Nr. 22/2013
Privatsphäre / Identifizierung / Kommentarfreiheit / Menschenwürde / Diskriminierung

(X./Y. c. Telebasel) Stellungnahme des Presserates vom 25. April 2013

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Zusammenfassung

Mit laufender Kamera bedrängt
Darf ein Kamerateam eine politische Aktivistin aufnehmen, die sich öffentlich exponiert? Ja, sagt der Presserat. Es ist zulässig, eine Person aufzunehmen, die in einer öffentlichen Funktion zu einem öffentlichen Anlass geht. Es geht aber nicht an, sie unweit ihrer Haustür aufzunehmen und sie zu bedrängen, wenn sie klar zu erkennen gibt, dass sie keine Auskunft geben und nicht gefilmt werden will.

Ein Kamerateam von Telebasel versucht zwei Mal mit laufender Kamera, ein Statement einer Aktivistin zu ergattern, die sich öffentlich gegen das Projekt Rheinhattan im Hafenareal Basel exponiert und auch Mitglied einer staatlichen Begleitgruppe zu diesem städteplanerischen Projekt ist. Einmal filmt Telebasel vor einem städtischen Gebäude, wo eine Sitzung stattfindet, das zweite Mal unweit der Haustür der Aktivistin, welche zuvor eine Interviewanfrage via E-Mail abgelehnt hatte.

Telebasel darf identifizierend über die Aktivistin berichten. In Bezug auf das Projekt Rheinhattan ist sie eine Person des öffentlichen Interesses. Dass man aber zwei Interviewversuche mit laufender Kamera unternimmt und ihr auch nach deutlicher Ablehnung mit laufender Kamera folgt, ist unverhältnismässig und verletzt die Privatsphäre der Aktivistin. Nach einem ersten Interviewversuch und dessen Ablehnung hätte das Kamerateam die Aktivistin nicht erneut filmen dürfen.


Résumé

< Harcelée par la caméra Une équipe de télévision peut-elle filmer une activiste politique qui s’expose publiquement? Oui, dit le Conseil de la presse. Il est admissible de filmer une personne qui assume une fonction publique et qui se rend à une manifestation publique. Mais il n’est pas tolérable de la filmer près de son domicile et de  la harceler alors qu’elle a clairement manifesté sa volonté de ne pas donner d’information et de ne pas se laisser filmer. Une équipe de Telebasel a tenté à deux reprises d’obtenir, sous l’oeil de la caméra, une déclaration d’une militante qui s’élève publiquement contre le projet Rheinhattan dans le cadre du port de Bâle et qui est aussi membre d’un groupe d’accompagnement officiel de ce projet d’urbanisme. Telebasel l’a filmée une première fois devant un bâtiment municipal où se tenait une séance, et la seconde fois filmée alors qu’elle avait préalablement refusé par e-mail une demande d’interview. Telebasel peut faire un reportage sur l’activiste en donnant son nom. S’agissant du projet Rheinhattan, elle est une personne de notoriété publique. Cependant, entreprendre sous l’œil de la caméra deux tentatives d’interview et, malgré un refus clairement exprimé, continuer à la suivre en filmant est disproportionné et de nature à porter atteinte à la sphère privée de l’activiste. Après une première tentative et le refus signifié, l’équipe n’était plus en droit de la filmer.

Riassunto

Assediata dalla telecamera
Una squadra televisiva può filmare un’attivista politica, che si espone pubblicamente? Il Consiglio della stampa risponde affermativamente. E’ lecito filmare una persona, che in veste di una sua funzione pubblica si reca ad una pubblica manifestazione, ma non è tollerabile filmarla vicino alla sua abitazione e continuare a seguirla, anche quando l’interessata ha chiaramente  manifestato la sua volontà di non volere rilasciare alcuna dichiarazione e di non essere ripresa.

