Nr. 48/2015
Plagiat

(Kern c. «Geschäftsführer Zürich») Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 18. Dezember 2015

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I. Sachverhalt

A. Das Magazin «Geschäftsführer Zürich» publizierte in seiner Ausgabe 1/2014 einen Artikel unter dem Titel «Innovation und Unternehmergeist». Es handelt sich dabei um ein Interview mit Adrian Liggenstorfer, Gründer des Pioneer’s Club PCU.

B. Am 8. Juli 2014 reichte Salome Kern gegen Urs Hübscher, den Chefredaktor des «Geschäftsführer Zürich» und Autor des Artikels, Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in diesem Artikel sei ein von ihr im
April 2013 für die «VR Praxis» und ein von einem ihrer Mitarbeiter für den «Zürcher KMU» geführtes Interview mit dem Gründer des Pioneer’s Club zu einem einzigen Artikel verarbeitet worden. Dabei seien die Texte mehr oder weniger wortwörtlich übernommen worden. Der Autor habe lediglich kleine Änderungen vorgenommen und das Interview nun im «Geschäftsführer Zürich» publiziert. Damit habe der «Geschäftsführer Zürich» Ziffer 4 respektive Richtlinie 4.7 (Plagiat) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

C. Am 24. September 2014 nahm Chefredaktor Urs Hübscher Stellung zur Beschwerde. Er hält fest, dass die Interviewfragen mit Adrian Liggenstorfer mündlich besprochen und in der Folge von ihm schriftlich beantwortet wurden. Er belegt dieses Vorgehen mit der Mailkorrespondenz vom 7. Juli 2014 und 23. September 2014, in der Liggenstorfer diesen Sachverhalt bestätigt und festhält, dass gewisse Antworten auf Standardfragen ähnlich wie in dem mit der Beschwerdeführerin gemachten Interview geschrieben sind. Die Entstehungsgeschichte sei ja dieselbe und seine Meinung zu den angesprochenen Themen habe sich auch nicht geändert.

D. Am 3. Dezember 2015 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 15. Dezember 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägung

Mit Mail vom 7. Juli 2014 bestätigte der interviewte Adrian Liggenstorfer gegenüber der Beschwerdeführerin, dass er die Interviewfragen mit Urs Hübscher besprochen und schriftlich beantwortet habe. Er könne zudem bestätigen, dass der Vorwurf an Herrn Hübscher, dieser hätte die Texte eigenmächtig aus dem Web kopiert und zusammengesetzt, nicht stimme. Das Interview habe mit seiner Einwilligung stattgefunden, die Interviewfragen seien so gestellt worden, wie sie in der Folge abgedruckt wurden. Mit Mail vom 23. September 2014 bestätigte Adrian Liggenstorfer dies gegenüber Autor Hübscher noch einmal ausdrücklich.

Ziffer 4 der «Erklärung» verlangt von Journalistinnen und Journalisten, dass sie kein Plagiat begehen. Vorliegend kann die Beschwerdegegnerin nachweisen, dass das von ihr veröffentlichte Interview stattfand und nicht ohne Quellenangabe übernommen wurde. Der Presserat sieht keinen Anlass, die Aussagen von Adrian Liggenstorfer in Zweifel zu ziehen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Mit der Veröffentlichung des Artikels «Innovation und Unternehmergeist» vom Mai 2014 hat das Magazin «Geschäftsführer Zürich» Ziffer 4 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Plagiat) nicht verletzt.