Nr. 36/2002
Keinerlei Anhaltspunkte für Fotomontage

(X. c. «Blick») Stellungnahme des Presserates vom 4. September 2002

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I. Sachverhalt

A. Der «Blick» berichtete in seiner Ausgabe vom 23. Mai 2002 unter dem Titel «Zürcher Stapo – So unverschämt verschafft sie sich Demobilder» über den Vorwurf an die Stadtpolizei Zürich, einen 22-jährigen Churer Fotografen auf dem Gebiet des Kantons Graubünden unter Druck gesetzt und versucht zu haben, ihm Bilder von «1. Mai-Chaoten» abzunehmen. Illustriert war der Artikel mit einem Keystone-Foto, das einen davonrennenden 1. Mai-Demonstranten zeigte, der im nächsten Moment anscheinend gleich von mehreren Polizisten gleichzeitig mit Tränengas eingenebelt werden würde. Die Bildlegende lautete: «1. Mai-Demonstration in Zürich: Solche Bilder gibts dank Pressefotografen.»

B. Mit Beschwerde an den Presserat vom 26. Mai 2002 machte X. geltend, bei diesem Bild handle es sich um eine unverkennbare Fotomontage. Mit dem Abdruck habe «Blick» gegen die Ziffern 3 (Entstellung von Tatsachen, Dokumenten, Bildern) und 4 (Irreführende Verfälschung eines Originals) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen. Die Folge der Verfälschung sei, dass die Leserschaft dazu verführt werde, Sympathien für den «gewalttätigen Chaoten» zu entwickeln. Zudem erhielten die Polizeibeamten dadurch das Image von «Rambos, gemeinen Kerlen», die viel zu hart gegen die Krawallmacher vorgingen. Dass es vor allem die Polizisten seien, die mit Steinen und Flaschen beworfen würden, werde dabei klammheimlich verschwiegen.

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 4. September 2002 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägung

Grundlage der Beschwerde und der geltend gemachten Verletzung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» ist die Behauptung des Beschwerdeführers, beim von «Blick» abgedruckten Keystone-Bild handle es sich um eine offenkundige, aber nicht als solche deklarierte Fotomontage. Diese blosse Behauptung wird jedoch mit keinerlei Beweismitteln oder Argumenten untermauert. Dem Betrachter des Bildes fällt demgegenüber einzig ein – gerade bei Personenbildern üblicher und beabsichtigter – Schärfeunterschied zwischen Vordergrund und Hintergrund auf. Demgegenüber sind für den unbefangenen Betrachter keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Fotomontage hindeuten würden. Eine Redaktion hat – wenn entsprechende Indizien und Hinweise fehlen – keinerlei Gründe, die rein theoretisch immer denkbare Möglichkeit einer Montage abzuklären, wenn ein Bild von einer anerkannten Bildagentur stammt, die für ihre seriöse Arbeit bekannt ist.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.