vorwurf des «Terrorismus» er-hoben, sondern geschrieben, der Beschwerdeführer sei in Kanada als «Terrorist» verhaftet wor-den bzw. habe dort als «Terrorist» im Gefängnis gesessen. «Terrorist» sei in diesem Zusammen-hang zunächst eine Wertung, deren faktische Grundlagen – gestützt auf die auch in der Be-schwerde zugestandenen kanadischen Medienberichte – unbestritten seien. Entsprechend sei eine Anhörung entbehrlich gewesen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ver-öffentlichung der beanstandeten Publikationen in U-Haft befunden, sei also für die Medien nicht zu sprechen gewesen. Immerhin habe sich die Redaktion intensiv um eine Stellungnahme der nächsten Angehörigen bemüht, namentlich bei der Schwester des Inhaftierten. Viktor Dammann habe sich mit der Schwester des Beschwerdeführers getroffen und ihr auch Fragen zu «Kanada» gestellt. «Zudem hatte er mit ihrem Vater Kontakt, ausserdem wurde die Ex-Schwägerin kontak-tiert. Insoweit haben die Beschwerdeführer mehr als nötig getan, um die ihnen bekannten Vor-würfe zu klären.»

c) Der Presserat hat die Frage, ob «Blick» die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» mit der Veröffentli-chung der Berichte vom 5. bis 7. März verletzt hat, kontrovers diskutiert.

Beim ersten Artikel vom 5. März 2008 («Das ist der Rütlibomber») stellt der Presserat fest, dass dieser immerhin eine Stellungnahme der Schwester des Beschwerdeführers enthält, die durchaus in seinem Sinne ausgefallen sein dürfte. Zudem ist anzuerkennen, dass sich «Blick»-Reporter Viktor Dammann – unter erschwerten Umständen – umfassend um Stellungnahmen bemühte. Zwar hält der Presserat daran fest, dass bei Nichterreichbarkeit des Betroffenen wegen Inhaftie-rung primär die anwaltliche Vertretung um eine Stellungnahme ersucht werden sollte (so bereits die Stellungnahme 5/1997). Allerdings geht aus den dem Presserat eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass der Anwalt des Beschwerdeführers Anfang März 2008 bereits bekannt gewe-sen wäre.

Bei den Artikeln vom 6. März 2008 («Als Terrorist verhaftet»; gezeichnet von Beat Michel) und 7. März 2008 («Er bedrohte auch Polizisten»; von Thomas Ley) geht demgegenüber aus denn Texten nicht hervor, inwiefern sich «Blick» um eine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder ihm Nahestehenden bemüht hat. Würden lediglich die wichtigsten Fakten aus der kanadischen Verurteilung von 1991 kurz zitiert, könnte man die Anhörung als entbehrlich erachten, handelte es sich dann doch bloss um eine kurze Chronik bereits veröffentlichter, amtlich bestätigter Vor-würfe (Stellungnahme 33/2007). Vorliegend hat «Blick» die – für seine Leserschaft neuen – den Beschwerdeführer in einem schlechten Licht erscheinen lassenden Fakten in einen aktuellen und erweiterten Zusammenhang gestellt. Zudem ist soweit ersichtlich nur ein Teil der sich auf das Vorleben in Kanada beziehenden Vorwürfe amtlich bestätigt. Jedenfalls wiegen diese Vorwürfe schwer, wenn sie in Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz aktuell erhobenen Anschuldigungen gestellt werden. Entsprechend war «Blick» berufsethisch verpflich-tet, sich nicht nur um eine direkte oder wenigstens um eine indirekte Stellungnahme des Be-schwerdeführers zu den Vorwürfen zu bemühen. Vielmehr hätten die beiden Berichte vom 6. und 7. März 2008 ausdrücklich darauf hinweisen sollen, dass der Beschwerdeführer, sein Anwalt oder eine andere ihm nahestehende Person für eine Stellungnahme nicht erreichbar war oder auf eine s
olche verzichtete. In diesem Sinne bejaht der Presserat eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklä-rung» (Anhörung bei schweren Vorwürfen).

III. Feststellungen

1. Der Presserat heisst die Beschwerde teilweise gut.

2. «Blick» hätte den Beschwerdeführer, dessen Anwalt oder eine andere ihm nahestehende Per-son vor der Veröffentlichung der Berichte vom 6. März 2008 («Als Terrorist in Kanada verhaf-tet»; «Rütli-Bomber. Seine irre Attentatsserie») und vom 7. März 2008 («Er bedrohte auch Poli-zisten») kontaktieren oder im Text zumindest darauf hinweisen müssen, dass der Betroffene nicht Stellung nehmen wollte bzw. für eine Stellungnahme nicht erreichbar war. Mit dieser Unterlas-sung hat die Redaktion die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt.

3. Im Weiteren weist der Presserat die Beschwerde ab, soweit er überhaupt darauf eintritt.

4. «Blick» war nicht verpflichtet, in den Berichten vom 6. und 7 März 2008 darauf hinzuweisen, dass diesen Berichte kanadischer Boulevardmedien zugrunde lagen und hat deshalb die Ziffer 3 der «Erklärung» unter dem Aspekt der Quellennennung nicht verletzt.