Nr. 20/2004
Kommentarfreiheit

(Felber c. «Basler Zeitung») Stellungnahme vom 14. Mai 2004

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I. Sachverhalt

A. Die «Basler Zeitung» berichtete am 12. Dezember 2003 über die Gemeindeversammlung der Stadt Rheinfelden vom Mittwoch 10. Dezember 2003. Der Titel des Berichts von Valentin Zumsteg lautete: «Rheinfelden sieht rot für die kommenden Jahre», der Untertitel: «Die finanzielle Situation der Stadt Rheinfelden ist düster. Das führte an der Einwohnergemeinde-Versammlung vom Mittwochabend zu intensiven Debatten. Die Rückweisung des Budgets 2004 wurde abgelehnt, eine Reduktion beim Stellenplan aber angenommen.» In einem separaten Kommentarkasten mit dem Titel «Sparen muss gut erklärt werden» äusserte sich der Autor dahingehend, die in den nächsten Jahren erforderlichen einschneidenden Sparmassnahmen könnten politisch nur dann durchgesetzt werden, wenn der Stadtrat die Parteien, die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission und die Bevölkerung rechtzeitig informiere und einbeziehe. «Dazu ist eine gute und klare Kommunikation nötig. In dieser Hinsicht war die Gemeindeversammlung keine Meisterleistung. Das muss in Zukunft besser werden. Mit anderen Worten: Lasst Stadtrat Franco Mazzi oder Vizeammann Peter Scholer reden und schickt Stadtammann Urs Felber in einen Kommunikationskurs. Sonst versteht das keiner.»

B. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2003 rügte der Stadtammann von Rheinfelden, Urs Felber, die oben wiedergegebene Kommentarpassage als «nicht nur persönlichkeitsverletzend, sondern auch äusserst respektlos und inakzeptabel. (…) Es ist mir bewusst, dass der ÐKommentarð die persönliche Meinung des Schreibenden wiedergibt. Trotzdem ist eine derartige pauschale Abqualifikation unangebracht und vermittelt dem neutralen Leser und Nicht-Besucher der Versammlung ein tendenziöses Bild. Dieser Kommentar entspricht auch nicht der ÐErklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalistenð (insbesondere Punkt 7)». Abschliessend forderte der Beschwerdeführer den Presserat auf, der «persönlich negativen Haltung gegenüber meiner Person Einhalt zu gebieten und Herrn Zumsteg aufzufordern, sich in seinen Kommentaren an das Berufsethos» zu halten.

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 14. Mai 2004 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» (Persönlichkeitsschutz) sowie sinngemäss eine Überschreitung der Grenzen der Kommentarfreiheit.

2. a) Gemäss Ziffer 7 der «Erklärung» ist die Privatsphäre der einzelnen Person zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Zudem sind anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen zu unterlassen.

b) Vorliegend ist die Privatsphäre von Stadtammann Felber offensichtlich nicht betroffen, da sich die Kritik des Kommentators ausschliesslich auf die öffentliche Funktion des Beschwerdeführers bezieht. Und als Stadtammann muss der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Funktion auch mit harscher öffentlicher Kritik leben. Stadtammann Felber begründet zudem nicht näher, inwiefern der Bericht der Gemeindeversammlung und der darauf basierende Kommentar allenfalls unsachliche Anschuldigungen enthalten sollte. Insbesondere bestreitet er folgende im Bericht enthaltene Passage nicht ausdrücklich als unrichtig: «Die entscheidende Abstimmung fiel knapp aus: Der Antrag der GPFK obsiegte mit 136 Stimmen gegen denjenigen des Stadtrates, der 128 Stimmen erhielt. Dann sorgte Stadtammann Urs Felber für ein Durcheinander und der Versammlung war plötzlich nicht mehr klar, über was bei diesem Geschäft noch abgestimmt werden muss. Stadtschreiber Martin Hitz konnte für Klärung sorgen (…)».

3. a) Gemäss ständiger Praxis des Presserates (seit der Stellungnahme 3/96) kann aus der «Erklärung» keine Pflicht zu «objektiver» Berichterstattung abgeleitet werden. Der Presserat hat in seinen Stellungnahmen zur Kommentarfreiheit zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass sich ein Kommentar in den Grenzen des berufsethisch Zulässigen bewegt, wenn sowohl die Wertung wie die ihr zugrundeliegenden Fakten für das Publikum erkennbar sind, und wenn sich die Wertung zudem auf eine genügende sachliche Grundlage stützt (vgl. zuletzt die Stellungnahme 12/2004 mit weiteren Hinweisen).

b) Die von Valentin Zumsteg im Kommentar geäusserte Kritik, Stadtammann Urs Felber könne sich bei schwierigen Geschäften zu wenig verständlich ausdrücken, weshalb er einen Kommunikationskurs besuchen sollte, basiert in erkennbarer Weise offensichtlich auf dem im Haupttext umschriebenen, dem Beschwerdeführer zugeschriebenen «Durcheinander» beim Abstimmungsprozedere über den Stellenetat. Dabei kann es unter dem Gesichtspunkt der Kommentarfreiheit keine Rolle spielen, ob der Betroffene selber oder ein Aussenstehender (z.B. der Presserat) diese Kritik für angemessen hält oder nicht. Entscheidend ist wie angeführt einzig, dass wie vorliegend sowohl die faktische Grundlage der Kritik für die Leserschaft offengelegt wird und zudem die harsche Kritik als persönliche Wertung des Kommentators erkennbar ist.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.