Nr. 1/2008
Leserbriefe / Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen

(X. c. «Basler Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 18. Januar 2008

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I. Sachverhalt

A. Am 4. August 2007 veröffentlichte die «Basler Zeitung» folgenden namentlich gezeichneten Leserbrief zu einem am 2. August unter dem Titel «Calmy-Rey erobert das Rütli» erschienenen Bericht über einen indirekten «Schlagabtausch zum Thema «Volksrechte» zwischen den Regierungskollegen Micheline Calmy-Rey und Christoph Blocher: «Danke, Herr Blocher! Mit seiner Rede legitimiert Bundesrat Blocher den von Deutschland ausgelösten Zweiten Weltkrieg und das Unrecht, das dort geschah, denn es war Volkes Wille. So gesehen ist auch das Unrecht, das den Gefangenen in Guantánamo durch US-Streitkräfte widerfährt, legitimiert, weil es dem Willen des amerikanischen Volkes entspricht. Danke Herr Blocher. Sie sind der Friedensengel der Nation!»

B. Gleichentags protestierte X. beim Chefredaktor der «Basler Zeitung», Matthias Geering, gegen die Publikation dieses Leserbriefs. Damit habe die «Basler Zeitung» die Grenzen der Diffamierung von Bundesrat Blocher überschritten. Er forderte den Chefredaktor auf, sich für diesen «faux pas» öffentlich zu entschuldigen. Andernfalls entstehe der Eindruck, dass die «Basler Zeitung» sich diese absurden Beleidigungen zu eigen mache.

C. Am 10. August 2007 antwortete Chefredaktor Matthias Geering per E-Mail, er danke für die Anregung, werde aber die Angelegenheit selber einschätzen und entsprechend handeln.

D. Am 3. September 2007 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen die «Basler Zeitung» an den Presserat. Dass der Leserbrief sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen im Sinne von Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» enthalte, sei offensichtlich und bedürfe deshalb keiner langen Erörterung.

E. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

F. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg sowie Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 18. Januar 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Presserat hält in ständiger Praxis daran fest, dass sich die berufsethischen Pflichten der Medienredaktionen bei der inhaltlichen Überprüfung von Leserbriefen auf offensichtliche Verstösse gegen berufsethische Regeln beschränken (vgl. bereits die Stellungnahmen 9 und 24/2000 sowie zuletzt 62/2006 und 53/2007). Entsprechend ist die inhaltliche Beanstandung des Beschwerdeführers (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) mit diesem eingeschränkten Prüfungsmassstab zu beurteilen.

2. Der Beschwerde liegt offensichtlich die Interpretation des Beschwerdeführers zu Grunde, der beanstandete Leserbrief unterstelle Christoph Blocher, das Unrecht der Naziherrschaft im Zweiten Weltkrieg ebenso wie die völkerrechtswidrige Behandlung von Gefangenen in Guantánamo durch den «Volkswillen» zu rechtfertigen. Darauf deutet der insoweit missverständlich formulierte erste Satz des Leserbriefs («Mit seiner Rede legitimiert Bundesrat Blocher») zwar auf den ersten Blick tatsächlich hin. Bei näherer Betrachtung des Textes wird jedoch klar, dass es dem Leserbriefschreiber mit seinem Vergleich um etwas anderes ging: Nämlich aufzuzeigen, dass der von Christoph Blocher und anderen Politikern häufig bemühte «Volkswille» nicht von selbst automatisch immer auch zu richtigen, gerechten Ergebnissen führt. Diese zulässige Wertung des Leserbriefschreibers ist für die Leserschaft als solche erkennbar.

Und ebenso kann sie dem kurzen Text entnehmen, wie der Autor zu seiner Schlussfolgerung kommt. Deshalb sind die Leserinnen und Leser der «Basler Zeitung» bei diesem Leserbrief auch in der Lage zu merken, dass es sich beim Vorwurf, Christoph Blocher legitimiere mit seiner Überhöhung des «Volkswillens» das Unrecht des Zweiten Weltkriegs und dasjenige von Guantánamo um die persönliche Schlussfolgerung des Leserbriefschreibers handelt und nicht um die sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung, dass Blocher dies tatsächlich tue. Nach Auffassung des Presserates enthält der Leserbrief deshalb keine offensichtlich «sachlich nicht gerechtfertigten Anschuldigungen», bei denen die «Basler Zeitung» zwingend hätte redigierend eingreifen müssen.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird abgewiesen.