Nr. 23/2006
Keine Pflicht zu «objektiver» Berichterstattung

(X. c. «Basler Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 19. Mai 2006

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I. Sachverhalt

A. Am 14. November 2005 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen die Berichterstattung der «Basler Zeitung» im «Fall Sabo» an den Presserat. Die Zeitung habe die «Grundregeln eines seriösen Journalismus» verletzt und «tendenziös, einseitig und unausgewogen» berichtet, Tatsachen, Vermutungen, Gerüchte und Kommentare vermischt. Der so genannte «Fall Sabo» sei in Wirklichkeit ein «Fall ‹Basler Zeitung›», der «Kirchenskandal» ein «Redaktionsskandal». Er erwarte, dass der verantwortliche Redaktor Kurt Tschan und die Redaktion der «Basler Zeitung» gerügt werden und dass die Stellungnahme des Presserates gleich prominent (auf Titelseite und Seite 2) publiziert werde wie die beanstandete Berichterstattung.

Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe folgende Berichte der «Basler Zeitung» bei:

– Ausgabe vom 26. Oktober 2005, Titelseite: «Fall Sabo wird zum Kirchenskandal. Der Röschenzer Pfarradministrator Franz Sabo wurde Opfer eines Verleumders.»; Seite 2: «Willkommen im Tollhaus», Kommentar von Chefredaktor Ivo Bachmann; Seite 11: «Bistum liess sich von Verleumder einspannen. Zweifelhafte Anschuldigungen gegen Sabo lösen sich in Luft auf.»

– Ausgabe vom 26. Oktober 2005, Seite 11: «Das Bistum jagte einem Gerücht nach. Der Informant, der Pfarrer Sabo belastete, kannte die Vorwürfe nur vom Hörensagen.»

– Ausgabe vom 29. Oktober 2005, Rubrik «Zwischenruf»: «Pfarrer, Bischof und die Zeitung», Kommentar von Herausgeber Matthias Hagemann.

– Ausgabe vom 1. November 2005, Titelseite: «Rückendeckung für Röschenz. Synode der Römisch-katholischen Kirche Baselland bezieht Stellung; Seite 2: «Fall Sabo: Kein Ende in Sicht», Kommentar von Redaktor Kurt Tschan.

B. In einer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 20. November 2005 rügte X., das Fairnessprinzip sowie die Ziffern 3 (Unterschlagung / Entstellung von Tatsachen) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sowie die zugehörigen Richtlinien 2.3 (Vermischung von Fakten und Kommentaren) und 3.1 (Quellenbearbeitung) seien verletzt. Zusammenfassend beanstande er, die Leserinnen und Leser hätten sich kein «objektives» Bild machen können. «Emotionen werden geschürt, Ressentimente geweckt und die Massen aufgewiegelt. Das Prinzip der Fairness wird missachtet.»

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

D. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Presseratspräsidenten Peter Studer und den beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher hat die vorliegende Stellungnahme per 19. Mai 2006 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Soweit X. die aus seiner Sicht einseitige Berichterstattung der «Basler Zeitung» zum «Fall Sabo» rügt, ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des Presserates aus der «Erklärung» keine Pflicht zu objektiver Berichterstattung abzuleiten ist. Vielmehr sind berufsethisch auch einseitige und fragmentarische Standpunkte zulässig. Dies unter der Voraussetzung, dass in Respektierung der Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» vor der Publikation von schweren Vorwürfen die davon Betroffenen angehört werden und der Medienbericht ihre Stellungnahme zumindest kurz wiedergibt (vgl. dazu z.B. die Stellungnahme 1/2004 mit weiteren Hinweisen).

2. Zwar stützt sich die Berichterstattung vom 26. Oktober 2005 – soweit für den Presserat ersichtlich – einseitig auf ein Rundschreiben des Kirchgemeinderats von Röschenz, auf ein Rechercheinterview mit dem Anwalt und SP-Nationalrat Claude Janiak und der Redaktion offenbar zugespielte Unterlagen. Der Bericht von Kurt Tschan weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass weder die Bistumsleitung noch Pfarradministrator Sabo für eine Stellungnahme erreichbar waren. Zudem kam tags darauf der in den Fall involvierte ehemalige Presseverantwortliche des Bistums, Alois Reinhard, in der «Basler Zeitung» ausführlich zu Wort. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Richtlinie 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) ist unter diesen Umständen nicht verletzt.

3. Darüber hinaus sind die Vorwürfe von X. an die «Basler Zeitung» grösstenteils zu wenig konkret, um für den Presserat überprüfbar zu sein. So legt der Beschwerdeführer zwar einige wenige Beispiele vor, auf die der Presserat sogleich eingehen wird (Erwägung 4). Aber er belegt nicht, welche diskrminierenden Anspielungen auf die Religion die beanstandete Berichterstattung enthalten soll, welche Quellen angeblich ungenügend überprüft wurden und welche Wertungen für die Leserschaft nicht als solche erkennbar seien.

4. a) Konkret behauptet der Beschwerdeführer beispielsweise, Claude Janiak werde von der «Basler Zeitung» fälschlicherweise als Rechtsvertreter Sabos bezeichnet, obwohl dieser das Mandat längst «niedergelegt» habe. Dazu ist auf folgende Passage der Ausgabe vom 27. Oktober 2005 (Seite 11) hinzuweisen: «Claude Janiak (…) Seine Tätigkeit für Sabo sei seit März dieses Jahres beendet. Seitdem stehe er auch nicht mehr in Kontakt mit dem Röschenzer Seelsorger.»

b) Weiter behauptet X., die «Basler Zeitung» habe fälschlicherweise berichtet, der Urheber der Vorwürfe sei unbekannt. Auch hierzu ist der beanstandeten Berichterstattung jedoch eine differenzierte Information zu entnehmen. Danach hat sich der «Denunziant» mit seinen Vorwürfen vorerst anonym an das Bistum gewandt und zu einem späteren Zeitpunkt Strafanzeige bei der Basler Staatsanwaltschaft eingereicht. Selbst der in der Ausgabe vom 27. Oktober 2005 zitierte ehemalige Presseverantwortliche des Bistums, Alois Reinhard, gab zumindest an, der Anzeiger habe wenigstens vorerst seinen Namen nicht nennen wollen.

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Satz «Bischof Koch wird wesentlich mehr zu verlieren haben als die Röschenzer Katholiken» im «Tageskommentar» von Kurt Tschan vom 1. November 2005 ohne weiteres als Wertung erkennbar. Es handelt sich offensichtlich nicht um ein behauptetes Faktum, sondern um die Prognose über eine künftige Entwicklung. Zudem weist auch die Bezeichnung des Textes als Kommentar die Leserschaft auf den wertenden Charakter der Ausführungen Tschans hin.

d) Schliesslich habe die «Basler Zeitung» fälschlicherweise behauptet, die Kirche habe ohne das Wissen von Sabo eine Expertise zu den Vorwürfen pädosexueller Handlungen machen lassen. Auch hierzu wurde jedoch der Leserschaft aus der beanstandeten Berichterstattung klar, dass Sabo von der psychiatrischen Begutachtung seiner Person Kenntnis hatte. Anwalt Janiak wird bereits im Bericht vom 26. Oktober 2005 (Seite 11) dahingehend zitiert, sein Mandant habe gutgläubig in das erste psychiatrische Gutachten eingewilligt.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.