La squadra di Telebasel aveva cercato a due riprese di carpire una dichiarazione a un’attivista impegnata a contestare pubblicamente il Progetto Rheinhattan al porto di Basilea, e che è pure membro di un gremio statale incaricato di seguire lo sviluppo della pianificazione. Malgrado avesse comunicato di non voler rilasciare dichiarazioni, la donna fu filmata una prima volta davanti a un edificio pubblico, dove si teneva una riunione, la seconda vicino a casa sua.

L’identificazione dell’attivista, per sé, non è problematica, perché, per quanto riguarda il progetto Rheinhattan, è una persona di pubblico interesse. Ma è chiaramente sproporzionato e viola la sua sfera privata il fatto di riprendere per due volte il tentativo di intervistarla, malgrado il chiaro rifiuto dell’attivista. Dopo un primo tentativo di intervistarla e il suo rifiuto, la squadra televisiva avrebbe dovuto rinunciare a filmarla di nuovo.


I. Sachverhalt


A.
Am 9. Januar 2013 sendete Telebasel um 19.20 Uhr die Sendung «Report» mit dem Titel «Feindbild Rheinhattan – wie Querulanten und Sozialromantiker die Entwicklung im Basler Hafengebiet verhindern wollen». Autor der Sendung ist Christian Keller, der auch alle Interviews führt; soweit man dies erkennen kann zusammen mit einer Kameraperson.

Die 23minütige Hintergrundsendung widmet sich dem Konflikt rund um ein stadtplanerisches Projekt im Hafengebiet Basel. Das Projekt «Rheinhattan» sieht laut Telebasel Wohnungen und Arbeitsplätze für rund 10’000 Menschen vor. Den städteplanerischen Ideen stehen verschiedene Gruppierungen von Quartierbewohnern skeptisch bis ablehnend gegenüber. Der «Report» macht eine «kritische Annäherung» dazu.

In der Sendung kommen verschiedene Personen/Gruppierungen zu Wort: Behörden – eine Vertreterin des Stadtteilsekretariats Basel, welches die Begleitgruppe Hafen- und Stadtentwicklung Dreiland koordiniert sowie der Pressesprecher des Baudepartements Basel –, die das Projekt mit Einbezug der Quartierbewohner vorantreiben wollen. Ebenfalls zu Wort kommen die Vorstandsmitglieder des Dorfvereins Pro Kleinhüningen. Sie befürworten grundsätzlich ein neues Projekt im Hafengebiet, wollen aber keine Hochhäuser, und sie wollen laut Telebasel einen «vernünftigen Mix» von günstigen und teuren Wohnungen im neuen Quartier. Auf der anderen Seite äussern sich verschiedene Gruppierungen kritisch zum Projekt.

Eine dieser Gruppierungen, «Rheinhattan versenken», hat gemäss Telebasel eine im Radio live übertragene Podiumsdiskussion zum Projekt lautstark gestört. Anführerin dieser Gruppe sei die deutsche Studentin X., die gleichzeitig als Quartierbewohnerin der «staatlichen Begleitgruppe Hafen- und Stadtentwicklung Dreiland» angehöre. Telebasel wirft die Frage auf, ob es legitim sei, dass Frau X. einerseits Mitglied oder gar «Rädelsführerin» von «Rheinhattan versenken» und zugleich Mitglied der staatlichen Begleitgruppe sei. Der Bericht zeigt in zwei Szenen, wie X. es ablehnt, mit dem Reporter von Telebasel zu sprechen. Sie versucht auch, die Kamera wegzuschieben oder abzudecken. Und sie sagt ausdrücklich, sie wolle nicht gefilmt werden.

