Nr. 33/2013
Presserats- und Gerichtsverfahren

(X. c. «Blick»/«Blick Online») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 14. Juni 2013

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I. Sachverhalt

A. Am 8. Oktober 2012 berichtete Viktor Dammann im «Blick» unter dem Titel «10,8 Mio Schulden!», der Sohn eines alt Regierungsrats habe einen «riesigen Schuldenberg angehäuft. Alimente, Steuern, Löhne.» Illustriert ist der Bericht mit einem grossen Bild des Betroffenen, das ihn beim Spazieren mit einem seiner Kinder zeigt. Vor zwei Jahren sei das Einfamilienhaus des Immobilienfachmanns abgebrannt. Die Brandursache sei trotz intensiven Ermittlungen nach wie vor ungeklärt. Das schmucke Haus mit unverbaubauer Seesicht sei seither eine Brandruine, da der Immobilienhändler massiv verschuldet sei. «Das Millionen-Grundstück ist in der Konkursmasse des Immobilienhändlers. Gemäss des aktuellen Kollokationsplans bestehen gegen ihn Forderungen von 10,8 Millionen Franken.» Der «Schuldenmacher», der mehrere Personen hintergangen habe, wohne mit seiner neuen Frau und mehreren Kindern in einer Luxuswohnung an bester Adresse. Gegenüber «Blick» habe er nicht Stellung nehmen wollen. Stattdessen habe er seine Frau vorgeschickt. Im Bericht nennt «Blick» den vollen Namen des Betroffenen. Der gleiche Artikel erschien auch auf «Blick Online».

B. Am 9. Oktober protestierte der anwaltlich vertretene X. bei den Redaktionen «Blick» und «Blick Online» gegen die Veröffentlichung des Berichts vom Vortag und verlangte, dass der Artikel in der Online-Ausgabe unverzüglich gelöscht werde. Mit Urteil vom 13. November 2012 wies das Bezirksgericht Zürich gestützt auf ein entsprechendes Begehren von X. die Ringier AG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, den Artikel unverzüglich vom Internet und aus den eigenen Archiven zu entfernen. Am 27. November 2012 reichte der nach wie vor anwaltlich vertretene X. Strafanzeige gegen die verantwortlichen Organe der Ringier AG wegen Verdachts auf Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ein. Und am 24. Januar 2013 liess X. durch seinen Anwalt beim Bezirksgericht Zürich eine Klage betreffend Persönlichkeitsrecht einreichen.

C. Am 8. April 2013 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat über den obengenannten Artikel. Mit dessen Veröffentlichung hätten «Blick» und «Blick Online» die Ziffern 1 (Wahrheitssuche), 2 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3 (Unterschlagung von wichtigen Informationen), 4 (unlautere Bildbeschaffung), 5 (Berichtigung) und 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen; Privatsphäre, Identifizierung, Kinder, Unschuldsvermutung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

D. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

E. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 14. Juni 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.


II. Erwägungen

1. Sofern sich berufsethische Grundsatzfragen stellen, kann der Schweizer Presserat gemäss Artikel 10 Absatz 2 seines Geschäftsreglements auch dann auf Beschwerden eintreten, wenn zum Beschwerdegegenstand bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder ein solches vom Beschwerdeführer während der Dauer des Presseratsverfahrens anhängig gemacht wird.

2. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er nach Erscheinen des Artikels mit verschiedenen Eingaben sowohl straf- als auch zivilrechtlich gegen die Ringier AG vorgegangen ist. Dabei geht es insbesondere in der zivilrechtlichen Klage vom 24. Januar 2013 im Wesentlichen um dieselbe Fragen wie in der Presseratsbeschwerde: Um die Herabsetzung der Ehre, das Recht am eigenen Bild und den Eingriff in die Privatsphäre, um die Wahrheit der im Artikel enthaltenen Behauptungen sowie um die Pflicht zur Veröffentlichung einer Berichtigung. Der Presserat tritt deshalb nicht auf die Beschwerde ein. Zumal diese keine Grundsatzfragen aufwirft, die der Presserat nicht schon behandelt hat.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.