Nr. 9/2017
Politischer Aufruf

(X. c. «Blick» und «Blick am Abend»)

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I. Sachverhalt

A. Am 13. März 2017 veröffentlichten «Blick» und «Blick am Abend» in ihren Print- und Online-Ausgaben einen Artikel, welcher die Türkinnen und Türken in der Schweiz aufruft, am 16. April 2017 Nein zum Referendum und damit Nein zu einem autoritären System in der Türkei zu stimmen. Der Lead lautete: «Jetzt mischen wir uns ein». Der Titel «Stimmt Nein zu Erdogans Diktatur!» war in türkischer Sprache verfasst, die deutsche Übersetzung in kleinerer Schrift unter dem Titel eingefügt. Der Artikel selbst war in türkischer und deutscher Sprache verfasst.

B. Am 13. März 2017 reichte X. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen diesen Artikel ein. Hier werde weder neutral noch objektiv berichtet, sondern ausdrücklich Partei ergriffen und eine demokratisch gewählte Regierung und der Staatspräsident als Diktator bezeichnet. Es werde suggeriert, dass alle normalen Menschen, die für einen Rechtsstaat sind und die demokratischen Werbe lieben, «Nein» stimmen müssten und Andersdenkende am besten die Schweiz verlassen sollten. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») dadurch geltend, dass eine Nation gespalten und in Gute und Böse unterteilt werde sowie dadurch, dass Anweisungen erteilt würden. Zudem veröffentlichten «Blick» und «Blick am Abend» keine Quellen, was eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» darstelle.

C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 1. Mai 2017 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, die offensichtlich unbegründet ist.

2. Die Präambel der «Erklärung» hält fest: «Das Recht auf Information, auf freie Meinungsäusserung und auf Kritik ist ein grundlegendes Menschenrecht. Journalisten sichern den gesellschaftlich notwendigen Diskurs. Aus dieser Verpflichtung leiten sich ihre Pflichten und Rechte ab». Die «Erklärung» enthält in der Folge keine Bestimmungen, die es einer Redaktion verbieten würden, zu politischen Fragen Stellung zu beziehen oder Aufrufe zu verfassen. Dies gilt auch für politische Ereignisse im Ausland. Dabei sind die geltenden Gesetze selbstverständlich einzuhalten. Die Grenze für solche Aufrufe und Stellungnahmen liegt dort. Auch lässt sich aus der «Erklärung» weder eine ausdrückliche Pflicht zur Ausgewogenheit noch eine solche zu objektiver Berichterstattung ableiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Artikel eine Diskriminierung darstellen oder die Menschenwürde verletzen sollte, ebenso wenig, welche Quellen «Blick» und «Blick am Abend» hätten veröffentlichen sollen. Auch Texte in einer anderen als den Landessprachen sind durch die «Erklärung» nicht untersagt. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet.

III. Feststellung

Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.