B. Am 14. und 21. Januar 2013 beschwerte sich Y., Basel, beim Schweizer Presserat über die obengenannte Sendung. Am 16. Januar 2013 reichte auch X. selber  Beschwerde beim Presserat ein. Die beiden Beschwerden decken sich weitgehend. Sie beanstanden, Telebasel habe die Richtlinien 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 4.5 (Interview), 4.6 (Recherchegespräche), 7.1 (Schutz der Privatsphäre), 7.2 (Identifizierung), 8.1 (Achtung der Menschenwürde) und 8.2 (Diskriminierungsverbot) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen hätten die beiden Szenen nicht ausgestrahlt werden dürfen, in denen der Reporter mit laufender Kamera ohne Vorankündigung versucht, X. zu einem Interview zu bewegen. Zudem hätte man sie nicht mit Namen nennen und das Haus, in dem sie wohnt, nich
t zeigen dürfen.

Frau X. als «Rädelsführerin» von «Rheinhattan» zu bezeichnen, sei eine Falschmeldung. Und sie als Ausländerin zu beschreiben, die bei der Störaktion während der Radiosendung als besonders «laut» aufgefallen sei, verletze die Menschenwürde und sei diskriminierend. Mit der pauschalen Bezeichnung sämtlicher Kritiker von Rheinhattan als Querulanten und Sozialromantiker vermische Telebasel Fakten und Kommentar. Ebenso gelte dies für den Schlusssatz der Sendung, der Rheinhattan als Ort bezeichnet, «der zu einem neuen Schlachtfeld zwischen den kapitalistischen und den sozialistischen Vorstellungen geworden ist».

C. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2013 wies die anwaltlich vertretene Redaktion Telebasel die Beschwerde als unbegründet zurück.

X. sei als «Rädelsführerin» von «Rheinhattan versenken» mehrmals öffentlich in Erscheinung getreten, verweigere dazu aber jede Form von öffentlichem Diskurs. Sie trete kritischen Medienanfragen mit einer aggressiven Grundhaltung entgegen und lehne Interviewanfragen ab. Mehrere glaubhafte Zeugen und Informanten bestätigten aber, dass X. an der Störaktion des SRF-Podiums beteiligt gewesen sei. Von einem weiteren Informanten wisse Telebasel zudem, dass sie bei einem anonymen Gespräch von Vertretern der Gruppierung mit dem Regionaljournal von Radio SRF als «Wortführerin» teilgenommen habe. Da sich Frau X. öffentlich zum Thema exponiert habe und zudem Mitglied der staatlichen Begleitgruppe sei, sei sie in Bezug auf das Thema «Rheinhattan» eine Person des öffentlichen Interesses. Deshalb sei die identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt.

Telebasel habe des Weiteren Fakten und Kommentar klar getrennt. Es sei für jedermann klar, dass die Begriffe «Querulanten» und «Sozialromantiker» Wertungen seien. Telebasel habe auch nicht verdeckt recherchiert: Bei den Situationen, in denen gefilmt wurde, sei erkennbar gewesen, dass die Kamera laufe und man habe Frau X. auch nur zum Thema «Rheinhattan» befragt oder zu befragen versucht. Es habe ein öffentliches Interesse bestanden, die Bilder mit der abweisenden Haltung von Frau X. auszustrahlen.

Weder die Bezeichnung als «laute Ausländerin» noch als «Rädelsführerin» setze X. in ihrer Menschenwürde herab. Die Qualifizierung «laut» sei eine Wertung des Journalisten. Frau X. und die anderen Teilnehmer an der Störaktion während der Live-Übertragung von Radio SRF seien so laut gewesen, dass man die Sendung habe abbrechen müssen. Da sich «Rheinhattan versenken» als «Sprachrohr des Quartiers» bezeichne, helfe es den Zuschauern von Telebasel, zu wissen, welchen persönlichen Hintergrund die Meinungsführer der Gruppe haben. Von Interesse sei die Nationalität auch deshalb, weil X. derzeit nicht stimmberechtigt wäre.

D. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 1. Kammer zu, der Francesca Snider (Kammerpräsidentin), Michael Herzka, Pia Horlacher, Klaus Lange, Francesca Luvini, Sonja Schmidmeister und David Spinnler (Mitglieder) angehören.

E. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 25. April 2013 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Gemäss der Richtlinie 7.1 zur «Erklärung» hat jede Person Anspruch auf den Schutz ihrer Privatsphäre. «Journalistinnen und Journalisten dürfen im Privatbereich keine Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen ohne Einwilligung der Betroffenen machen. Ebenso ist jede Belästigung von Personen in ihrem Privatbereich zu unterlassen (Eindringen in Häuser, Verfolgung, Auflauern, telefonische Belästigung usw.).» Bei öffentlichen Auftritten und im Rahmen des öffentlichen Interesses ist es erlaubt, mit Bild und Ton zu berichten.

b) Telebasel hat zweimal versucht, X. zu einem Statement zu bewegen. Grundsätzlich ist das legitim, zumal sich Frau X. im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung zumindest gemäss Darstellung der Redaktion Telebasel und deren Informanten als Mitglied der Gruppierung «Rheinhattan versenken» öffentlich exponiert hat und zudem unbestrittenermassen einer Begleitgruppe zum Entwicklungsprojekt im Basler Hafengebiet angehört. Beim ersten Aufeinandertreffen vor einer Sitzung der Begleitgruppe im Basler Baudepartement lag es grundsätzlich im öffentlichen Interesse, X. zu befragen und zu filmen. Nachdem sie jedoch deutlich ablehnte, sich zur Sache zu äussern, war es unverhältnismässig und durch das öffentliche Interesse nicht mehr gedeckt, ihr entgegen ihrem ausdrücklichen Wunsch weiter zu folgen und sie zu bedrängen. Erst recht gilt dies für die zweite Begegnung, bei der das Kamerateam, obwohl es wissen musste, dass Frau X. dies nicht wollte, erneut ohne vorherige Ankündigung und auch nach ihrer wiederum klaren Kundgabe weiter filmte.  Telebasel hätte die beiden Sequenzen unter den gegebenen Umständen nicht ausstrahlen dürfen, sondern sich gegebenenfalls mit dem Hinweis begnügen müssen, X. habe es abgelehnt, sich vor der Kamera zu äussern.

2. a) In Bezug auf die identifizierende Berichterstattung hält die Richtlinie 7.2 zur «Erklärung» fest, dass Journalistinnen und Journalisten im Einzelfall verpflichtet sind, die beteiligten Interessen (Recht der Öffentlichkeit auf Information, Schutz der Privatsphäre) sorgfältig abzuwägen. Eine Identifizierung ist unter anderem zulässig, wenn eine Person im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung öffentlich auftritt oder wenn sie ein öffentliches Amt wahrnimmt oder eine gewichtige gesellschaftliche Funktion.

b) Zwar macht X. mit gewissem Recht geltend, der Beitrag von Telebasel belege nicht, dass sie tatsächlich – allenfalls sogar als Wortführerin – in der Gruppierung «Rheinhattan versenken» mitwirkt. Sie bestreitet dies in ihrer Beschwerde aber auch nicht ausdrücklich. Zudem geht aus den Statements der Vertreter von Pro Kleinhüningen hervor, dass ihre angebliche Doppelrolle als Anführerin einer Widerstandsgruppe, die sich dem demokratischen Diskurs verweigert, und Mitglied einer staatlichen Begleitgruppe auf Unmut stösst. Entsprechend bestand ein öffentliches Interesse daran, die Doppelrolle zu thematisieren und Telebasel durfte den Namen von X. in diesem Zusammenhang nennen.

3. Da Telebasel mit X. weder ein formelles Interview (Richtlinie 4.5) führte, noch ein Recherchegespräch (Richtlinie 4.6) zustande kam, sind diese beiden Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar.

