Nr. 16/2002
Kommentarfreiheit

(X. c. «Blick») Stellungnahme des Presserates vom 12. April 2002

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I. Sachverhalt

A. Am 17. Januar 2002 thematisierte «Blick» im Vorfeld der Abstimmung über den Uno-Beitritt unter dem Titel «Vergnügungsreise zu Sklavenhaltern» eine Leserreise der SVP Zürich nach Burma.

B. Am 21. und 27. Januar 2002 gelangte X. an den Presserat und rügte, dieser «Blick»-Artikel habe offensichtlich bezweckt, die Zürcher SVP im Vorfeld der Uno-Abstimmung zu diffamieren und gezielt auf das Abstimmungsergebnis Einfluss zu nehmen. Es sei niederträchtig, die Leiden des unterdrückten burmesischen Volkes für politische Zwecke zu missbrauchen. Damit habe «Blick» die Ziffern 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (Entstellung von Informationen), sowie die Ziffern 2.4 (Öffentliche Funktionen) und 9.1 (Unabhängigkeit) der Richtlinien zur «Erklärung» verletzt.

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 12. April 2002 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» in der aus seiner Sicht falschen Bildlegende («Aber die Myanmaren flüchten immer noch») zu einem Bild, das entgegen der Legende nicht burmesische Flüchtlinge, sondern eine von einem Soldaten bewachte Fährstelle zeige. Selbst wenn dieser Einwand des Beschwerdeführers soweit ersichtlich plausibel erscheint, ändert dies nichts daran, dass offenbar nach wie vor Einwohner Burmas aus ihrem Land flüchten. Unter dieser Voraussetzung ist berufsethisch weder die Verwendung des Bildes zur Illustration noch die Bildlegende zu beanstanden, da die Leserschaft keinen falschen Gesamteindruck erhält.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer weiter auf die Richtlinie 2.4 zur «Erklärung» («Die Ausübung des Berufs der Journalistin, des Journalisten ist grundsätzlich nicht mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion vereinbar. Wird eine politische Tätigkeit aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise wahrgenommen, ist auf eine strikte Trennung der Funktionen zu achten …») beruft, geht die Beschwerde offensichtlich fehl. Aus den Beschwerdeunterlagen geht nicht hervor, dass der Autor des beanstandeten Artikels, Georges Wüthrich, eine im Zusammenhang mit der Uno-Abstimmung relevante öffentliche Funktion bekleiden würde. Ebensowenig wird solches vom Beschwerdeführer behauptet. Soweit sich Georges Wüthrich jedoch als Journalist pointiert zur Frage des Uno-Beitritts äussert und das unbestrittene Faktum einer SVP-Leserreise nach Burma in diesem Zusammenhang kritisch thematisiert, bewegt er sich im Rahmen der journalistischen Freiheit des Kommentars und der Kritik (Ziffer 2 der «Erklärung»).

3. Schliesslich tritt der Presserat nicht näher auf die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung von Ziffer 9.1 der Richtlinien zur «Erklärung» vorgebrachte Spekulation des Beschwerdeführers ein, wonach auf Georges Wüthrich «Druck von höherer Redaktionsebene oder sogar den Besitzern der Ringier Medien AG» ausgeübt worden sein könnte. Es kann nicht Aufgabe des Presserates sein, sich zu blossen Behauptungen zu äussern, für die jegliche faktischen Grundlagen fehlen.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.