Nr. 53/2015
Privatsphäre

(X. c. «Wiler Zeitung») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 31. Dezember 2015/22. Februar 2016

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I. Sachverhalt

A. Am 18. Dezember 2014 publizierte die «Wiler Zeitung» – eine Regionalausgabe des «St. Galler Tagblatts» – einen Artikel mit dem Titel «Mit Fälschung gegen Pelzhandel». Darin wird von einem Inserat berichtet, das ein Mitarbeiter der Gemeinde Flawil am 10. Dezember 2014 in der Ausgabe Stadt St. Gallen des «St. Galler Tagblatt» platziert hatte. Das Inserat bezog sich auf ein Modegeschäft mit dem Text: «Kalt? – Wie wär’s mit Pelz von Mode
Weber. Da gibt’s Pelz aus Fallenjagd und aus Käfighaltung. Aber keine Angst: Die Tiere schreien nicht mehr.» Der Artikel wies darauf hin, dass ein Mitarbeiter der Gemeinde Flawil ein gefälschtes Inserat geschaltet habe. Am 24. Dezember 2015 erschien ein weiterer Artikel unter dem Titel «Kessler geht freiwillig mit». Darin wird über eine Flugblattaktion von Tierschützer Erwin Kessler berichtet. Als Vorlage für sein Flugblatt soll ihm dabei ein «Inserat von X., dem Informationsbeauftragten der Gemeinde Flawil» gedient haben.

B. Am 4. Januar 2015 reichte X. beim Schweizer Presserat gegen den Artikel vom 18. Dezember 2014 Beschwerde ein. Seiner Ansicht nach wurde die journalistische Sorgfalt vernachlässigt und die journalistische Ethik verletzt, indem auf seinen Arbeitgeber, die Gemeinde Flawil, hingewiesen wurde, sein Foto abgedruckt und auch sein Beruf erwähnt wurde. X. hält fest, dass er das Inserat als Privatperson geschaltet habe. Ausserdem habe er nicht das originale Logo von Mode Weber verwendet. Im zweiten Artikel werde er zudem ausschliesslich als Informationsbeauftragter bezeichnet.

C. Am 11. März 2015 nahm Philipp Landmark, Chefredaktor des «St. Galler Tagblatt», zur Beschwerde Stellung. Er weist darauf hin, dass X. offensiv in der Öffentlichkeit auftrat. Am 16. Dezember 2014 erklärte er gegenüber «20 Minuten online»: «Ich hätte auch anonym bleiben können, aber das will ich nicht. Ich will mich nicht verstecken, sondern ernst genommen werden.» Im weiteren sei Roman X. im Verbreitungsgebiet der «Wiler Zeitung» als Informationsbeauftragter der Gemeinde Flawil eine bekannte Person. Aus journalistischer Perspektive sei es deshalb auf jeden Fall angezeigt gewesen, die berufliche Funktion zu nennen. Die Zeitung habe aus dieser Funktion keine Verbindung zu seinem Tun gezogen.

D. Am 3. Dezember 2015 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 31. Dezember 2015, korrigiert per 22. Februar 2016 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägung

Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verlangt von Journalisten, dass sie die Privatsphäre der einzelnen Personen respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Der Presserat hält fest, dass die Privatsphäre des Beschwerdeführers durch die Nennung seiner beruflichen Funktion nicht verletzt wurde. X. ist in der Öffentlichkeit bekannt als Informationsbeauftragter der Gemeinde Flawil. Die Berichte der «Wiler Zeitung» vom 18. und 24. Dezember 2014 stellen keine Verbindung zwischen X. beruflicher Funktion und seiner Aktion mit der Schaltung des Inserats her. Im ersten Artikel kommt er selbst zu Wort. Er hält fest, er habe das Inserat als Privatperson geschaltet. Sein Arbeitgeber hält im selben Artikel zudem fest, die Mitarbeitenden würden selbst bestimmen, was sie in ihrer Freizeit tun. Der Beschwerdeführer hat das Inserat mit X., St. Gallen, gezeichnet, er hat seinen Namen als Verfasser des Inserats somit selbst öffentlich gemacht. Als Informationsbeauftragter der Gemeinde Flawil geniesst er zudem einen gewissen Bekanntheitsgrad. Aus all diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Zeitung seinen Namen und seine berufliche Funktion nannte. Ziffer 7 der «Erklärung» ist somit nicht verletzt.


III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die «Wiler Zeitung» hat mit dem Artikel «Mit Fälschung gegen Pelzhandel» vom 28. Dezember 2014 Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.