4. Nicht verletzt sieht der Presserat zudem die Richtlinie 2.3 betreffend Trennung von Fakten und Kommentar. Die Zuschauer/innen sollten Wertungen und Kommentare erkennen können. Die «Erklärung» verlangt aber keine formale (räumliche) Trennung von Fakten und Kommentaren.

Nach Auffassung des Presserats sind diese Voraussetzungen bei den von den Beschwerdeführerinnen beanstandeten Begriffen «Rädelsführerin», «Querulanten» und «Sozialromantiker» insofern erfüllt, als sie als Einschätzungen des Autors des Berichts erkennbar sind. Ebenso wird klar, auf welchen (behaupteten) faktischen Grundlagen diese Wertungen beruhen: nämlich auf der angeblichen Eigenschaft von X. als Wortführerin von «Rheinhattan versenken», auf dem Umstand, dass sich diese Gruppierung durch eine Störaktion bei einem öffentlichen Podium dem öffentlichen Diskurs verweigert hat sowie darauf, dass ein Teil der heutigen Bewohner auf dem Klybeckareal sich für eine alternative Lebensform möglichst ausserhalb der ökonomischen Zwänge der kapitalistischen Marktwirtschaft einsetzt.

5. a) Nicht verletzt ist für den Presserat schliesslich auch die Ziffer 8 der «Erklärung» (Respektierung der Menschenwürde, Diskriminierung). Die beiden Begriffe «Querulanten» und «Sozialromantiker» sind zwar negativ besetzt, aber nicht derart herabsetzend, dass die vom Presserat relativ hoch angesetzte
Schwelle für eine Verletzung der Menschenwürde erreicht ist (Stellungnahmen 38/2000, 32/2001, 6, 9 und 37/2002, 44/2003, 32/2006, 16/2007 und 21/2008).

b) Grenzwertig – wenn auch eher in Bezug auf Ziffer 7 der «Erklärung» (Persönlichkeitsschutz) – erscheint hingegen die Verwendung des Begriffs «Rädelsführerin», da er zumindest in seiner historischen Bedeutung ein illegales Verhalten impliziert. Letztlich ist beim Bericht von Telebasel aber wie ausgeführt klar, worauf sich der Vorwurf bezieht. Telebasel wirft Frau X. vor, sie agiere als Wortführerin einer Gruppierung, welche Gewalt (wenn auch nicht physische) Gewalt angewendet hat, um eine friedliche Podiumsdiskussion zu stören. Für den Presserat geht im Zweifel auch hier die Kommentarfreiheit vor.

c) Ebenso wenig hat Telebasel schliesslich das Diskriminierungsverbot mit der Äusserung verletzt, X. sei Ausländerin und sie sei bei der Störaktion als «laut» aufgefallen. Die Kritik von Telebasel beschränkt sich ausdrücklich auf Frau X. und der Beitrag insinuiert in keiner Weise, ihre ausländische Nationalität sei für das kritisierte Verhalten ursächlich.


III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Telebasel hat durch die Veröffentlichung der Sendung «Report» vom 9. Januar 2013 mit dem Titel «Feindbild Rheinhattan – wie Querulanten und Sozialromantiker die Entwicklung im Basler Hafengebiet verhindern wollen» die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (unter dem Aspekt der Respektierung der Privatsphäre) verletzt. Zwar ist es zulässig, eine Person aufzunehmen, die in einer öffentlichen Funktion zu einem offiziellen Anlass geht. Es geht aber zu weit, diese Person unweit ihrer Haustüre ohne vorherige Ankündigung zu filmen oder sie weiter zu bedrängen, wenn sie klar zu erkennen gibt, dass sie keine Auskunft geben und nicht gefilmt werden will.

3.
Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Telebasel hat die Ziffern 2 (Trennung von Fakten und Kommentar), 4 (Interview, Recherchegespräch), 7 (unter dem Aspekt der Identifizierung) und 8 (Menschenwürde, Diskriminierung) der «Erklärung» nicht verletzt.